Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162298/2/Ki/Da

Linz, 29.06.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der M S, L, O, vom 23.5.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 3.5.2007, VerkR96-442-2007-Dei, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet (Übertretung des KFG 1967) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat gegen die Berufungswerberin wegen einer Übertretung des KFG 1967 eine Strafverfügung (VerkR96-442-2007 vom 5.3.2007) erlassen.

 

Ein gegen diese Strafverfügung erhobener Einspruch vom 5.4.2007 wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 23.5.2007 Berufung erhoben, darin wurden jedoch lediglich inhaltliche Einwendungen vorgebracht. Der verspäteten Einbringung der Berufung wurde nicht entgegen getreten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung ausschließlich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat bzw. der Sachverhalt nicht bestritten wird (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Wenn ein Einspruch nicht und oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde – unbestritten – laut Rückschein am 16.3.2007 beim Postamt F hinterlegt bzw. zur Abholung bereit gehalten und gilt daher mit diesem Datum als zugestellt. Es begann mit diesem Datum die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Demnach hätte die Berufungswerberin den Einspruch bis spätestens 30.3.2007 erheben müssen.

 

Tatsächlich wurde der Einspruch jedoch erst am 5.4.2007 und somit verspätet zur Post gegeben.

 

Davon ausgehend, dass die Strafverfügung rechtmäßig durch Hinterlegung zugestellt wurde, muss festgestellt werden, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung nicht rechtzeitig erhoben und diese daher rechtskräftig wurde. Es war sowohl der Erstbehörde als auch der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich noch inhaltlich mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auseinander zu setzen.

 

Zur Erläuterung der Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

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