Linz, 04.07.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W Wf vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. R S gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.6.2007, VerkR21-115-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ua, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 3.7.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
I.
Betreffend
· die Entziehung der Lenkberechtigung einschließlich Festsetzung der Entziehungsdauer sowie
· das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen
ist der erstinstanzliche Bescheid – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
II.
Betreffend die Anordnungen,
· ein amtsärztliches Gutachten und
· eine verkehrspsychologische Stellungnahme
beizubringen, wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 17 Abs.1 FSG-GV
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG sowie der FSG-GV dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw)
- die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten – vom 16.2.2007 bis einschließlich 16.2.2008 – entzogen
- für den gleichen Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und
- verpflichtet bis zum Ablauf der Entziehungsdauer
· ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie
· eine verkehrspsychologische Stellungnahme
beizubringen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18.6.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Am 3.7.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw betreffend
· die Entziehung der Lenkberechtigung einschließlich der Festsetzung der Entziehungsdauer sowie
· das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen einschließlich der Festsetzung der Verbotsdauer
die Berufung zurückgezogen.
Betreffend
· die Entziehung der Lenkberechtigung einschließlich der Festsetzung der Entziehungsdauer sowie
· das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen
ist somit der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend die Verpflichtung, ein amtsärztliches Gutachten sowie eine verkehrs-psychologische Stellungnahme beizubringen, wurde die Berufung aufrecht erhalten.
Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle dann zu verlangen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde.
Da dem Bw innerhalb der letzten 5 Jahre die Lenkberechtigung bislang "nur" zweimal entzogen wurde, wird betreffend die Anordnungen
· ein amtsärztliches Gutachten und
· eine verkehrspsychologische Stellungnahme
beizubringen, der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Zu I. und II.: Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 17 Abs.1 FSG-GV; verkehrspsychologische Untersuchung;