Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130565/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 06.07.2007

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des Dr. K B, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. Juni 2007, Zl. 933/10-466497, beschlossen:

 

Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Behandlung dieser Berufung nicht zuständig.

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 Abs. 1 AVG

 

Begründung:

 

1. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007, Zl. 933/10-466497, hat der Magistrat der Stadt Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. Juni 2007, Zl. 933/10-466497, zur Entscheidung vorgelegt.

 

Diese Vollstreckungsverfügung diente der exekutiven Hereinbringung einer mit – zwischen­zeitlich rechtskräftiger – Strafverfügung vom 23. April 2007, Zl. 933/10-466497, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes verhängten Verwaltungsstrafe in Höhe von 43 Euro.

 

Es handelt sich demnach um eine Berufung gegen einen im Rahmen des Ver­waltungsvollstreckungs­verfahrens ergangenen Bescheid, wie sich auch aus der Bezugnahme in der Begründung dieses Bescheides auf das Verwaltungsvoll­streckungsgesetz (im Folgenden: VVG) ergibt.

 

2.1. Keine Bestimmung der Bundesverfassung, in der die Kompetenzen der Unabhängigen Verwaltungssenate dem Grunde nach festgelegt sind (vgl. Art. 129a Abs. 1 und 2 B-VG), oder der Verwaltungsverfahrensgesetze (vgl. §§ 67a ff AVG und §§ 51 ff VStG) räumt den UVS jedoch eine Zuständigkeit ein, über Berufungen im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens zu entscheiden. Die Kompeten­zen der Unabhängigen Verwaltungssenate sind – was das Berufungsverfahren betrifft – vielmehr auf dementsprechende Rechtsmittel im Administrativ- (soweit ihnen der Materiengesetzgeber eine entsprechende Zuständigkeit übertragen hat) und im Verwaltungsstrafverfahren beschränkt.

 

Für den Bereich des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens blieb demgegenüber die Bestimmung des § 10 Abs. 3 VVG durch die Einrichtung der Unabhängigen Verwal­tungs­senate unberührt, sodass demgemäß zur Entscheidung über Berufungen gegen Vollstreckungsverfügungen in Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereiches der Länder – um eine solche handelt es sich beim Oö. Parkgebühren­gesetz – nach wie vor die Landesregierung zuständig ist.

 

2.2. Dies deckt sich auch mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach (von der widersprüchlichen und daher in der Folge auch vereinzelt gebliebenen Entscheidung vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/17/0273, abgesehen) die UVS nur über Einwendungen (gegen die Durchführung der Verwaltungsvoll­streckung nach den gemäß § 3 Abs. 1 dritter Satz VVG sinngemäß anzuwendenden §§ 12 und 13 der Abgabenexekutionsordnung bzw. § 35 der Exekutionsordnung [vgl. zB VwGH v. 22. November 1996, Zl. 94/17/0168] oder solche gemäß Art. 9 Abs. 6 des Vertrages zwischen der BRD und Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen [vgl. z.B. VwGH v. 23. Februar 2000, Zl. 99/03/0307; v. 29. Jänner 2003, Zl. 2001/03/0169; v. 25. November 2004, Zl. 2003/03/0302]), nicht aber über Berufungen gegen Vollstreckungsverfügungen (vgl. in diesem Sinne jüngst VwGH v. 30. März 2007, Zl. 2006/02/0117) zu entscheiden haben.

 

3. Die verfahrensgegenständliche Eingabe war daher gemäß § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an die Oö. Landesregierung weiterzuleiten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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