Linz, 10.07.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K W gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.5.2007, S-12533/07 VS1 wegen Übertretungen der StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2007, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.c und § 4 Abs.5 StVO) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§ 64 Abs.1 und 2 VStG
Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO) wird die Berufung betreffend den Schuldspruch als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,72 mg/l festgestellt und unter Anwendung der Strafbestimmung nach § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe von 1.200 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG
§§ 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:
- Geldstrafe: (100 + 100 + 1.200) = ..................................................... 1.400,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................................... 140,00 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz (für Punkte 1. und 2.).................. 40,00 Euro
1.580,00 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(50 Stunden + 50 Stunden + 12 Tage =) ..................... 16 Tage und 4 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Tatort: Linz, Z.weg 12
Tatzeit: 21.03.2007, 19:20 Uhr
Fahrzeug: Pkw, Kz.: L- ......
1. Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da Sie nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, noch vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme Alkohol konsumierten.
2. Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben ist.
3. Sie haben das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes, verbunden mit einer Rückrechnung mittels eines medizinischen Sachverständigengutachtens, ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,81 mg/l festgestellt werden konnte.
Verwaltungsübertretung nach
1) § 4/1/c StVO
2) § 4/5 StVO
3) § 5/1 StVO
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Gemäß §
Ersatzfreiheitsstrafe von
1) 100,-- 50 Std. § 99 Abs.2 lit. a StVO
2) 100,-- 50 Std. § 99 Abs.3 lit. b StVO
3) 1500,-- 14 Tage § 99 Abs.1 lit. a StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
170,-- Euro als Beitrag zu den Kostens des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/....) beträgt daher 1870,-- Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5.6.2007 eingebracht und bestritten, seinen Pkw gelenkt sowie den Verkehrsunfall verursacht/verschuldet zu haben.
Zusammenfassend wird somit dem Bw zur Last gelegt, er hätte am 21.3.2007 um 19.20 Uhr in Linz, Z. weg 12 einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw gelenkt, dabei beim versuchten Einparken ein – dem Kennzeichen nach näher bestimmtes – Moped umgestoßen, wobei dieses Moped anschließend auf die Motorhaube eines dahinter abgestellten – dem Kennzeichen nach näher bestimmten – Pkw gefallen ist bzw. lehnte.
Dabei wurden sowohl dieses Moped, als auch der Pkw leicht beschädigt.
Anschließend habe der Bw Fahrerflucht begangen.
Der Bw bringt – im Ergebnis – vor, dass sich dieser Vorfall nicht ereignet habe!
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 6.7.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsbeistand, ein Vertreter der belangten Behörde, die Zeugin Frau D. N. sowie der amtshandelnde Polizeibeamte Herr GI J. T. teilgenommen haben.
Zeugenaussage der Frau D. N.:
Am 21.3.2007 war ich bei meinen Eltern in Linz, Z.....weg 12, auf Besuch.
Um ca. 19.20 Uhr hörte ich ein lautes Geräusch ("Tuscher").
Ich sah aus dem Fenster und bemerkte, dass ein PKW aus der Parklücke gefahren ist. Dieser PKW hat offensichtlich das hinter ihm abgestellten Moped umgestoßen, dieses lag auf der Kühlerhaube des dahinter abgestellten Mercedes.
Ich konnte mir noch das Kennzeichen des PKW notieren.
Ich schilderte sofort meinem Nachbarn (Vater der Zulassungsbesitzerin des Mopeds) diesen Vorfall.
Wenige Minuten später sah ich diesen PKW nur wenige Meter von der Unfallstelle entfernt. Ich sah wie der Bw – diesen kenne ich persönlich seit meiner Kindheit – das Moped aufstellte und anschließend in das Z. stüberl ging.
Mein Nachbar, dem ich diesen Vorfall erzählt hatte, hat die Polizei verständigt.
Kurze Zeit später kam die Polizei und ich habe dem amtshandelnden Polizisten meine Beobachtungen mitgeteilt.
Zeugenaussage des Herrn GI J. T.:
Die Anzeige vom gegenständlichen Verkehrsunfall ist bei der Polizeiinspektion telefonisch erfolgt. Ich bin mit dem Funkwagen zum Z.weg gefahren.
Das – leicht beschädigte – Moped stand vor dem Haus, dahinter der – ebenfalls leicht beschädigte – Mercedes.
Der rote PKW des Bw stand geschätzt ca. 2 Fahrzeuglängen vom Moped bzw. blauen Mercedes entfernt.
Ich habe zuerst die Zeugin Frau D. N. über den Vorfall befragt.
Anschließend ging ich in die Z. stube und sprach mit dem Bw.
Ich sagte ihm, dass er beschuldigte werde ein Fahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben.
Die Lenkeigenschaft hat der Bw nicht bestritten.
Er sagte mir auch, er habe versucht vor dem Haus Z. weg 12 einzuparken, da die Parklücke zu klein war, habe er am nunmehrigen Abstellort eingeparkt.
Der Bw hat angegeben, den Unfall nicht wahrgenommen zu haben.
Auf Grund von Alkoholisierungssymptomen forderte ich ihn zum Alkotest auf,
welcher ein Ergebnis von (niedrigster Wert) 0,95 mg/l ergeben hat.
Ich habe dem Bw den Führerschein und die Fahrzeugschlüssel abgenommen.
Noch vor dem Alkotest habe ich die Kellnerin befragt wegen eines allfälligen "Nachtrunks", diese hat angegeben, der Bw trinke gerade das zweite Bier;
dieses hatte er ca. zur Hälfe getrunken.
Anmerkung zu den Zeugenaussagen: Der Name des Bw wurde durch die Wendung: "Bw" – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.
Stellungnahme des Berufungswerbers sowie seines Rechtsbeistandes:
Stellungnahme zu dem Bisherigen:
Ich halte nach wie vor fest, dass ich seit 12.00 Uhr meinen PKW nicht mehr gelenkt habe. Ich habe ausführlich dargelegt, dass ich wegen zweier Spaziergänge mit meinem Hund nicht mit dem Auto unterwegs war. Zur Tatzeit war ich zu Fuß vor dem Z. weg 12 unterwegs, habe die Zeugin D N. gesehen und auch mit ihr gesprochen.
Ich habe weder das Moped umgefahren noch aufgehoben.
Zur Zeugenaussage möchte ich anmerken, dass sie voll von Antinomien ist.
Frau N. hat angeblich unmittelbar nach dem Vorfall ihren Nachbarn verständigt. Es ist daher schwer vorstellbar, dass, nachdem ich ungefähr 5 Minuten später auf dem Parkplatz vor dem Z.stüberl eingeparkt hatte, zum Z.weg 12 gegangen war, dort das Moped aufstellte und mich geruhsam in das Z.stüberl begeben hatte, außer Frau N. noch immer kein einziger Zeuge diese Handlungen bemerkt hätte.
Zur Aussage von Herrn GI T. wiederhole ich meine bisher ca. fünfmal gemachten Angaben, dass ich mich wegen gravierender Auffassungsunterschiede über den Tathergangs nachdrücklich geweigert habe, das erste Polizeiprotokoll zu unterschreiben.
Ich betone noch einmal, dass ich nie bestätigt habe, das Auto gelenkt zu haben.
Weiter halte ich als Beschwerde aufrecht, dass sich die Behörde nie weiter um das öfter erwähnte, beinahe identische Auto gekümmert hat, obwohl ich immer wieder darum gebeten habe.
Die Zeugin D. N. ist mir und meiner Familie alles andere als wohlgesonnen und ich stelle ihre Aussage ausdrücklich in Frage.
Die Behörde hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln.
Die Behörde hat dabei gemäß § 45 Abs.2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat.
Die dabei vorgenommen Erwägungen müssen schlüssig sein, d. h. mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen.
Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, Rz 8 zu § 45 AVG (Seite 463 f) mit zahlreichen Judikaturhinweisen
Die Zeugin, Frau D. N. hat bei der mVh einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssig sowie nachvollziehbar den Geschehensablauf dargestellt.
Die Zeugin hat das Kennzeichen jenes Pkw notiert, welcher den Verkehrsunfall verursacht/verschuldet hat (L- "3 Ziffern, 2 Buchstaben").
Beim Vorbringen des Bw, er habe ca. 10 Tage nach diesem Verkehrsunfall in der Nähe einen abgestellten Pkw gesehen, welcher – aufgrund eines Anfahrschadens – diesen von der Zeugin beobachteten Verkehrsunfall verursacht haben könnte, handelt es sich um eine abstrakte Spekulation.
Jener Pkw – welcher nach den Spekulationen des Bw – den ggst. Verkehrsunfall verursacht haben könnte, hat das Kennzeichen: "L- 4 Ziffern, 1 Buchstabe".
Es widerspricht jeder Lebenserfahrung und entbehrt jeglicher Logik, dass die absolut glaubwürdige Zeugin sich beim Ablesen des Kennzeichens –
jenes des Bw: 3 Ziffern, 2 Buchstaben; der vom Bw ins Treffen geführte Pkw: 4 Ziffern, 1 Buchstabe, wobei nicht einmal ansatzweise eine Ähnlichkeit zwischen diesen beiden Kennzeichen besteht – derart geirrt haben könnte!
Die Zeugin hat obendrein noch beobachtet, dass der Bw – diesen kennt sie seit ihrer Kindheit persönlich – das von ihm "umgestoßene" Moped wieder aufgestellt hat und anschließend in die nur wenige Meter entfernte Z.stube gegangen ist.
In dieser Z.stube hat dann auch der verständigte und die Amtshandlung führende Polizeibeamte den Bw angetroffen.
Die Zeugenaussage der Frau D.N., der Bw sei um ca. 19.20 Uhr in das Z.stüberl gegangen, stimmt auch mit der diesbezüglichen Aussage des Bw selbst – siehe Niederschrift vom 26.3.2007 – überein!
Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass die – wie dargelegt absolut glaubwürdige – Zeugin diesen gesamten von ihr geschilderten Vorfall frei erfunden haben könnte!
Der amtshandelnde Polizeibeamte hat bei der mVH – ebenfalls absolut glaubwürdig – ua nachfolgendes ausgesagt: "Die Lenkereigenschaft hat der Bw nicht bestritten.
Er sagte mir auch, er habe versucht, vor dem Haus Z.weg 12 einzuparken, da die Parklücke zu klein war, habe er am nunmehrigen Abstellort eingeparkt."
Bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen werden in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht; VwGH vom 10.9.2004, 2001/02/0241 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 18.7.1997, 97/02/0123; vom 21.4.1999, 98/03/0050 uva.
Weiters entspricht es der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen; VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0289; vom 27.2.1992, 92/02/0084; vom 25.1.2005, 2004/02/0352 mit Vorjudikatur.
Die vom amtshandelnden Polizeibeamten festgestellten Fakten
- leicht beschädigtes Moped
- leicht beschädigter Mercedes
- in unmittelbarer Nähe abgestellter Pkw des Bw
- Anwesenheit des Bw im Z.stüberl
stimmen mit den Beobachtungen der Zeugin Frau D. N. völlig überein!
Für den UVS steht daher fest, dass sich der gegenständliche Vorfall so ereignet hat, wie ihn die Zeugin Frau D. N geschildert hat.
Zur Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO ist auszuführen:
Der Bw hat um 20.37 bzw. 20.40 Uhr die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,95 mg/l ergeben hat.
Der Bw hat in der Niederschrift vom 26.3.2007 selbst angegeben, um ca. 19.20 Uhr in das Z.stüberl gekommen zu sein und bis zum Erscheinen des amtshandelnden Polizeibeamten ca. 1 1/2 Halbe Bier getrunken zu haben.
Der amtshandelnde Polizeibeamte hat bei der mVh ausgesagt, die Kellnerin habe angegeben, der Bw trinke gerade das zweite Bier; dieses hatte er ca. zur Hälfte getrunken. Es ist daher von einem "Nachtrunk" von 1 1/2 Halbe Bier auszugehen.
Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalles: 19.20 Uhr
Alkomatmessung (0,95 mg/l) um 20.40 Uhr = 1 1/3 Stunden nach dem Lenken
Nachtrunk:: 1 1/2 Halbe Bier
Der Genuss einer Halbe Bier ergibt 0,2 mg/l als Durchschnittswert;
VwGH vom 18.7.1997, 97/02/0123.
Der Abbauwert des Alkohols beträgt pro Stunde (umgerechnet) 0,05 bis 0,06 mg/l; VwGH v. 4.6.2004, 2004/02/0170; v. 18.7.1997, 97/02/0123; v. 9.11.1999, 98/11/0257.
Bezogen auf den Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalles errechnet sich beim Bw folgender Alkoholisierungsgrad:
Ausgangswert (Meßergebnis um 20.40 Uhr) 0,95 mg/l abzüglich Nachtrunk (1,5 Halbe Bier x 0,2 mg/l =) – 0,30 mg/l zuzüglich Abbauwert 1 1/3 Stunden x 0,05 mg/l = + 0,07 mg/l
0,72 mg/l
Der Bw hat dadurch am 21.3.2007 um 19.20 Uhr eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1a StVO begangen.
Gemäß § 99 Abs.1a StVO beträgt der Strafrahmen von 872 Euro bis zu 4.360 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit von zehn Tagen bis sechs Wochen.
Betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird auf das Straferkenntnis der belangten Behörde verwiesen.
Als erschwerend ist eine einschlägige Vorstrafe wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO zu werten. Mildernde Umstände liegen nicht vor.
Es wird daher eine Geldstrafe von 1.200,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen festgelegt.
Zur Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO:
Allein dadurch, dass – wie die Zeugen, Frau D. N. glaubwürdig dargelegt hat – der Bw das von ihm "umgestoßene" und auf dem dahinter liegenden Mercedes liegende bzw. lehnende Moped wieder aufgestellt hat, steht fest, dass der Bw den von ihm verursachten/verschuldeten Verkehrsunfall bemerkt hat. Anschließend begab der Bw sich in das Z. Stüberl und hat bis zum Eintreffen der Polizei – wie dargelegt – 1 1/2 Halbe Bier getrunken. Durch diesen "Nachtrunk" hat der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.1 lit.c StVO begangen;
VwGH vom 4.10.1996, 96/02/0273; vom 29.6.1994, 92/03/0269 uva.
Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (100 Euro) ist – vgl. VwGH vom 29.6.1994, 92/03/0269 – als sehr milde zu bezeichnen.
Eine Herabsetzung dieser Geldstrafe kommt daher nicht in Betracht.
Zur Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO:
Der Bw hat – wie bereits mehrfach dargelegt – um 19.20 Uhr diesen Verkehrsunfall verursacht/verschuldet und ist anschließend in das Z.stüberl gegangen.
Der Bw hat weder die Geschädigten, noch die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall verständigt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO begangen.
Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.
Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe ist – vgl. wiederum das Erkenntnis des VwGH vom 29.6.1994, 92/03/0269 – als sehr milde zu bezeichnen, sodass deren Herabsetzung nicht in Betracht kommt.
Verfahrenskosten (§§ 64 Abs.2 und 65 VStG):
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der Geldstrafen.
Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1a StVO ist – da die Geldstrafe herabgesetzt wurde – für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Betreffend die Punkte 1. und 2. (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.c sowie § 4 Abs.5 StVO) ist für das Verfahren vor dem UVS ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafen zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler