Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521670/2/Br/Ps

Linz, 02.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A T, geb., S, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Juni 2007, AZ: VerkR21-416-2007/LL, mit welchem ihm die Lenkberechtigung der Klasse B für die Dauer von vier Monaten entzogen, weitere Verbote ausgesprochen und gleichzeitig begleitende Maßnahmen angeordnet wurden, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, § 7 Abs.1, 3 und 4 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem o.a. angeführten Bescheid Folgendes ausgesprochen:

"1. Herrn T A wird die von der Bundespolizeidirektion Linz am 17.1.2007 Zl. 07017592 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 – FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

2.  Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Herrn T A die Lenkberechtigung für den Zeitraum von

 

- 4 Monaten -

 

gerechnet ab 20.05.2007 (FS-Abnahme) entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 26 Abs. 2, 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

3.  Herrn T A wird das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft­fahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenk­berechtigung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

4.  Herr T A hat sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (ein Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 8, 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997-FSG, BGB1.Nr. 120/1997, idgF.

 

5.  Herrn T A wird für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfallig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 30 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.,

 

6.   Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGB1. Nr. 51/1991, idgF.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 -FSG, BGBL Nr. 120/1997, idgF. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.   die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs.l Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGB1. Nr. 120/1997, idgF. dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.  die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 -FSG, BGB1. Nr. 120/1997, idgF hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.   ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.l bis lb StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizei­gesetz - SPG, BGB1. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2.   beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtig­ten Zustand nach einem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 litc StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

Laut Anzeige vom 20.05.2007 der Polizeiinspektion Landhaus haben Sie am 20.05.2007 im Stadtgebiet von Linz das KFZ, pol.Kz. auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhalt wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten. Die Aufforderung, den Alkoholgehalt der Atemluft mit einem Alkoholmessgerät untersuchen zu lassen, verweigerten Sie, indem trotz mehrmaliger Blasversuche kein gültiges Messergebnis zustande kam.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGB1. Nr. 120/1997, idgF. ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.l StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGB1. Nr. 120/1997 darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

 

Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§24 Abs. 3 und 4,25,26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraft­fahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1,2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBL Nr. 120/1997, idgF. kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.l oder la StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.l StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungs­dauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Die die Grundlage der gegenständlichen Entziehung bildende Alkoholisierung war die erste ihrer Art innerhalb der letzten fünf Jahre, weshalb mit einer Verhängung der Mindestentzugsdauer das Auslagen gefunden werden konnte.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von Ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG auszusprechen. Aufgrund der ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung ist Ihnen auch die Verwendung eines ausländischen Führerscheines in Österreich ausdrücklich zu verbieten.

 

Da Fahrzeuglenker mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die öffentliche Verkehrssicherheit gefährden, war im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."

 

2. In der gegen den am 8.6.2007 mündlich verkündeten Bescheid innerhalb von zwei Wochen erhobenen Berufung ersucht der Berufungswerber nochmals seine bisherige Unbescholtenheit bei der Entziehungsdauer zu berücksichtigen.

Da er den Führerschein dringend zur seine und die Ernährung seiner Familie dringend benötige. Er wisse, dass er gegen das Gesetz verstoßen habe. Abschließend verweist der Berufungswerber noch auf den Bezug eines monatlichen Taschengeldes von der Caritas in der Höhe von 290 Euro und außerdem habe er noch 1.400 Euro Schulden bei der Bundespolizeidirektion Linz.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde hier gesondert beantragt. Der unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstbehördlichen Verfahrensaktes. Daraus ergibt sich die für die Berufungsentscheidung wesentliche Entscheidungsgrundlage.

 

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

4.1. Der Berufungswerber wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8.6.2007, VerkR96-21508-2007, wegen einer Alkotestverweigerung bestraft. Der Vorfall ereignete sich am 20.5.2007 um 03.26 Uhr in Linz, Nietzschestraße 33 (PI der Bundespolizeidirektion Linz), nachdem der Berufungswerber um 03.03 Uhr beim Lenken eines Pkw im Stadtgebiet von Linz in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand angetroffen wurde. Entgegen seinem Berufungsvorbringen ist der Berufungswerber bereits viermal wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung und einmal wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung einschlägig vorgemerkt, von daher rühren offenbar auch die in seiner Berufung erwähnten Schulden bei der Bundespolizeidirektion Linz. Gleichzeitig erweist sich demnach sein Hinweis in der Berufung auf seine Unbescholtenheit als unwahr.

Der Berufungswerber tritt diesem Beweisergebnis zu keinem Zeitpunkt und insbesondere auch nicht in seiner Berufung entgegen.

Den Ausführungen der Behörde erster Instanz vermochte demnach dem Inhalt nach vollumfänglich gefolgt werden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (vgl. VwGH 23.4.2002, 2000/11/0184 mit Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 99/11/0376 sowie VwGH 1.12.1992, 92/11/0093 mwN). Alleine schon aus diesem Grund muss das Beschwerdevorbringen an sich und besonders auch mit Blick auf die hier verhängte gesetzliche Mindestentzugsdauer ins Leere gehen.

Wie schon von der Behörde erster Instanz zutreffend und ausführlich dargetan, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses

     Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ...

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere (auch) zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

Für die Wertung der in § 7 Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verwerflichkeit eines Verweigerungsdeliktes einer erwiesenen Alkoholbeein­trächtigung gleichzuhalten (VwGH 22.1.2002, 201/11/0401 mit Hinweis auf VwGH 20.3.2001, 2001/11/0078).

Nach § 24 Abs.3 2. Satz FSG hat (!) die Behörde eine Nachschulung anzuordnen, wenn eine Entziehung u.a. wegen einer Übertretung nach § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Ebenfalls ist gemäß dieser Bestimmung unter Hinweis auf § 8 FSG die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheit­liche Eignung, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

Hinsichtlich der hier ausgesprochenen Entzugsdauer ist auf die sich aus § 26 Abs.2 FSG zwingend ergebende Mindestentzugsdauer hinzuweisen.

Der Berufungswerber hat hier selbst nicht einmal argumentiert bei dieser Fahrt etwa nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein. Dies wäre wohl in diesem Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung zu berücksichtigen gewesen. Die Judikatur spricht in diesem Zusammenhang nur von einem "klaren Nachweis" einer fehlenden Beeinträchtigung (hier durch Alkohol), wobei mit Blick darauf auf sich bewenden kann, ob das Scheitern eines solchen Beweises nach selbst redlichem und tauglichem Bemühen einen solchen nachfolgenden Nachweis zu erbringen, einem Betroffenen zum Erfolg verhelfen könnte (VwGH 12.6.2001, 99/11/0207).

Im Übrigen ist der Berufungswerber auf die sich aus den Vorschriften des § 24 Abs.3 FSG ableitenden Maßnahmen hinzuweisen.

 

5.2. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach rechtskräftig wegen Fahrens ohne Lenkberechtigung bestraft wurde und bereits wenige Monate nach Erlangung der Lenkberechtigung mit einer Alkotestverweigerung in Erscheinung tritt, könnte mit Blick auf die Wertung der Gesamtpersönlichkeit dies bereits als Basis für einen deutlich länger währenden Entzug herhalten.

Auch hinsichtlich der nicht gesondert von den Berufungsausführungen umfassten aufgetragenen begleitenden Maßnahmen bzw. die Spruchpunkte 3. bis 6. ist auf deren gesetzliche Bedingtheit hinzuweisen.

Demnach konnte hier dem Berufungsbegehren angesichts der ausgesprochenen Mindestentzugsdauer von vier Monaten nicht stattgegeben  werden. Vielmehr könnte in Verbindung mit der Wertung der mehrfachen schweren Verstoße wegen Lenkens ohne Lenkberechtigung die Annahme einer längeren Verkehrsunzuverlässigkeit erwogen werden, wobei die Berufungsbehörde mit Blick auf die zu erwartende Wirkung der begleitenden Maßnahmen davon absieht die Entzugsdauer nun tatsächlich zu verlängern.  

Im Übrigen kann auf die umfassenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden.

 

5.3. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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