Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210454/24/Lg/Sta

Linz, 28.06.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Dr. Wimmer) über die Berufung der A R, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G, Dr. J K, Mag. H P und Mag. H L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. November 2004, Zl. BauR96-584-2004/Stu, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                   Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 45 Abs.1 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin gemäß § 57 Abs.1 Z2 und § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 und § 57 Abs.2 Oö. BauO eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 80 Stunden verhängt, weil sie als Bauherrin auf dem Gst. Nr. , KG. L, das Bauvorhaben "Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes mit Buschenschank" im Zeitraum vom 5.8.2004 bis einschließlich 11.8.2004 ausgeführt habe, obwohl mit Bescheid der Oö. Landes­regierung vom 3.8.2004, BauR-155197/21-2004-m/In (zugestellt am 3.8.2004) der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Leonding vom 13.7.2004, GZ. III/1-1715-131/9-2002, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben wurde und somit im gegenständlichen Zeitraum ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung ausgeführt worden sei, in dem verschiedene näher bezeichnete Baumaßnahmen durchgeführt worden seien.

 

Mit Erkenntnis vom 9. Juni 2005, Zl. VwSen-210454/13/Lg/Wa/Hu, bestätigte der Unabhängige Verwaltungssenat dieses Straferkenntnis. Nach Beschwerde der Beschuldigten hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2005/05/0264-5, das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats mit der Begründung auf, dass es für die Zulässigkeit des Beginns der Bauausführung nur auf die gegenüber den dem Baubewilligungsverfahren beigezogenen Verfahrensparteien eingetretene Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides ankomme, nicht hingegen auf die allseitige Rechtskraft der Baubewilligung gegenüber sämtlichen Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Der Unabhängige Verwaltungssenat sei daher von einer irrigen Rechtsauffassung ausgegangen.

 

In Bindung an dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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