Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150580/9/Lg/Hue

Linz, 04.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des P E, 84 H, K, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 20. März 2007, Zl. BauR96-1-2007, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 29. Jänner 2007, Zl. BauR96-1-2007, als verspätet zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch (E-Mail) des Berufungswerbers (Bw) vom 22. Februar 2007 gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 29. Jänner 2007, Zl. BauR96-1-2007, betreffend einer Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, gemäß § 49 Abs.1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung zwei Wochen. Die Strafverfügung sei laut aktenkundiger Bestätigung der Österreichischen Post am 6. Februar 2007 hinterlegt worden. Der Einspruch gegen die Strafverfügung sei erst am 22. Februar 2007, somit trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist bei der belangten Behörde eingelangt.

 

2. In der Berufung vom 12. April 2007 wird verfahrensgegenständlich vorgebracht, dass der Bw aufgrund eines beruflichen Auslandsaufenthaltes nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen hätte können.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mit Strafverfügung vom 29. Jänner 2007, Zl. BauR96-1-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bestraft. Dieses Schriftstück wurde am 6. Februar 2007 beim zuständigen Postamt hinterlegt.

 

Mittels E-Mail vom 22. Februar 2007 brachte der Bw einen Einspruch gegen die Strafverfügung ein.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Zurückweisungsbescheid und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der gegenständliche Zurückweisungsbescheid wurde am 27. März 2007 beim zuständigen Postamt hinterlegt, wobei jedoch das Rechtsmittel dagegen erst am 12. April 2007 eingebracht wurde.

 

Zu prüfen war demnach, ob auch dieses Rechtsmittel rechtzeitig erhoben wurde.

 

Nach einem vom Unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten "Verspätungsvorhalt" an den Bw teilte dieser mit, dass er sich vom 3. Februar bis zum 20. Februar 2007 und vom 25. März bis zum 11. April 2007 in seiner beruflichen Eigenschaft als Galerist durchgehend bei namentlich genannten Sammlern und Künstlern bzw. Hotels in Köln, Berlin, Wien, Salzburg und Linz aufgehalten habe.

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde weiters erhoben, dass der Bw die Strafverfügung vom 29. Jänner 2007 am 20. Februar 2007 bei der Postfiliale Wildon behoben hat.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist es nicht unplausibel und somit auch glaubwürdig, dass der Bw aufgrund beruflicher Abwesenheiten von der Zustelladresse erst nach seiner Rückkehr dorthin am 11. April 2007 von der Hinterlegung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides Kenntnis erlangt hat. Da dadurch die Rechtsmittelfrist im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Zustellgesetz erst am 12. April 2007 zu laufen begonnen hat, war die (gegenständliche) Berufung vom 12. April 2007 nicht verspätet.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat betreffend des angefochtenen Zurückweisungsbescheids erwogen:

 

§ 17 Abs. 1 Zustellgesetz sieht vor, dass, wenn die Sendung an der Abgabenstelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, so ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabenstelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2).

Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabenstelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (Abs. 3).

 

Zunächst sei die belangte Behörde daran erinnert, dass allein aus dem Umstand der Hinterlegung nicht auf eine gelungene Zustellung geschlossen werden darf. Vielmehr ist dem Beschuldigten nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. neben vielen VwGH 85/07/0123 v. 16.7.1985) Gelegenheit zu geben, zur möglichen Verspätung Stellung zu nehmen (sog. "Verspätungsvorhalt"). Hätte die belangte Behörde dies getan, wäre sie vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides in Kenntnis der genauen Sachverhaltsdarstellung des Bw gelangt und hätte sie, so sie an diesen Vorbringen Zweifel gehabt hätte, entsprechende Ermittlungen tätigen müssen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht das Vorbringen des Bw als glaubwürdig an, dass er zwischen dem 3. und 20. Februar 2007 beruflich ortsabwesend gewesen ist und deshalb von den vergeblichen Zustellversuchen bzw. der Hinterlegung der Strafverfügung am 5. und 6. Februar 2007 erst nach seiner Rückkehr an die Abgabenstelle Kenntnis erlangen konnte. Unterstützt wird die Darstellung des Bw dadurch, dass er das Schriftstück erst am 20. Februar 2007 behoben hat. Im Hinblick auf § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist deshalb von einem Beginn der Rechtsmittelfrist am 21. Februar 2007 auszugehen. Der Einspruch vom 22. Februar 2007 war deshalb nicht verspätet, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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