Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162241/4/Zo/Jo

Linz, 09.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dipl. Ing. H G, geboren 19, V, vom 14.05.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 30.04.2007, Zl. VerkR96-6863-2006, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 05.07.2006 zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

       II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag in Höhe von 48 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges  trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, VerkR96-6863-2006 vom 25.07.2006 innerhalb zwei Wochen ab Zustellung (03.08.2006) der Behörde keine Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Kraftfahrzeug am 03.07.2006 um 11.05 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft hätte erteilen können.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt wurde.  Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 24 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen eingebrachten Berufung verlangte der Berufungswerber nochmals die Zusendung von Bildmaterial, welches nach deutschem Recht als Beweismittel zur Identifizierung des Fahrers dient. Weiters wies er nochmals darauf hin, dass er an diesem Tag nicht mit dem Fahrzeug gefahren sei. Er kündigte außerdem an, für jede weitere Bearbeitung dieses Falles eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 05.07.2007. Zu dieser sind weder der Berufungswerber noch die belangte Behörde erschienen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Verkehrsabteilung Oberösterreich erstattete am 06.07.2006 Anzeige gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen , weil dieser am 03.07.2006 um 11.05 Uhr auf der A8 bei km 33,350 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 47 km/h überschritten hatte. Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25.07.2006 wurde der Berufungswerber gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen  am 03.07.2006 um 11.05 Uhr in Aistersheim auf der A8 bei km 33,350 in Fahrtrichtung Graz gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. In diesem Schreiben wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist. Diese Lenkeranfrage wurde gemäß Postrückschein am 03.08.2006 an einen Familienangehörigen des Berufungswerbers zugestellt. Es langte in weiterer Folge keine entsprechende Auskunft bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ein, weshalb diese am 12.10.2006 mittels Strafverfügung gegen den nunmehrigen Berufungswerber wegen der unterlassenen Auskunftserteilung eine Geldstrafe in Höhe von 240 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängte. Diese Strafverfügung wurde letztlich am 10.01.2007 im Rechtshilfeweg zugestellt. Dagegen wurde rechtzeitig Einspruch erhoben, wobei die Mutter des Berufungswerbers darauf hinwies, dass sie die Vollmacht ihres Sohnes habe, seine Post zu öffnen und zu verwalten. Der zweite Wohnsitz und sein Arbeitsplatz würden sich in Wien befinden. Sie sei in der Zeit vom 23. Juli 2006 bis Ende September 2006 in Ungarn gewesen. Nach ihrer Rückkehr habe sie von der Postbeamtin erfahren, dass während ihrer Abwesenheit ein Einschreibebrief gekommen sei, welcher nach Ablauf der Abholfrist zurückgeschickt worden sei.

 

Der Berufungswerber wurde mehrmals aufgefordert, sich zu der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung zu rechtfertigen, wobei er auf die Rechtslage hingewiesen wurde sowie der Rückschein der Lenkeranfrage in Kopie beigelegt war. Diese Aufforderung konnte letztlich am 20.03.2007 zugestellt werden. Dazu teilte der Berufungswerber mit, dass er zum angegebenen Zeitpunkt nicht mit dem Fahrzeug in Österreich gefahren sei und nicht mehr feststellen könne, wer damals das Fahrzeug gelenkt habe. Er ersuchte um Zusendung eines Fotos, anhand dessen der Lenker identifiziert werden könne. Sollte der Lenker nicht identifizierbar sein, so würde er den Sachverhalt als gegenstandslos betrachten. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Die Lenkeranfrage wurde nachweislich am 03.08.2006 zugestellt (siehe Rückschein). Sollte jener Familienangehöriger, welcher dieses Schreiben entgegen genommen hat, es tatsächlich nicht an den Berufungswerber weitergeleitet haben, so würde dieser Umstand jedenfalls in der Sphäre des Berufungswerbers liegen und wäre von ihm zu vertreten. Der Berufungswerber hat jedenfalls bis zum heutigen Tag die geforderte Auskunft nicht erteilt, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Dem zuständigen Mitglied des UVS Oberösterreich ist bekannt, dass die Rechtslage zur sogenannten "Lenkerauskunft" in Deutschland anders gestaltet ist als in Österreich. Nachdem sich das gegenständliche Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt, auf den sich die Anfrage bezieht, in Österreich befunden hat, ist auf den Sachverhalt die österreichische Rechtslage anzuwenden. Soweit sich der Berufungswerber auf die deutsche Rechtslage bezieht, kann ihm daher nicht gefolgt werden.

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 29.06.2007 zum wiederholten Male eindeutig klargestellt, dass Regeln, welche den Fahrzeughalter verpflichten, den Lenker seines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt zu geben, nicht gegen Artikel 6 EMRK verstoßen. Die gegenständliche Entscheidung bezieht sich zwar auf die englische Rechtslage, diese ist jedoch mit der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 vergleichbar. Dementsprechend sprechen auch keinerlei grundrechtlichen Bedenken gegen die Bestrafung des Berufungswerbers.

 

Sollte der Berufungswerber tatsächlich der Meinung gewesen sein, dass für den gegenständlichen Fall die deutsche Rechtslage anzuwenden ist, so kann ihn dieser Irrtum nicht entschuldigen. Es muss von jedem Kraftfahrzeuglenker sowie Halter eines Kraftfahrzeuges die Einsicht verlangt werden, dass in jenen Fällen, in denen sich sein Kraftfahrzeug im Ausland befindet, die jeweilige nationale Rechtslage anzuwenden ist. Sonstige Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen, sodass jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht für derartige Verwaltungsübertretungen eine Höchststrafe von bis zu 5.000 Euro vor. Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd gewertet, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Im Übrigen wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz zur Strafbemessung verwiesen. Der Berufungswerber hat der behördlichen Schätzung seiner persönlichen Verhältnisse nicht widersprochen, weshalb diese der Strafbemessung zu Grunde gelegt werden können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen, weshalb eine Herabsetzung nicht in Betracht kommt.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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