Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521669/2/Kof/Da

Linz, 03.07.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau D N, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.6.2007, Fe-1486/2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 39 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Am 14.11.2006 um 11.21 Uhr hat der Lenker des PKW SV- .... auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Bezirk Judenburg die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 42 km/h überschritten.

Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Laser festgestellt, wobei die in Betracht  kommende  Messtoleranz  bereits  zu  seinen  Gunsten  abgezogen  wurde.

 

In  der  Anzeige  ist  ausdrücklich  ausgeführt:

"Das  Fahrzeug  wurde  von  einem  Mann  gelenkt."

 

Der Zulassungsbesitzer hat in der Lenkerauskunft nach § 103 Abs.2 KFG angegeben, dass der auf ihn zugelassene PKW zur Tatzeit und am Tatort von der  nunmehrigen  Berufungswerberin  (im  folgenden: Bw)  gelenkt  worden  sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Judenburg hat daraufhin mit Strafverfügung vom 7.3.2007 über die Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm  § 99 Abs.2c Z9 StVO  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Diese  Strafverfügung  ist  –  mangels  Anfechtung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der/die  Bw  gemäß  näher  bezeichneter  Rechtsgrundlagen  nach  dem  FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 2 Wochen – gerechnet ab Rechtskraft  des  Bescheides  –  entzogen     und

-          verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 24.6.2007 eingebracht und im Ergebnis ausgeführt, dass sie zur Tatzeit und am Tatort  den  bezughabenden  PKW  nicht  gelenkt  habe.

 

Gemäß § 38 AVG besteht Bindungswirkung an diese rechtskräftige Strafverfügung; siehe z.B. die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 48 ff zu § 38 AVG  (Seite 512 ff)  zitierten  zahlreichen  höchstgerichtlichen  Entscheidungen.

 

Lenkerin  war   –  rein  formalrechtlich  gesehen  –  die  Bw!

 

Allerdings  normiert  § 39 Abs.2 AVG  den

-          "Grundsatz  (der  Erforschung)  der  materiellen  Wahrheit"   bzw.

-          "Grundsatz  (der  amtswegigen  Ermittlung)  der  materiellen  Wahrheit".

VwGH  vom  16.10.2001,  2001/09/0071;  vom  31.8.2006,  2004/21/0139   uva.

 

Als "Besonderheit des Einzelfalles" ist zu berücksichtigen, dass – wie bereits   erwähnt  –  in  der  Anzeige  wörtlich  ausgeführt  ist:

"Das  Fahrzeug  wurde  von  einem  Mann  gelenkt."

 

Somit  stand  von  vorneherein  fest,  dass  der  Lenker  nur  ein  Mann,  nicht  jedoch  eine  Frau  –  klarerweise  auch  nicht  die  Bw  –  gewesen  sein  kann.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von  einem  Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

            Für  jede  dieser  Beschwerden  ist  eine  Gebühr  von  180 Euro  zu  entrichten.

2.      Im  gegenständlichen  Verfahren  sind  Stempelgebühren  von  13 Euro  angefallen

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 39 Abs.2 AVG – Grundsatz der materiellen Wahrheit

 

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