Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110760/2/Wim/Rd/Jo

Linz, 28.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung der Frau M R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. Jänner 2007, VerkGe96-31-2006, wegen einer  Verwaltungsübertretung nach dem Gelegenheits­verkehrs-Gesetz zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 280 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 –VStG jeweils in der geltenden Fassung.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden  vom 12. Jänner 2007, VerkGe96-31-2006, wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 1.400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 65 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 4 Abs.2 iVm 15 Abs.1 Z1 und Abs.2 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz  verhängt, weil sie es als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene der Firma M R Taxi KEG, unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 eingehalten werden, da sie am 22.7.2006 um 20.07 Uhr die Anzahl der genehmigten Kraftfahrzeuge im Rahmen der Konzession für das Taxigewerbe ohne Genehmigung der Behörde vermehrt habe.

 

2.      Dagegen wurde fristgerecht durch den Ehegatten der Bw in Vertretung Berufung eingebracht und darin ausdrücklich das verhängte Strafausmaß bekämpft.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die Bw zwar einschlägige Verwaltungsvormerkungen aufscheinen, sie jedoch seit der Konkurseröffnung am 26.7.2006 über kein eigenes Einkommen verfüge und keine Vermögenswerte besitze. Die Bw sei nicht in der Lage, die verhängte Geldstrafe zur Einzahlung zu bringen. Der Ehegatte verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.128 Euro und begleiche monatliche Raten in Höhe von 50 Euro für die Bw. Er sehe sich außer Stande, den nun vorgeschriebenen Betrag für seine Gattin zu begleichen. Das Konkursverfahren gegen die Firma M R Taxi KEG befinde sich derzeit im Instanzenweg beim OLG und werde voraussichtlich in der nächsten Zeit entschieden werden. Die Bw habe zwangsläufig mit zwei Taxifahrzeugen fahren müssen, um halbwegs wirtschaftlich arbeiten zu können. Es werde daher die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.      

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1.  Da die Bw ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafe ersucht hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem
Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

3.2.   Gemäß § 15 Abs.1 Z1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsüber­tretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer die Zahl der Fahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 4 Abs.2 vermehrt.

 

Gemäß § 15 Abs.2 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 4, 6 und 8 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z2, wenn es sich um Zuwiderhandlungen gegen § 10 Abs.2 handelt, die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

3.3. Schutzzweck der Bestimmung des § 15 Abs.1 Z1 GelverkG ist jener, eine gesetzwidrige Vermehrung der Anzahl von Taxifahrzeugen zu verhindern. Überdies soll die Bestimmung auch einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber den anderen Gewerbetreibenden entgegenwirken.

 

3.4. Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 Euro bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro gegen die Bw verhängt. Weiters wurden drei einschlägige Verwaltungs­vormerkungen aus den Jahren 2005 und 2006 erschwerend gewertet. Milderungsgründe lagen keine vor. Darüber hinaus hat die belangte Behörde bei der Strafbemessung die persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw berücksichtigt. So wurde aufgrund der Ausführungen des Ehegatten der Bw vom 5.5.2006 die Sorgepflicht für 4 Kinder, kein eigenes Einkommen und kein Vermögen der Strafbemessung zugrunde gelegt. 

 

In Anbetracht der Tatsache, dass die Bw ganz bewusst ein weiteres Taxifahrzeug ohne Genehmigung eingesetzt hat und diesbezüglich bereits dreimal verwaltungsstrafrecht­lich zur Verantwortung gezogen wurde, spricht von der völligen Uneinsichtigkeit bzw. Ignoranz der Bw hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des GelverkG. Auch spricht die seltsame Verantwortung der Bw, wonach sie, um wirtschaftlich rentabel arbeiten zu können, geradezu genötigt sei, sich eines nicht genehmigten Kraftfahrzeuges für das Taxigewerbe bedienen zu müssen, für sich.

 

Zudem erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat das Vorbringen befremdend, dass unter anderem nur deshalb ein weiteres Taxifahrzeug zum Einsatz komme, um Geldstrafen aus vorherigen Verwaltungsübertretungen begleichen zu können. Keinesfalls kann dies die Begehung von weiteren Übertretungen auch nur annähernd rechtfertigen.

 

Es war daher von keiner Fahrlässigkeit der Bw auszugehen, sondern von Vorsatz. Diesen Umstand hat die belangte Behörde zu Recht in ihrer Strafbemessung mit einfließen lassen. 

 

Im Grunde der Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG kann daher in der Vorgehensweise der belangten Behörde keine gesetzwidrige Gebrauchnahme von dem ihr zustehenden Ermessen bei der Strafbemessung erblickt werden.

 

Eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, weil von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen – wie dies gesetzlich gefordert ist – bei weitem nicht gesprochen werden kann.

 

Ebenso wenig war ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutender Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten der Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Eine vermeintliche Vermögenslosigkeit, wie die Bw zu behaupten versucht, schützt jedenfalls grundsätzlich nicht vor einer Geldstrafe.

 

Auch wenn die Bw laut eigenen Angaben in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, muss ihr die Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, der von der Strafbehörde über begründeten Antrag bewilligt werden kann, zugemutet werden. Bei Nichteinbringlichkeit wäre die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Wimmer

 

 

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