Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521653/2/Sch/Se

Linz, 04.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau C H, vertreten durch RA Dr. G S, vom 23.5.2007 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.4. (richtig: 5.) 2007, Fe-399/2007, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang mit der Maßgabe bestätigt, dass das Genehmigungsdatum auf 9.5.2007 berichtigt wird.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a und § 62 Abs.4 AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 4.4.2007, Fe-399-2007, wurde Frau C H, L, von der Bundespolizeidirektion Linz die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 7 Monaten gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen.

 

Im Sinne des § 32 Abs.1 FSG wurde für den selben Zeitraum ein Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz verfügt.

 

Desweiteren wurden die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, wurde aberkannt.

 

 

2. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde rechtzeitig Vorstellung erhoben, über welche die Erstbehörde mit dem eingangs angeführten Bescheid entschieden hat. Der Vorstellung wurde teilweise Folge gegeben, indem die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 6 Monate herabgesetzt wurde.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin im Hinblick auf die Dauer der Entziehung rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.2 2. Satz AVG) gegeben.

 

Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Entziehungsbescheid liegt nachstehender Sachverhalt zugrunde:

 

Die nunmehrige Berufungswerberin hat nach erfolgtem Konsum alkoholischer Getränke – Art und Menge sind nicht nachweislich bekannt – am 31.3.2007 einen Pkw gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht. Zu den näheren Umständen dieser Fahrt soll hier kurz aus der Niederschrift mit der Berufungswerberin vom 5.4.2007 zitiert werden:

 

"Ungefähr in Höhe der Stadlerstraße 21 kam es aufgrund meiner äußerst rechten Fahrweise zu einer seitlichen Streifung mit einem abgestellten Kombi. Ich konnte im Fahrzeuginneren deutlich die Streifung hören, zumal mein rechter Außenspiegel durch die Streifung abgerissen wurde. Zunächst überkam mich ein Panikgefühl, aus welchen Grund kann ich nicht anführen, weshalb ich ohne anzuhalten meine Fahrt in Richtung Bindermichl fortsetzte. In der Folge lenkte ich den Pkw weiter zum Kreisverkehr der Muldenstraße, wo ich aufgrund meiner unsicheren Fahrweise mit dem linken Vorderreifen über den Randstein geriet. Es kam zu einem Reifenplatzer, jedoch war der Pkw trotz dessen noch fahrbereit, weshalb ich meine Fahrt ungehindert fortsetzen konnte. Ich wollte lediglich nach Hause, um mit meinem Freund über den Verkehrsunfall reden zu können."

 

Die Berufungswerberin konnte in der Folge von der Polizei als Unfallverursacherin ausgeforscht und um 20:20 Uhr, also etwa eine Stunde nach dem Verkehrsunfall, bei ihr zu Hause aufgesucht werden. Aufgrund unbestrittener Alkoholisierungssymptome kam es zu einer Aufforderung zur Alkomatuntersuchung, die von der Berufungswerberin ebenso unbestritten durch ihr kooperationsunwilliges Verhalten verweigert wurde.

 

4. Die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch einen Kraftfahrzeuglenker stellt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt. Die Mindestentziehungsdauer für derartige Delikte beträgt gemäß § 26 Abs.2 FSG 4 Monate. Zu beurteilen ist also, ob die darüber hinaus verfügte Entziehungsdauer im Sinne der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG angemessen ist oder nicht. Demnach sind für die Wertung der relevanten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Zum Zeitablauf seit der Tat ist eingangs festzuhalten, dass diese zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde erst etwa 3 Monate zurückliegt, also dieses Wertungskriterium nicht im Sinne der Berufungswerberin herangezogen werden kann. Die gegenständliche polizeiliche Amtshandlung war demgegenüber nicht im Rahmen bloß einer routinemäßigen Verkehrskontrolle erfolgt, sondern nach einer unfallträchtigen Fahrt der Berufungswerberin mit anschließender polizeilicher Lenkerausforschung.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass die Verweigerung der Alkomatuntersuchung per se als reines Formaldelikt wohl nicht gefährlich für die Verkehrssicherheit sein oder mit besonderer Verwerflichkeit begangen werden kann. Wenn aber einer solchen Verweigerung ein Sachverhalt voransteht, der eine Gefährdung der Verkehrssicherheit jedenfalls annehmen lässt und zudem vom Unfalllenker keinerlei Anstalten gemacht werden, seinen Verpflichtungen gemäß § 4 StVO 1960 nachzukommen, so darf dies bei der Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG nicht unberücksichtigt bleiben. Im anderen Fall dürfte eine erstmalige Verweigerung der Alkomatuntersuchung immer nur die Mindestentzugsdauer der Lenkberechtigung nach sich ziehen.

 

Die Berufungsbehörde vermag sohin keine Rechtswidrigkeit zu erkennen, wenn im vorliegenden Fall aufgrund der negativen Begleitumstände eine Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Berufungswerberin im Ausmaß von 6 Monaten von der Erstbehörde verfügt wurde.

 

Die Berufung beschränkt sich ausdrücklich auf die Entziehungsdauer, sodass auf die übrigen Anordnungen der Behörde nicht weiter einzugehen war. Die begleitenden Maßnahmen, nämlich Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung und amtsärztliche Untersuchung, sind bei gravierenden Alkoholdelikten ohnedies gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG, die Berichtigung eines offenkundigen Schreibfehlers in § 62 Abs.4 leg.cit. begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Für die Berufungsschrift ist eine Eingabegebühr von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 

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