Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251574/7/Lg/RSt

Linz, 29.06.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder nach der am 28. Juni 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J B, pA B GesmbH, R, 46 T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 16. April 2007, Zl. SV96-7-2006/La, wegen einer Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), zu Recht erkannt:

 

I. Der (Straf-) Berufung wird Folge gegeben. Es wird von der Verhängung einer Strafe unter Erteilung einer Ermahnung abgesehen.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 2.000 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als der gemäß § 9 VStG nach außen zur Vertretung Berufene der B GesmbH, 46 T, R, im Gasthof "S", W, 46 S, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Firma die rumänische Staatsangehörige G L in der Zeit von 1.1.2006 bis 7.2.2006 beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Zollamtes Linz vom 15.2.2006.

 

Beweiswürdigend wird festgehalten, dass die Beschäftigung der Ausländerin im vorgeworfenen Zeitraum unstrittig sei und für diesen Zeitraum auch nicht die ab 1.1.2006 erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Zum Verschulden sei festzustellen, dass dem Berufungswerber als Gewerbetreibenden die Bestimmungen des AuslBG bekannt sein hätten müssen und er diese entsprechend zu beachten gehabt hätte. Es sei zwar richtig, dass laut einer am 6.4.2005 vom AMS Amstetten ausgestellten Bestätigung zum damaligen Zeitpunkt eine legale Beschäftigung der Ausländerin möglich gewesen wäre. Infolge einer Gesetzesänderung, in Kraft getreten mit Beginn 2006, sei diese Bestätigung nicht mehr zutreffend gewesen.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dass die Ausländerin dem Berufungswerber vom AMS Amstetten am 23.12.2005 vermittelt worden sei. Die Ausländerin sei mit der Bestätigung des AMS Amstetten beim Berufungswerber vorstellig geworden. Sie sei per 1.1.2006 eingestellt worden. Dem AMS Kirchdorf sei diese Einstellung telefonisch mitgeteilt worden.

 

Weder das AMS Amstetten noch das AMS Kirchdorf hätten den Berufungswerber über die Gesetzesänderung ab 1.1.2006 informiert, welche diese Bestätigung ungültig gemacht habe. Dies, obwohl bekannt gewesen sei, dass die Ausländerin zu diesem Zeitpunkt über keine andere Genehmigung verfügt habe. Da der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt von der Gültigkeit der Bestätigung ausgegangen sei, habe er die Ausländerin als Zimmermädchen eingestellt.

 

Es wird um "nochmalige Überprüfung der damaligen Umstände" ersucht

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Strafantrag des Zollamtes Linz vom 15.2.2006 sei der Sachverhalt am 7.2.2006 bei einer Kontrolle festgestellt worden. Frau B E habe niederschriftlich angegeben, dass die Ausländerin bereits gekündigt habe und sie ansonsten seitens des Arbeitgebers gekündigt worden wäre.

 

Laut beiliegender Niederschrift gab B E H an, die Ausländerin sei seit 1.1.2006 beschäftigt. Sie sei am 6.2.2006 zu Frau B gekommen und habe selbst gekündigt. Wäre dies nicht erfolgt, wäre die Kündigung seitens des Arbeitgebers erfolgt, da die Ausländerin nicht zufriedenstellend gearbeitet habe. Die Ausländerin sei mit 7.2.2006 abgemeldet worden und erhalte die Abrechnung zugesendet.

 

Nach Aufforderung rechtfertigte sich der Berufungswerber dahingehend, er sei im guten Glauben gewesen, dass die Bestätigung vom AMS Amstetten, welche seitens der Ausländerin übergeben worden sei, ihre Richtigkeit habe.

 

Beigelegt ist eine Bestätigung des AMS Amstetten vom 6.4.2005 gemäß § 3 Abs.8 AuslBG. Dort ist festgehalten, dass gemäß § 1 Abs.2 lit. l AuslBG EWR-Bürger, Drittstaatsangehörige Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers sowie Drittstaatsangehörige Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines anderen EWR-Bürgers (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder), die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen der österreichische Staatsbürger Unterhalt gewährt, sofern der Ehegatte bzw. das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen. Es werde hiermit gemäß § 3 Abs.8 AuslBG bestätigt, dass die Ausländerin zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung auf Grund des § 1 Abs.2 lit. l AuslBG nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege und daher keine der dort vorgesehenen Berechtigungen für die Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet benötigen würden.

 

Laut Stellungnahme des Zollamtes Linz vom 9.10.2006 gelten als Kinder im Sinne des § 1 Abs.2 lit. m AuslBG in Anlehnung an § 2 Abs.1 Z9 iVm § 4 Z1 NAG nur Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Kinder, die dieses Alter überschritten haben, können bei einer aufrechten Beschäftigung gemäß § 3 Abs.7 beim selben Arbeitsgeber weiterarbeiten und haben bei weiterer rechtmäßiger Niederlassung Anspruch auf einen Befreiungsschein (§ 15 Abs.1 Z3 AuslBG) bzw. eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG", mit der/dem sie unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben (§ 17 AuslBG).

 

Da die betretene rumänische Staatsbürgerin am 15.12.1986 geboren sei und zum Zeitpunkt der Betretung bzw. der Arbeitsaufnahme das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe, benötige sie für die Arbeitsaufnahme eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung.

 

Mit Schreiben vom 17.11.2006 nahm der Berufungswerber dahingehend Stellung, dass im Zeitraum der Beschäftigung der Ausländerin diese unter § 3 Abs.8 AuslBG gefallen sei. Diese Information sei beim Arbeitsamt Amstetten (Hr. K) nochmals eingeholt worden bzw. bestätigt worden.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte die Vertreterin des Bws dar, der Bw habe über das AMS ein Zimmermädchen gesucht. Es sei ihm die gegenständliche Ausländerin vermittelt worden. Nach mehreren Telefonaten mit der Adoptivmutter der Ausländerin (einer Österreicherin, die den rumänischen Vater der Ausländerin geheiratet habe) sei die Ausländerin im Dezember 2005 vorstellig geworden und habe die gegenständliche Bestätigung des AMS Amstetten über ihre Arbeitsberechtigung vorgelegt. Am 2.1.2006 habe der Bw das AMS Kirchdorf angerufen, um den Arbeitsbeginn der gegenständlichen R mitzuteilen. Diese Mitteilung sei kommentarlos zur Kenntnis genommen worden. Da die Ausländerin die gegenständliche Bestätigung vorgewiesen habe und auch seitens des AMS Kirchdorf keine Information erfolgt sei, dass die Beschäftigung der Ausländerin rechtlich problematisch sein könnte, sei der Bw davon ausgegangen, dass rechtlich alles in Ordnung sei. Selbst im Zuge der Kontrolle sei seitens der Kontrollorgane die Rechtswidrigkeit der Beschäftigung der Ausländerin noch nicht kundgegeben worden. Am Tag vor der Kontrolle habe die Ausländerin im Übrigen gekündigt und sie sei am Kontrolltag gar nicht mehr anwesend gewesen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Dieser seitens der Vertreterin des Bws vorgetragene Sachverhalt ist unstrittig. Zutreffend wurde im angefochtenen Straferkenntnis davon ausgegangen, dass in Folge einer Gesetzesänderung die Ausländerin nicht mehr unter die Ausnahmebestimmungen des § 1 Abs.2 AuslBG gefallen sei. Die Tat ist nicht gänzlich unverschuldet, da sich der Bw im Hinblick auf das "Alter" der Bestätigung zweckentsprechend hinsichtlich der Rechtslage auf dem Laufenden zu halten gehabt hätte. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn die Ausländerin einen Tag früher die Arbeit aufgenommen hätte, die Beschäftigung ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere im Tatzeitraum rechtens gewesen wäre (§ 3 Abs.7 AuslBG). Im Hinblick auf das Vorliegen der gegenständlichen Bestätigung und des erkennbaren Bemühens des Bws um rechtstreues Verhalten sowie im Hinblick auf die ordnungsgemäße Meldung der Ausländerin zur Sozialversicherung und ihre ordnungsgemäße Entlohnung erscheint es – entsprechend den übereinstimmenden Äußerungen der Vertreterin des Bws und des Vertreters des Finanzamtes – vertretbar, unter einer Anwendung des § 21 Abs.1 VStG von einer Strafe abzusehen. Die Ermahnung erscheint angebracht, um den Bw zu einer intensiveren Informationsbeschaffung vor Arbeitsaufnahme eines Ausländers anzuhalten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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