Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161795/11/Bi/Se

Linz, 10.07.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, K, vertreten durch Herrn RA Dr. C A, L, vom 8. November 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 19. Oktober 2006, VerkR96-3394-2005-Gg, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 4. Juli 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsent­scheidung) zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 17,40 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 87 Euro ( Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. September 2005, 15.54 Uhr, im Gemeindegebiet Kefermarkt auf der Mühlviertler Straße B310 auf Höhe von Strkm 43.024 in Fahrtrichtung Freistadt als Lenker des Pkw ...... die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchst­geschwindigkeit von 70 km/h um 27 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8,70 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. Juli 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechts­vertreters RA Dr. C A, des Meldungslegers RI A B (Ml) und des technischen Amtssachverständigen Ing R H (SV) bei km 34.329 der B310, das ist die Kreuzung B310 mit dem Güterweg Schmalzer-Krumpmühle, durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz G G war entschuldigt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er könne definitiv ausschließen, dass von der behaupteten Stelle aus auf 305 m Messentfernung auf km 23.024 gemessen werden könne, das sei in den dortigen topografischen Verhältnissen und dem Straßen­ver­lauf begründet. Der Messwinkel sei bei einer solchen Messung so gering, dass eine sichere Unterscheidung zwischen den Fahrzeugen in der Kolonne nicht getroffen werden könne. Auch wenn der Messbeamte subjektiv den Eindruck gehabt habe, er habe seinen Pkw gemessen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Laserstrahl im Unterschied zur Visiereinrichtung ein anderes Fahrzeug getroffen habe. Beantragt wurde ein Ortsaugenschein unter Beiziehung eines technischen SV sowie Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am Übertretungsort, bei der der Bw und sein rechtsfreund­licher Vertreter gehört, die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und der Ml unter Hinweis auf § 289 StGB einver­nommen wurden und der Amtssachverständige zur Nachvollziehbarkeit einer ordnungs­­gemäßen Lasermessung ein technisches Gutachten erstellt hat .

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am 6. September 2005 gegen 15.54 Uhr den genannten beleuchteten Pkw als letztes Fahrzeug einer Kolonne auf der B310 im Gemeindegebiet Kefermarkt in Richtung Freistadt. Nach seinen – unwiderlegten und nicht unglaubwürdigen – Aussagen fuhren an der Spitze der Kolonne ein kleinerer und ein größerer Lkw, nämlich vorne der Kleinere und als 2. Fahrzeug ein tschechischer Lkw-Zug mit Planenaufbau; zwischen diesem und seinem Pkw befanden sich vier Pkw, zumal er kurz vor Passieren der Messstelle noch von einem Pkw überholt worden war.

Km 34.024 liegt im Bereich eines schräg leicht bergab führenden Abschnitts der B310; der Bw passierte eine leichte Linkskurve; dann führt die Straße leicht bergauf, wobei der Scheitelpunkt der Kurve in der Talsohle liegt. Der Standort des Ml befindet sich bei Km 34.329, dh auf dem gegenüberliegenden bergaufführenden Abschnitt der B310, wobei der Ml nach eigenen – glaubhaften – Angaben sowohl seinen Standort in Bezug auf die B310 als auch den Messort anhand der Kilometrierung bzw mit dem Lasermess­gerät, das nach Umschalten die Messentfernung in Metern anzeigt, ausgemessen hat.

Beim Ortsaugenschein wurde deutlich, dass der Ml nicht von der B310 aus die Lasermessung vorgenommen hatte, sondern vom kreuzenden Güterweg aus, von dem uneingeschränkte Sicht auf den bergab- und den bergauf führenden Abschnitt der B310 besteht. Der Güterweg führt in Fahrtrichtung des Bw gesehen rechts in annähernd rechtem Winkel von der B310 weg. Am Güterweg liegt zunächst linksseitig eine Betriebszufahrt, dann die Rückwand einer Garage, vor der eine Werbetafel steht. Der Ml hat seinen Standort bei der Lasermessung so umschrieben, dass dort das Dienstfahrzeug so abgestellt wird, dass es mit der Front zur B310 mit dem rechten Außenspiegel auf Höhe des rechten Randes der Werbetafel steht. Der Ml saß nach seiner Schilderung bei der Messung auf dem Fahrersitz und führte von dieser Position unter Verwendung der Schulterstütze Geschwindigkeitsmessungen des ankommenden in Richtung Freistadt fahren­den Verkehrs so durch, dass er bei Ansichtigwerden des jeweiligen Fahrzeuges am oberen Rand des gegenüber­liegenden bergabführenden Abschnitts der B310 dieses im Bereich des vorderen Kennzeichens zwischen den Scheinwerfern anvisierte, soweit dies vom Nachfahr­abstand her möglich war. Das Anvisieren erfolgte dabei nicht dem Straßenverlauf folgend, sondern in Luftlinie quer über ein Feld, wobei aber der ankommende Verkehr leicht schräg auf den Ml zukam. Verwendet wurde dabei das Laser­messgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E, Nr.7353, das laut vorgelegtem Eichschein zuletzt vorher am 1. März 2004 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2007 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht worden war. Laut bei der Verhandlung vorgelegtem Messprotokoll begann der Ml um 15.16 Uhr nach Durch­führung der technischen Einstiegstests, bei denen ihm keine Funktionsun­tüchtig­keit oder ein Fehler aufgefallen war, an dieser Stelle zu messen. Messende war um 16.00 Uhr, dh nach der Amtshandlung mit dem Bw. Die Anhaltung erfolgte so, dass der allein im Dienstwagen befindliche Ml auf die B310 zufuhr und aus dem Fenster mit der Kelle dem Bw Zeichen zum Anhalten machte, die dieser auch auf sich bezog und dem Folge leistete.

Der Ml bestätigte, er habe in der dortigen 70 km/h-Beschränkung das Laser­messgerät auf 99 km/h eingestellt, dh bei Überschreiten dieses Wertes ertönt ein Piepston, der die Geschwindigkeitsüberschreitung zusätzlich anzeigt. Die Messung der vor dem Bw fahrenden Kolonne in der gleichen Position, dh sofort nach Ansichtigwerden auf dem bergabführenden Teil der B310, ergab laut Ml einen Display-Anzeige-Wert von 96 km/h, dh nach vom Hersteller vorgeschriebenem Toleranzabzug 93 km/h, dh sie lag innerhalb des dort laut Ml ohnehin tolerierten Geschwindigkeitsrahmens. Der Pkw des Bw fuhr nach Schilderung des Ml als letztes Fahrzeug in der Kolonne, wobei der Abstand zum Vorderfahrzeug aber etwas größer war als der Abstand innerhalb der Kolonne (den der Bw mit ca 20 bis 30 m angab). Deshalb sei ein Anvisieren auch leicht möglich gewesen, wobei aber der Pkw am Scheitelpunkt auf die Kolonne aufgeschlossen habe. Bei der Messung des Pkw des Bw sei der Piepston ausgelöst worden und ein Anzeigewert von 100 km/h auf dem Display ersichtlich gewesen, dh eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 97 km/h. Dieser Wert sei eindeutig dem Pkw des Bw zuzuordnen gewesen. Aus diesem Grund sei auch die Anhaltung des Bw erfolgt.

Der Bw hat in der Verhandlung die Auffassung vertreten, der Wert stamme sicherlich nicht von seinem Fahrzeug, weil er in einer Kolonne gefahren sei und nicht aufgeholt habe.

 

Im Rahmen des Ortsaugenscheins wurde eine Messung aus der Gegenrichtung auf die Werbetafel unter Abzug von 5 m (Entfernung des Ml am Fahrersitz vom rechten Rand der Werbetafel) durchgeführt, die ergab, dass ein Anvisieren eines Pkw bei km 34.024 vom Standort des Ml dann möglich ist, wenn dessen Sicht nicht zB durch den Lkw-Zug mit Planenaufbau verdeckt wurde. Wenn ein solcher Lkw-Zug nach Passieren des Kurven­scheitelpunktes bergauf fährt, befindet er sich kurzzeitig in einer Position, die die Sicht des Ml auf den zu messenden Pkw verdeckt. Der Bw hat versucht, den Messwert so zu erklären, dass der Ml subjektiv der Meinung gewesen sei, er habe den Pkw des Bw gemessen, allerdings genau die Konstellation erwischt habe, dass er die Geschwindigkeit des Lkw-Zuges gemessen habe.

Der SV hat beim Ortsaugenschein anhand der Beobachtung des auf der B310 ständig vorbeifahrenden Schwerverkehrs diese Variante als eine von vielen für möglich, aber im Ergebnis für unwahrscheinlich erachtet, zumal eine Lasermessung tatsächlich nur höchstens 0,3 Sekunden in Anspruch nimmt, der Weg eines Lkw-Zuges bis zur die Sicht verdeckende Position vorherseh- und damit berechenbar und die Visiereinrichtung des Lasermessgerätes mit Zoom ausgerüstet ist. 

 

Aus der Sicht des UVS ist die Aussage des Ml, eines Beamten der Autobahnpolizei Neumarkt, der mit dem verwendeten Lasermessgerät vertraut und geübt ist, insofern schlüssig, als sich seine ausführlich Schilderungen von seiner damaligen Messposition und vom Ablauf der Messung her mit den an Ort und Stelle beobachteten örtlichen Gegebenheiten deckten: Bei Messung der Fahrzeuge sofort nach Ansichtigwerden ist eine Messentfernung von 305 m nachvollziehbar, während die Messentfernung, hätte der Ml tatsächlich einen Lkw-Zug im Bergauffahren gemessen, wesentlich geringer gewesen wäre, zumal bei einer geschätzten Kolonnenlänge vom Ende des Lkw-Zuges bis zum Pkw des Bw von ca 120 bis 150 m, das sind 34.024 + 150 m, sich ein Messort bei annähernd km 34.174 ergeben hätte müssen, was aber in der Visiereinrichtung sichtbar gewesen wäre, weil der Ml das zu messende Objekt an einer senkrechten Fläche, nicht im Bereich des Frontfensters, anvisieren muss und nicht einfach "erwischen" kann, weil er sonst keinen Geschwindigkeitswert auf 305 m Messentfernung erhält, sondern eine Error-Meldung des Lasergerätes riskiert.

Die Ansicht des Bw, der Messwert sei keinesfalls seinem Fahrzeug zuzuordnen, zumal er auch nicht aufgeschlossen habe, sondern in der Kolonne gefahren sei, war auf dieser Grundlage nicht schlüssig, weil zum einen die Abstände innerhalb einer Kolonne variabel sind und beim letzten Fahrzeug wegen der geringfügig höheren Geschwindigkeit gegenüber der Kolonne der Eindruck des "Aufholens" entstand.

Das Ml verwendete ein ordnungsgemäß geeichtes Lasermessgerät und das Beweisverfahren ergab keine Anhaltspunkte für technische Fehler oder Funktions­ungenauig­keiten. Auch der vom Ml geschilderte Piepston bei Überschreiten der eingestellten Geschwindigkeit ist nachvollziehbar. Auf dieser Grundlage war von einem ordnungsgemäß zustandegekommenen Messwert von 100 km/h auszugehen, dh eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 97 km/h dem Tatvorwurf zugrundezulegen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindigkeits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Gemäß Verordnung des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 10. September 1998, VerkR10-8-1997-Ho, war am Vorfallstag zwischen km 33.820 und km 34.821 der B310 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h in beiden Fahrtrichtungen gültig und auch ordnungsgemäß kundgemacht.

 

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens besteht kein Zweifel an der ordnungs­gemäßen Durchführung der Geschwindigkeitsmessung; der mittels Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E (vgl VwGH 15.9.1999, 99/03/0225) erzielte Messwert war nach der glaubhaften Schilderung des Ml eindeutig dem vom Bw gelenkten Pkw zuzuordnen. Die Geschwindigkeitsmessung an der in Rede stehenden Örtlichkeit war nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens technisch einwandfrei und die nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen errechnete vom Bw tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 97 km/h als Grundlage für den Tatvorwurf heranziehbar. Der Bw hätte am Messort bei km 34.024 die zum Übertretungs­zeitpunkt erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h einhalten müssen. Der UVS gelangt daher zusammenfassend zur Überzeugung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, zumal ihm eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Verletzung der Verwaltungs­vor­schrift im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatz­freiheitsstrafe reicht.

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was von der Erstinstanz zutreffend als Milderungsgrund gewertet wurde; erschwerend war kein Umstand. Zugrundegelegt wurden die vom Bw unbestritten gebliebenen geschätzten finanziellen Verhältnisse (1.500 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorge­pflichten). 

 

Der UVS kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise über­schritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Über­legungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Einhaltung von Geschwindig­keits­beschränkungen anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geld­strafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lasermessung auf 350 Meter vom Standort des Messbeamten technisch irreführend -> Bestätigung

 

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