Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161367/6/Zo/Da

Linz, 05.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn G E, geb. 19.. ,  W, vom 16.5.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 15.5.2006, Zl. VerkR96-9214-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.6.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Wortlaut: "auf der Westautobahn A 1 bei AKm. 189,207, Messstrecke 10963 Meter, im Gemeindegebiet von Sipbachzell in Richtung Salzburg" zu entfallen hat.

 

II.                   Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt.

 

III.                  Die erstinstanzlichen Kosten reduzieren sind auf 5 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.:      § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu III.:               §§ 64 ff VStG

 


 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

Sie haben als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 2.2.2006 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen   am 25.9.2005 zwischen 10.28 und 10.34 Uhr auf der Westautobahn A1 bei Autobahnkilometer 189,207, Messstrecke 10.963 m, im Gemeindegebiet von Sipbachzell in Richtung Salzburg gelenkt hat.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass der Behörde die Lenkeranfrage nur deshalb möglich gewesen sei, weil er in seinem subjektiv gewährleisteten Recht auf Datenschutz verletzt worden sei. Die Anzeige sei auf Grund einer nicht genehmigten Datenanwendung (Section Control) erstellt worden. Die Behörde habe daher ein Beweismittel rechtswidrig erlangt und hätte dieses nicht verwerten dürfen. Daher hätte sie auch keine Lenkeranfrage durchführen können. Die Behörde habe sich mit seinem diesbezüglichen Beweisvorbringen nicht auseinander gesetzt. Weiters beantragte der Berufungswerber einen Auszug aus dem Datenverarbeitungsregister zum Beweis dafür, dass es sich bei der "Section Control" nicht um eine gemeldete und genehmigte Datenanwendung gehandelt habe. Er verwies auf seine bisherigen Stellungnahmen, in welchen er sich ausführlich mit der datenschutzrechtlichen Problematik von Lenkererhebungen auseinander gesetzt hatte.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung einer Stellungnahme des Datenverarbeitungsregisters sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.6.2007.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Verkehrsabteilung des LGK für Oö. erstattete am 15.11.2005 eine Anzeige gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen   , weil dieser am 25.9.2005 um 10.28 Uhr auf der A1 bei km 189,207 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels "Section Control" festgestellt.

Entsprechend einer Mitteilung der Datenschutzkommission war die Datenanwendung "Section Control" beim Datenverarbeitungsregister nicht gemeldet.

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen PKW. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erließ gegen ihn wegen der angeführten Geschwindigkeitsüberschreitung zu Zl. VerkR96-15760-2005 eine Strafverfügung, gegen welche der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch erhob.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.2.2006, Zl. VerkR96-15760-2005, wurde der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen  aufgefordert, binnen 2 Wochen Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Fahrzeug am 25.9.2005 zwischen 10.28 und 10.34 Uhr in Sipbachzell auf der A1 auf einer Messstrecke von 10.963 m in Richtung Salzburg gelenkt hat. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Unterlassen der Auskunftserteilung bzw. eine unrichtige oder unvollständige Auskunft eine Verwaltungsübertretung darstellt.

 

Der Berufungswerber beantwortete dieses Schreiben dahingehend, dass seiner Ansicht nach die Auskunftspflicht des § 103 Abs.2 KFG 1967 nur unter der Einschränkung besteht, dass die Ermittlung des Zulassungsbesitzers im Rahmen der geltenden Rechtsordnung erfolgt ist. In seinem Fall sei der Zulassungsbesitzer mittels Section Control Anlage festgestellt worden und dies sei sowohl gesetz- als auch verfassungswidrig. Daher bestünde für ihn als Zulassungsbesitzer keine Verpflichtung, die verlangte Auskunft zu erteilen. Der Berufungswerber führte in diesem Schreiben umfassend aus, warum aus seiner Sicht die Datensammlung mittels Section Control Anlage datenschutzrechtlich unzulässig sei.

 

Mit Schreiben vom 14.2.2006 wurde dem Berufungswerber mitgeteilt, dass das Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eingestellt wurde. Am 15.3.2006 erließ die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zur gleichen Aktenzahl eine Strafverfügung gegen den Berufungswerber, weil dieser seiner Verpflichtung zur Lenkerauskunft nicht nachgekommen war. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro verhängt. Auch gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber rechtzeitig Einspruch erhoben, woraufhin das Verfahren an die Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers abgetreten wurde. Der Berufungswerber rechtfertigte sich auf Aufforderung dahingehend, dass eben die Datensammlung mittels Section Control Anlage unzulässig gewesen sei, weshalb er auch nicht verpflichtet gewesen sei, eine Auskunft zu erteilen. Daraufhin wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die geforderte Auskunft nicht erteilt und damit die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.6.2007 zur "Section Control" festgehalten, dass § 100 Abs.5b StVO 1960 ermögliche, den Halter – und wegen § 103 Abs.2 KFG 1967 auch den Lenker – eines Kraftfahrzeuges, welches die Messpunkte einer Section Control Anlage passiert, festzustellen. Diese Feststellung ist datenschutzrechtlich nur zulässig, wenn einerseits nicht (mehr) benötigte Daten gelöscht werden und andererseits der Umfang der Datenerfassung in räumlicher und zeitlicher Hinsicht in überprüfbarer Weise (durch eine Verordnung) festgelegt wird. Diese überprüfbare Festlegung vermisste der Verfassungsgerichtshof in seinem Gesetzesprüfungsverfahren, weshalb er die Datenanwendung im geprüften Fall (Section Control Anlage im Kaisermühlentunnel) als nicht zulässig erkannte. Auch für die gegenständliche Section Control Anlage bestand keine derartige nachprüfbare Anordnung.

 

Unabhängig davon bestand nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS Oberösterreich die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, die geforderte Lenkerauskunft zu erteilen. Der Umstand, wo sich ein bestimmtes Kraftfahrzeug zur angefragten Zeit befunden hat, ist kein notwendiger Bestandteil einer Anfrage. Die Behörde brauchte für ihre Anfrage daher gar nicht wissen, dass sich das Kraftfahrzeug an einem bestimmten Ort (konkret im Bereich der Section Control Anlage) befunden hat. Es reicht, dass das Kraftfahrzeug zur angeführten Zeit gelenkt wurde. Diesen Umstand hat der Berufungswerber nie bestritten.

 

Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass bei einem Delikt nach § 103 Abs.2 KFG 1967 die näheren Umstände der die Anfrage auslösenden Verwaltungsübertretung nicht mehr zu prüfen sind. Es wird also in diesen Fällen z.B. nicht mehr geprüft, ob die Verordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung allenfalls rechtswidrig erfolgte oder die Geschwindigkeitsmessung selbst fehlerhaft war. Das hat auch im vorliegenden Fall zu gelten. Für die Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft kommt es daher nicht darauf an, ob für die "Section Control Anlage" eine ausreichende Verordnung bestand oder nicht. Hätte der Berufungswerber den Lenker des Fahrzeuges zur angefragten Zeit bekannt gegeben, so hätte der Umstand, dass die Geschwindigkeitsmessung aus datenschutzrechtlichen Gründen unzulässig war, zwar zur Folge, dass der Lenker wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestraft werden könnte. Das steht aber in keinem direkten Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Berufungswerber die geforderte Auskunft gar nicht erteilt hat. Diese Überlegungen gelten auch für den Umstand, dass die Datenanwendung durch die Section Control durch das Land Oberösterreich nicht an das Datenverarbeitungsregister gemeldet wurde.

 

Soweit sich der Berufungswerber auf Art. 6 MRK stützt, ist auf die Entscheidung des EGMR in den Fällen O' Halloran und Francis vom 29.6.2007 zu verweisen. In dieser Entscheidung hat eine große Kammer des EGMR mit 15 zu 2 Stimmen und einer ausführlichen Begründung festgestellt, dass das Institut der Lenkerauskunft nicht gegen Art. 6 MRK verstößt.

 

Der Einwand des Berufungswerbers, dass das gegenständliche Verfahren bereits mit Schreiben vom 14.2.2006 eingestellt worden sei und daher keine neuerliche Strafverfügung hätte erlassen werden müssen, ist deshalb unrichtig, weil sich die Einstellung nach dem klaren Wortlaut des Schreibens nur auf den Verdacht einer Geschwindigkeitsüberschreitung bezieht. Die neuerliche Strafverfügung wegen der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 bildet ein eigenständiges Verfahren. Der Umstand, dass die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dieses neue Verfahren mit der selben Aktenzahl führte wie das vorher eingestellte, mag zwar verwirrend sein, ändert aber nichts daran, dass es sich um eine andere Verwaltungsübertretung und damit um ein anderes Verfahren handelt.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die geforderte Auskunft vorsätzlich nicht erteilt. Er war der Meinung, dazu nicht verpflichtet zu sein, das bedeutet, dass er einem Rechtsirrtum erlegen ist. Dieser Irrtum ist ihm aber vorwerfbar, weil er als geprüfter Kraftfahrer verpflichtet gewesen wäre, sich mit den entsprechenden Bestimmungen vertraut zu machen. In der Lenkeranfrage wurde er auch auf die Strafbarkeit hingewiesen, weshalb er nicht auf seine anderslautende Rechtsmeinung hätte vertrauen dürfen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG sieht für derartige Verwaltungsübertretungen einen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro vor. Dem Berufungswerber kommt der Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit zu Gute, weiters ist mildernd zu berücksichtigen, dass er die Übertretung lediglich auf Grund eines Rechtsirrtums begangen hat (§ 34 Z12 StGB). Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe doch überhöht. Eine Strafe in der Höhe von 1 % der gesetzlichen Höchststrafe erscheint im konkreten Fall ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch generalpräventive Überlegungen erfordern keine höhere Bestrafung.

 

Die nunmehr herabgesetzte Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Schätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser Einschätzung nicht widersprochen hat.

 

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

Beschlagwortung:

Section Control; Lenkerauskunft;

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 05.03.2008, Zl.: B 1573/07-8

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