Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161838/11/Bi/Se

Linz, 05.07.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M P, H, vom 7. Dezember 2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 22. November 2007, VerkR96-2957-2004, wegen Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 5. Juli 2007 durchgeführten öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsent­scheidung) zu Recht erkannt:

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.4 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2), 7) und 9) je §§ 102 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967, 3) §§ 21 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 4) §§ 16 Abs.2 lit.b iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 5) §§ 16 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 6) §§ 16 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 8) §§ 19 Abs.7 iVm 19 Abs.3 und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen von 1), 4), 5) , 6) und 8) je 70 Euro (24 Stunden EFS) und 2), 3), 7) und 9) je 50 Euro (16 Stunden EFS) verhängt, weil er am 17. Juli 2004 um 17.51 Uhr und in den darauffolgenden Minuten als Lenker des Pkw ...... in Pregarten bei der Abfahrt Grünbichl beim Einbiegen in die B124

1) trotz des Vorschriftszeichens "Halt" den Vorrang des von A.E. auf der B124 in Richtung Tragwein gelenkten Pkw missachtet habe, wodurch dieser Lenker (Vorrang­berechtigter) zum unvermittelten Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt worden sei,

2) im Kreuzungsbereich Abfahrt Grünbichl – B124, Fahrtrichtung Tragwein, als Lenker des angeführten Kfz mit diesem mehr Lärm verursacht habe, als bei sachge­mäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, weil er beim Einbie­gen in die B124 das Fahrzeug dermaßen durchgestartet habe, dass die Reifen gequietscht hätten,

3) bei der Fahrt auf der B124 bei Strkm 4.400 im Gemeindegebiet von Pregarten, FR Tragwein, das Fahrzeug jäh und für den Lenker des nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abgebremst habe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe, wodurch der Lenker des angeführten Pkw sein Fahrzeug stark abbremsen habe müssen,

4) bei Strkm 5.550 der genannten Straße im Gemeindegebiet von Pregarten, FR Tragwein, bei ungenügender Sicht ein mehrspuriges Fahrzeug überholt habe,

5) bei Strkm 5.550 der genannten Straße im Gemeindegebiet von Pregarten ein Fahrzeug überholt habe, obwohl nicht einwandfrei erkennbar gewesen sei, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang wieder in den Verkehr einordnen würde können,

6) bei Strkm 5.850 der genannten Straße im Gemeindegebiet von Pregarten, FR Tragwein, ein Fahrzeug überholt habe, wodurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden hätten können,

7) bei der Fahrt auf der Tragweiner Landesstraße auf Höhe des Hauses Markt .... im Ortsgebiet von Tragwein als Lenker des angeführten Kfz mit diesem abermals mehr Lärm verursacht heb, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, weil er im Rückwärtsgang mit quietschenden Reifen aus dem Park­platz herausgefahren sei,

8) bei der Fahrt auf der Tragweiner Landesstraße auf Höhe des Hauses Markt .... im Ortsgebiet von Tragwein als Wartepflichtiger durch Einbiegen den Vorrang eines auf der Vorrangstraße fahrenden Fahrzeuges nicht beachtet habe, wodurch dessen Lenker zum unvermittelten Bremsen seines Fahrzeuges genötigt worden sei, sowie

9) auf der Tragweiner Landesstraße auf Höhe des Hauses Markt ..... im Ortsgebiet von Tragwein als Lenker des angeführten Kfz mit diesem mehr Lärm verursacht habe, als bei ordnungsgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre, weil er das Fahrzeug nach dem Umkehren auf der Tragweiner Landesstraße wieder mit quietschenden Reifen durchgestartet habe.     

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 55 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 5. Juli 2007 wurde eine öffent­liche mündliche Berufungsverhandlung an der Kreuzung B124 – Abfahrt Grün­bichl in Anwesenheit des technischen Amtssachverständigen Ing. R H durchgeführt, bei der der Vertreter der Erstinstanz entschuldigt war, der Berufungs­werber um 10 Minuten verspätet erschien und der Zeuge (Privatanzeiger) innerhalb einer Viertelstunde nach dem in der Ladung genannten Verhandlungsbeginn trotz ausgewiesener ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung unentschuldigt nicht erschien. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bw bestreitet alle Tatvorwürfe, die von einer Privatperson kämen, pauschal, weil diese nicht den Tatsachen entsprächen. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Miteinbeziehung des Privatanzeigers am jeweils genannten Tatort.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung mit Beginn am erstgenannten Übertretungsort, Kreuzung B124 – Abfahrt Grünbichl in Pregarten.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 1. Alt. VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Gemäß § 51i VStG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

 

Da der als Zeuge geladene Privatanzeiger zur Verhandlung nicht erschienen ist und seine Wahrnehmungen somit nicht im Hinblick auf Glaubwürdigkeit und Nachvoll­zieh­barkeit überprüft werden konnten, war auf der Grundlage des Unmittelbarkeits­grundsatzes von der Nichterweisbarkeit der einzelnen Tatvorwürfe auszugehen und somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskostenbeiträge nicht anfielen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Wegen Nichterscheinen des Privatanzeigers Tatvorwürfe nicht erweisbar –> Einstellung

 

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