Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260361/2/Wim/Jo

Linz, 30.06.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn F W vom 12.04.2006, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 21.03.2006, Wa96-33-2005, wegen einer Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben.

       Die Einleitung des erstinstanzlichen Spruches wird abgeändert und lautet: "Sie haben als der strafrechtlich Verantwortliche der Fa. F W – Ladenbau mit Idee mit dem Sitz in Folgendes zu vertreten:"

 

II.    Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens einen Betrag von 100 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG jeweils in der geltenden Fassung.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gemäß § 137 Abs.2 Z4 iVm § 31 Abs.1 mit einer Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bestraft, sowie zu einem Verfahrenskostenbeitrag von 50 Euro verpflichtet.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. F W – Ladenbau mit Idee, mit dem Sitz in, und somit als der nach außen Vertretungsbefugte und sohin strafrechtlich Verantwortliche Folgendes zu vertreten:

 

Zumindest bis zum Frühjahr 2005 wurde seit ca. 10 Jahren nördlich des Betriebsareals (Betriebshalle und allseitig befestige Freiflächen) in auf Grst. Nr. 477, 471/1 und 2 und Teile der Parzellen 474 und 475, KG. Schenkenfelden, eine Geländemulde mit ca. 3.500 m³ unsortiertem und unbehandeltem Bauschutt mit schädlichen Verunreinigungen befüllt und somit durch Außerachtlassung der Sie treffenden Sorgfaltspflicht durch die schädlichen Verunreinigungen (Rigipsplatten, Hobelspäne aus Holz) der Baurestmassen durch die Bildung von gefährlichen Sickerwässern die Gefahr einer Gewässerverunreinigung (Grundwasser) herbeigeführt."

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Sachverhalt und das rechtswidrige schuldhafte Verhalten aufgrund der Aktenlage, des Gutachtens des umwelttechnischen Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung vom 05.05.2005, sowie den Angaben des Beamten des Landespolizeikommandos für Oberösterreich, Landeskriminalamt, aufgrund der Lokalaugenscheine im dortigen Betrieb am 27.04.2005 und am 20.06.2005 sowie auch der eigenen Angaben mit denen der Berufungswerber den gegenständlichen Sachverhalt dem Grunde nach nicht bestreitet, als erwiesen anzunehmen sei. Im des Gutachtens des Abfalltechnikers werde angegeben, dass die Verrottung der Hobelspäne das Entstehen belasteter Sickerwässer erwarten lasse. Dieser sei als Fachorgan, der auch unter Diensteid stehe und zur Wahrheit verpflichtet sei, sehr wohl in der Lage dies richtig zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der Erstbehörde Fahrlässigkeit angenommen, da bei sorgfältiger Überlegung der Berufungswerber die Rechtswidrigkeit des Handelns erkennen hätte müssen. Als mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, als erschwerend die lange Dauer der Verwaltungsübertretung.

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass der Bauschutt keine schädlichen Verunreinigungen enthalten habe.

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe ausgesprochen und keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, hat der Unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51e, da sich die Angelegenheit als entscheidungsreif darstellt, von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat steht der vorgeworfene Sachverhalt fest.

 

Dies ergibt sich, wie auch die Erstbehörde anführt, aus dem Gutachten des abfalltechnischen Amtssachverständigen sowie den Erhebungen des Landeskriminalamtes, Umweltgruppe. Auch in seinen Stellungnahmen hat der Berufungswerber das Vorliegen von unsortiertem Bauschutt und insbesondere, dass auch Hobelspäne und Rigipsplatten vorhanden waren, nicht bestritten. Dies ist überdies auch aus den im Akt befindlichen Fotos ersichtlich.

 

Dass der in Rigipsplatten enthaltene Gips in relevanter Menge wasserlöslich ist und daher zu einem Aufsalzen des Grundwassers führen kann, wurde im Gutachten des abfalltechnischen Sachverständigen festgestellt, ebenso dass bezüglich der Hobelspäne es durch das Niederschlagswasser zur Lösung von grundwasser­gefährdenden Stoffen kommt. Es ist somit die konkrete Gefahr einer Grundwasser­verunreinigung aufgrund der sachverständigen Feststellungen für den Unabhängigen Verwaltungssenat als erwiesen anzusehen. Der Berufungswerber hat mit Ausnahme von pauschalen Verneinungen hier keine stichhaltigen Argumente dagegen vorgebracht.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Zu den rechtlichen Bestimmungen kann auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen werden. Durch die unsachgemäße Lagerung des unsortierten Bauschutzes, der eben auch Rigipsplattenreste und Hobelspäne enthalten hat, die durch wasserlösliche Anteile zu einer Belastung des Grundwassers führen können, ist der objektive Tatbestand erfüllt.

 

Hinsichtlich des Verschuldens hat die Erstbehörde zu Recht Fahrlässigkeit iSd § 5 Abs.1 VStG angenommen, da von einem ordentlichen Gewerbebetreibenden erwartet werden müsste, dass er eine mögliche Grundwassergefährdung bei den vorgenommenen Ablagerungen erkennt und hier dementsprechende Vorkehrungen trifft bzw. solche Ablagerungen natürlich überhaupt unterlässt.

 

Auch bei der Strafzumessung hat die Erstbehörde das ihr gegebene Ermessen richtig iSd § 19 VStG angewendet und sowohl Milderungs- als auch Erschwernisgründe berücksichtigt und die Strafe auch auf die angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse abgestimmt.

Auch die nunmehr offensichtliche zumindest teilweise Entsorgung der Materialien kann dem Berufungswerber hier nicht zusätzlich als mildernd angerechnet werden angesichts der langen Dauer der bisher vorgenommenen Ablagerungen.

Bei einem Gesamtstrafrahmen bis zu 14.530 Euro liegt die verhängte Strafe mit nur 3,44 % im untersten Rahmen und ist angesichts der Tatumstände keinesfalls als überhöht anzusehen.

 

Mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen war von einer außerordentlichen Strafmilderung oder gar einem Absehen der Strafe Abstand zu nehmen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Änderung des Spruches durch Streichung des handelsrechtlichen Geschäftsführers war insofern vorzunehmen, als es sich bei der Firma W um keine juristische Person, sondern um ein Einzelunternehmen handelt.

 

5.      Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Rechtsgrundlagen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

 

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