Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162256/7/Br/Ps

Linz, 27.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R K, geb., E, P, vertreten durch Dr. N N, Rechtsanwalt, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. März 2007, Zl. VerkR96-15473-2005-Si/Pi, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 27. Juni 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.      Der Berufung wird im Punkt 2) keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort anstatt Strkm "169.100", "zumindest von Strkm 169.500 bis 168,700" zu lauten hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.         Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden zu Punkt 2) als Kosten für das Berufungsverfahren 14,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von  1) 87,00 Euro und 2) 72,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 48 und 24 Stunden als Ersatzfreiheitsstrafe und sinngemäß als Tatvorwurfe zur Last gelegt,  

1) die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 32 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 170.896, Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, Tatzeit: 24.04.2005, 09:44 Uhr.

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift nach § 52a Z10a StVO verletzt.

 

2) das angeführte Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt zu haben, wie dies ihm unter die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, weil er ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt habe, obwohl der erste Fahrstreifen frei war.

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn Freiland, Nr. 1 bei km 169.100, Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, Tatzeit: 24.04.2005, 09:44 Uhr.

Dadurch habe er die Rechtsvorschrift § 7 Abs.1 StVO verletzt

Fahrzeug: Kennzeichen, Personenkraftwagen Ml, P

Als Strafnorm gelangte § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zur Anwendung.

 

1.2. Die Behörde erster Instanz stützte den zuletzt nur mehr zu Punkt 2) berufungsgegenständlichen Schuldspruch auf die auf dienstlicher Wahrnehmung beruhenden Angaben der Straßenaufsichtsorgane. Ferner wurde auf die Erstangaben des Berufungswerbers im Zuge seiner Anhaltung verwiesen, welche erfahrungsgemäß mit größerer Wahrscheinlichkeit der Wahrheit entsprächen, als eine später dargelegte Verantwortung nach entsprechender Beratung.

Die Strafzumessung wurde im Ergebnis unter Hinweis auf den Strafrahmen und die Grundsätze des § 19 VStG begründet. Das Einkommen des Berufungswerbers wurde auf 1.400 Euro geschätzt. Es wurde von keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen beim Berufungswerber ausgegangen.

 

2. In der dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung werden gänzlich pauschal gehaltene und unbegründet bleibende Pauschaleinwände erhoben. Auch werden ebensolche Beweisanträge, wie etwa die Beischaffung der Betriebsanleitung des Lasermessgerätes gestellt und eine gleichsam als willkürlich zu bezeichnende Behauptung über eine unterbliebene Nacheichung des verwendeten Messgerätes in den Raum gestellt und vermeint, zum Beweis einer Fehlmessung solle ein Sachverständiger beigezogen werden. Abschließend wird die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt, nachdem dieser eineinhalb Jahre offenbar unbearbeitet liegen geblieben war, zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des Berufungsvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung in Vermeidung einer weiten Anreise trotz persönlicher Ladung nicht teil; die Behörde erster Instanz entschuldigte sich diesbezüglich durch eine telefonische Mitteilung.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung zog der Rechtsvertreter nach entsprechender Beweiserhebung in Form der zeugenschaftlichen Befragung des GI M die Erörterung der Betriebsanweisung des Lasermessgerätes, sowie des Messprotokolls und des Eichscheines hinsichtlich des Punktes 1) die Berufung zurück.

 

4.1. Unbestritten bleibt seitens des Berufungswerbers dessen Lenkereigenschaft seines Pkw’s zur fraglichen Zeit und Örtlichkeit auf der A1. Laut Zeugen M befuhr er dabei auf der gesamten Wegstrecke die mittlere Fahrspur, obwohl die rechte Fahrspur frei gewesen ist. Dies wurde bereits im Zuge der Annäherung bei der Messung und folglich auch noch anlässlich der unmittelbar nach der Messung aufgenommenen Nachfahrt festgestellt.

Die Darstellungen des Vorfalles durch den Zeugen, die erstmals im Zuge des Berufungsverfahrens sachbezogen erhoben wurden, waren glaubhaft und schlüssig nachvollziehbar. Dem Zeugen wird nicht zugesonnen etwa nicht zu erkennen, ob es im Sinne des Rechtsfahrgebotes einem Fahrzeuglenker zumutbar ist auch tatsächlich den "freien" rechten Fahrstreifen zu benützen oder ob wegen eines dort etwa langsamer fließenden Verkehrs und damit einer bevorstehenden Überholnotwendigkeit ein weiter links liegender Fahrstreifen benützt werden darf oder muss.

Das letztlich die laut Anzeigetext zumindest über 800 m (und vom Geschwindigkeitsmesspunkt über fast 2 km) erstreckende Fahrt auf dem mittleren Fahrstreifen erfolgte, aber als Tatort in der Anzeige nur ein etwa in der Mitte liegender Streckenpunkt als Tatort herausgegriffen wurde, erklärt der Zeuge nachvollziehbar mit der wahrlich unglücklichen Gestaltung der Eingabemaske im sogenannten "GENDIS- bzw. VStV-Anzeigesystem".

Es handelte sich beim Vorfallstag um einen Sonntag. Daher ist von einem sehr geringen Verkehrsaufkommen auf diesem Autobahnbereich auszugehen.  

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse – welche hier durch die Aktenlage klar gedeckt scheinen – für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Letztlich wurden vom Berufungswerbervertreter im Rahmen der Berufungsverhandlung die pauschal erhobenen Einwände nicht mehr weiter aufrecht erhalten.

Nach § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Bei der Auslegung des Rechtsfahrgebotes ist wohl die Fahrgeschwindigkeit und das herrschende Verkehrsumfeld an sich in Beziehung zu setzen, wobei unter der gesetzlich normierten Bedachtnahme auf die "Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" auch die eigene Fahrdynamik miteinbezogen werden muss.

Nicht übersehen werden darf etwa, dass mit einem permanenten Fahrstreifenwechsel und den damit bei hoher Geschwindigkeit auftretenden physikalischen Kräften in Form der Querbeschleunigung der Fahrkomfort sowie letztlich auch die Fahrsicherheit in technischer Hinsicht und durch zusätzliche Konzentrationsbeanspruchung des Lenkers auch eine zusätzliche Fehlerkomponente zur Folge hätte. Eine solche rein auf dem Selbstzweck reduzierte Absicht ist dem Gesetz nicht zuzusinnen. Diesbezüglich ist auf den Geist der Judikatur betreffend des Anzeigens der Fahrtrichtungsänderung hinzuweisen (vgl. h. Erk. v. 11.5.2000, VwSen-106904/7/Br/Bk).

Dies bedeutet für den konkreten Fall jedoch nicht, dass es zulässig ist völlig grundlos auf dem linken Fahrstreifen zu fahren, wenn auf dem rechten Fahrstreifen kein Verkehrsgeschehen herrscht.

 

5.2. Der Tatort war hier angesichts des nicht bloß punktuellen Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot entsprechend der Faktenlage zu korrigieren und im Spruch die gesamte als erwiesen anzusehende Distanz zu erfassen. Von der Verfolgungshandlung war dieser Streckenbereich durch die binnen der Frist nach § 32 Abs.2 VStG gewährte Akteneinsicht und in Verbindung mit dem diesen Streckenbereich umschreibenden Ergänzungstext der Anzeige erfasst. Mit der bloßen Anlastung "bei Strkm 169.100" war der Berufungswerber weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch bestand dadurch die Gefahr wegen dieser, nur im örtlich eingeschränkten Umfang im Straferkenntnis zur Last gelegten Tat, einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu werden (vgl. VwGH 3.9.2003, 2001/03/0150 mit Hinweis auf VwGH 26.1.2000, 98/03/0089). Die Spruchpräzisierung schien mit Blick auf die Judikatur zu § 44a VStG geboten.

 

6. Dem Vorbringen zur Strafzumessung kommt aber Berechtigung zu. Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Laut ständiger Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens wohl um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Auch die Einwendungen zur Strafhöhe bleiben weitgehend unsubstanziert, weil etwa nicht wirklich dargelegt wird, inwiefern die hier zur Last gelegte Fahrweise mit dem sonst ordentlichen Lebenswandel in Widerspruch stehen könnte. Ferner ist es geradezu typisch, dass solche Ordnungswidrigkeiten aus Unbesonnenheit begangen werden, sodass dies ebenso keinen Milderungsgrund darstellt, wie eben solche Fehlverhalten typischer Weise unter optimalen Straßenbedingungen und unter verlockender Gelegenheit als sogenannte Ungehorsamsdelikte begangen werden. Inwiefern die Begehung unter Umständen begangen worden sein soll, welche die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen sollten, bleibt gänzlich im Dunkeln. Würde man dieser Sichtweise folgen, müsste letztlich so gut wie jedes Ungehorsamsdelikt im Straßenverkehr potenziell straffrei bleiben. Dass letztlich kein Dritter zu Schaden gekommen ist, ist im Verwaltungsstrafrecht im Straßenverkehr wesenstypisch. Geradezu absurd mutet der reklamierte Strafmilderungsgrund an, "der Berufungswerber habe trotz Gelegenheit dazu von der Zufügung eines größeren Schadens   freiwillig Abstand genommen".

Damit wird das Wesen von sogenannten Ungehorsamsdelikten (Ordnungswidrigkeiten) schlichtweg verkannt.

Mit diesen Darstellungen sollte lediglich die Plakativität des Berufungsvorbringens zur Schuld- und Straffrage unterstrichen werden.

Obwohl hier die Tatzeit bereits zwei Jahre zurückliegt kann mit Blick auf den bis 726,-- Euro reichenden Strafrahmen ein Ermessensfehler in der Strafzumessung nicht erkannt werden.

Es war demnach hinsichtlich des nicht von der Zurückziehung der Berufung umfassten Spruchteils die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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