Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161396/12/Zo/Da

Linz, 05.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E G, geb. 19.., derzeit unbekannter Aufenthalt, vom 29.4.2006 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 16.2.2006, Zl. S-36.583/05-1, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.6.2007 und sofortiger Verkündigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die BPD Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt, weil dieser am 1.11.2005 um 15.30 Uhr in Freistadt auf der Pembergerstraße Nr. 6 den PKW mit dem Kennzeichen  in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,82 mg/l) gelenkt hatte. Dieses Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung am 21.2.2006 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an der Adresse L, B, zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 29.4.2006, in welcher der Berufungswerber einerseits die Strafhöhe bekämpft und ausführt, dass er wegen seiner Ortsabwesenheit nicht in der Lage gewesen sei, die eingeschriebenen Briefe zu übernehmen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, mehrere Versuche, den derzeitigen Aufenthalt des Berufungswerbers zu erheben sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei welcher der Verfahrensakt verlesen wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber wurde von der Polizeiinspektion Freistadt wegen des gegenständlichen Alkoholdeliktes am 2.11.2005 angezeigt. Bereits bei dieser Amtshandlung hat er als seine Wohnadresse L, B, angegeben. Die BPD Linz hat an diese Adresse einen Ladungsbescheid gerichtet, welcher nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 17.1.2006 hinterlegt wurde. Der Berufungswerber hat den Ladungsbescheid nicht behoben und auch den Termin nicht wahrgenommen. Es wurde daraufhin das Straferkenntnis erlassen und wiederum an der angeführten Adresse nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 21.2.2006 hinterlegt.

 

In der Berufung gibt der Berufungswerber als seine Anschrift ebenfalls L, B, an, behauptet aber, dass er wegen einer Ortsabwesenheit die RSa-Briefe nicht habe beheben können. Er machte zu dem Grund bzw. der Dauer seiner Ortsabwesenheit aber keinerlei Angaben und legte auch keinerlei Bescheinigungsmittel vor.

 

Der UVS versuchte vorerst, mit dem Berufungswerber bezüglich der scheinbaren Verspätung schriftlich Kontakt aufzunehmen, das Schreiben vom 16.8.2006 wurde jedoch wiederum hinterlegt und in weiterer Folge nicht behoben. Eine Überprüfung im Zentralen Melderegister ergab, dass der Berufungswerber vom 3.11.2005 bis 6.9.2006 durchgehend an der genannten Adresse gemeldet war. Weitere Erhebungen hinsichtlich des derzeitigen Aufenthaltsortes verliefen negativ, der ehemalige Unterkunftgeber konnte lediglich bestätigen, dass der Berufungswerber seit September 2006 nicht mehr an dieser Adresse aufhältig ist. Weitere polizeiliche Erhebungen ergaben, dass er zwar in L gesehen wurde, sein Aufenthaltsort aber unbekannt ist. Er ist im Zentralen Melderegister nicht gemeldet.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von Parteien binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

5.2. Das Straferkenntnis wurde an jener Adresse hinterlegt, die der Berufungswerber selber angegeben hat. Auf Grund der von ihm selbst eingebrachten Berufung musste der Berufungswerber vom Verfahren Kenntnis haben. Er hat aber keine neue Abgabestelle mitgeteilt, obwohl er sich nicht mehr an der letzten Zustelladresse in L, B, aufhält. Es war daher die Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 8 iVm § 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung beim UVS zuzustellen. An der mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber nicht teilgenommen und er hat auch im gesamten sonstigen Verfahren seine angebliche Ortsabwesenheit nicht näher konkretisiert und keinerlei Bescheinigungsmittel angeboten, um diese glaubhaft zu machen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses entsprechend der polizeilichen Meldung regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat, weshalb die Hinterlegung zu Recht erfolgte. Die vom Berufungswerber erst mehr als 2 Monate nach der Hinterlegung eingebrachte Berufung ist daher als verspätet anzusehen, weshalb sie zurückgewiesen werden musste. Eine inhaltliche Beurteilung des Straferkenntnisses ist daher nicht möglich, weil der UVS die gesetzlich geregelte Berufungsfrist weder verlängern noch verkürzen darf.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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