Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162272/8/Kof/Be

Linz, 10.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K W gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.5.2007, S-12533/07 VS1 wegen Übertretungen der StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 6.7.2007, einschließlich  Verkündung  des  Erkenntnisses,  zu  Recht  erkannt:

 

Betreffend die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.c und § 4 Abs.5 StVO) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 %  der  verhängten  Geldstrafe  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Betreffend Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO) wird die Berufung betreffend den Schuldspruch als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass ein Alkoholgehalt der  Atemluft von 0,72 mg/l festgestellt und unter Anwendung der  Strafbestimmung nach § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe von 1.200 Euro und  eine  Ersatzfreiheitsstrafe  von  12 Tagen  festgesetzt  wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.    Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem  Oö. Verwaltungssenat  keinen  Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der  Berufungswerber  hat  somit  insgesamt  zu  entrichten:

- Geldstrafe: (100 + 100 + 1.200) = ..................................................... 1.400,00 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................................... 140,00 Euro

- Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz (für Punkte 1. und 2.).................. 40,00 Euro

                                                                                                                      1.580,00 Euro

 

 

Die  Ersatzfreiheitsstrafe  beträgt  insgesamt

(50 Stunden  +  50 Stunden  +  12 Tage   =) ..................... 16 Tage und 4 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

"Tatort: Linz, Z.weg 12

  Tatzeit: 21.03.2007, 19:20 Uhr

  Fahrzeug: Pkw, Kz.: L- ......

 

1.      Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da Sie nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, noch vor Abschluss der polizeilichen Unfallaufnahme Alkohol konsumierten.

2.      Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Namen und Anschrift der Unfallbeteiligten  unterblieben  ist.

3.      Sie haben das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerätes, verbunden mit einer Rückrechnung mittels eines medizinischen Sachverständigengutachtens, ein Alkoholgehalt der Atemluft von  0,81 mg/l  festgestellt  werden  konnte.

 

Verwaltungsübertretung nach

1)     § 4/1/c StVO

2)     § 4/5 StVO

3)     § 5/1 StVO

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro          falls diese uneinbringlich ist,                Gemäß §

                                             Ersatzfreiheitsstrafe von

1)       100,--                         50 Std.                                                 § 99 Abs.2 lit. a StVO

2)       100,--                         50 Std.                                                 § 99 Abs.3 lit. b StVO

3)     1500,--                       14 Tage                                                 § 99 Abs.1 lit. a StVO

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu  zahlen:

170,-- Euro als Beitrag zu den Kostens des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

 

Der  zu  zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten/....)  beträgt  daher   1870,-- Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 5.6.2007 eingebracht und bestritten, seinen Pkw gelenkt sowie den Verkehrsunfall  verursacht/verschuldet  zu  haben.

 

Zusammenfassend wird somit dem Bw zur Last gelegt, er hätte am 21.3.2007 um 19.20 Uhr in Linz, Z. weg 12 einen – auf ihn zugelassenen – dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw gelenkt, dabei beim versuchten Einparken ein – dem Kennzeichen nach näher bestimmtes – Moped umgestoßen, wobei dieses Moped anschließend auf die Motorhaube eines dahinter abgestellten – dem Kennzeichen nach  näher  bestimmten  –  Pkw  gefallen  ist  bzw.  lehnte.

Dabei  wurden  sowohl  dieses  Moped,  als  auch  der  Pkw  leicht  beschädigt.

Anschließend  habe  der  Bw  Fahrerflucht  begangen.

 

Der Bw bringt – im Ergebnis – vor, dass sich dieser Vorfall nicht ereignet habe!

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 6.7.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw, dessen Rechtsbeistand, ein Vertreter der belangten Behörde, die Zeugin Frau D. N. sowie der amtshandelnde Polizeibeamte Herr  GI J. T.  teilgenommen  haben.

 

Zeugenaussage  der  Frau  D. N.:

Am 21.3.2007 war ich bei meinen Eltern in Linz, Z.....weg 12, auf Besuch.

Um ca. 19.20 Uhr hörte ich ein lautes Geräusch ("Tuscher").

Ich sah aus dem Fenster und bemerkte, dass ein PKW aus der Parklücke gefahren ist. Dieser PKW hat offensichtlich das hinter ihm abgestellten Moped umgestoßen,            dieses lag auf der Kühlerhaube des dahinter abgestellten Mercedes.

 

 

 

Ich konnte mir noch das Kennzeichen des PKW notieren.

Ich schilderte sofort meinem Nachbarn (Vater der Zulassungsbesitzerin des Mopeds) diesen Vorfall.

Wenige Minuten später sah ich diesen PKW nur wenige Meter von der Unfallstelle entfernt. Ich sah wie der Bw – diesen kenne ich persönlich seit meiner Kindheit – das Moped aufstellte  und  anschließend  in  das  Z. stüberl  ging.

Mein Nachbar, dem ich diesen Vorfall erzählt hatte, hat die Polizei verständigt.

Kurze Zeit später kam die Polizei und ich habe dem amtshandelnden Polizisten meine  Beobachtungen  mitgeteilt.

 

 

Zeugenaussage  des  Herrn  GI J. T.:

Die Anzeige vom gegenständlichen Verkehrsunfall ist bei der Polizeiinspektion telefonisch erfolgt.  Ich bin mit dem Funkwagen zum Z.weg gefahren.

Das – leicht beschädigte – Moped stand vor dem Haus, dahinter der – ebenfalls leicht beschädigte – Mercedes.

Der rote PKW des Bw stand geschätzt ca. 2 Fahrzeuglängen vom Moped bzw. blauen Mercedes entfernt.

Ich habe zuerst die Zeugin Frau D. N. über den Vorfall befragt.

Anschließend ging ich in die Z. stube und sprach mit dem Bw.

Ich sagte ihm, dass er beschuldigte werde ein Fahrzeug gelenkt und einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben.

Die Lenkeigenschaft hat der Bw nicht bestritten.

Er sagte mir auch, er habe versucht vor dem Haus  Z. weg 12  einzuparken, da die Parklücke zu klein war, habe er am nunmehrigen Abstellort eingeparkt.

Der Bw hat angegeben, den Unfall nicht wahrgenommen zu haben.

Auf Grund von Alkoholisierungssymptomen forderte ich ihn zum Alkotest auf,

welcher ein Ergebnis von (niedrigster Wert) 0,95 mg/l ergeben hat.

Ich habe dem Bw den Führerschein und die Fahrzeugschlüssel abgenommen.

Noch vor dem Alkotest habe ich die Kellnerin befragt wegen eines allfälligen "Nachtrunks", diese hat angegeben, der Bw trinke gerade das zweite Bier;

dieses hatte er ca. zur Hälfe getrunken.

 

Anmerkung zu den Zeugenaussagen:   Der Name des Bw wurde durch die Wendung:  "Bw"  –  in  der  jeweils  grammatikalisch  richtigen  Form  –  ersetzt.

 

 

Stellungnahme des Berufungswerbers sowie seines Rechtsbeistandes:

Stellungnahme zu dem Bisherigen:

Ich halte nach wie vor fest, dass ich seit 12.00 Uhr meinen PKW nicht mehr gelenkt habe. Ich habe ausführlich dargelegt, dass ich wegen zweier Spaziergänge mit meinem Hund nicht mit dem Auto unterwegs war. Zur Tatzeit war ich zu Fuß vor dem Z. weg 12 unterwegs, habe die Zeugin D N. gesehen und auch mit ihr gesprochen.

 

Ich habe weder das Moped umgefahren noch aufgehoben.

Zur Zeugenaussage möchte ich anmerken, dass sie voll von Antinomien ist.

Frau N. hat angeblich unmittelbar nach dem Vorfall ihren Nachbarn verständigt. Es ist daher schwer vorstellbar, dass, nachdem ich ungefähr 5 Minuten später auf dem Parkplatz vor dem  Z.stüberl  eingeparkt hatte, zum  Z.weg  12 gegangen war, dort das Moped aufstellte und mich geruhsam in das  Z.stüberl  begeben hatte, außer Frau N. noch immer kein einziger Zeuge diese Handlungen bemerkt hätte.

Zur Aussage von Herrn GI T. wiederhole ich meine bisher ca. fünfmal gemachten Angaben, dass ich mich wegen gravierender Auffassungsunterschiede über den Tathergangs nachdrücklich geweigert habe, das erste Polizeiprotokoll zu unterschreiben.

Ich betone noch einmal, dass ich nie bestätigt habe, das Auto gelenkt zu haben.

Weiter halte ich als Beschwerde aufrecht, dass sich die Behörde nie weiter um das öfter erwähnte, beinahe identische Auto gekümmert hat, obwohl ich immer wieder darum gebeten habe.

Die  Zeugin  D. N.  ist  mir  und  meiner  Familie  alles  andere  als  wohlgesonnen und  ich  stelle  ihre  Aussage  ausdrücklich  in  Frage.

 

Die Behörde hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob ihr diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln.

Die Behörde hat dabei gemäß § 45 Abs.2 AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,  ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach  deren  innerem  Wahrheitsgehalt  zu  beurteilen  hat.

Die dabei vorgenommen Erwägungen müssen schlüssig sein, d. h. mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen.

Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, Rz 8 zu § 45 AVG (Seite 463 f) mit   zahlreichen  Judikaturhinweisen

 

Die Zeugin, Frau D. N. hat bei der mVh einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssig sowie nachvollziehbar den Geschehensablauf dargestellt.

Die Zeugin hat das Kennzeichen jenes Pkw notiert, welcher den Verkehrsunfall verursacht/verschuldet  hat  (L- "3 Ziffern, 2 Buchstaben").

 

Beim Vorbringen des Bw, er habe ca. 10 Tage nach diesem Verkehrsunfall in der Nähe einen abgestellten Pkw gesehen, welcher – aufgrund eines Anfahrschadens – diesen von der Zeugin beobachteten Verkehrsunfall verursacht haben könnte, handelt  es  sich  um  eine  abstrakte  Spekulation.

 

Jener  Pkw – welcher nach den Spekulationen des Bw – den ggst. Verkehrsunfall verursacht haben könnte, hat das Kennzeichen:  "L- 4 Ziffern, 1 Buchstabe".

 

 

Es widerspricht jeder Lebenserfahrung und entbehrt jeglicher Logik, dass die  absolut  glaubwürdige   Zeugin  sich  beim  Ablesen  des  Kennzeichens –

jenes des Bw: 3 Ziffern, 2 Buchstaben; der vom Bw ins Treffen geführte Pkw: 4 Ziffern, 1 Buchstabe, wobei nicht einmal ansatzweise eine Ähnlichkeit zwischen diesen  beiden  Kennzeichen  besteht  –  derart  geirrt  haben  könnte!

 

Die Zeugin hat obendrein noch beobachtet, dass der Bw – diesen kennt sie seit    ihrer Kindheit persönlich – das von ihm "umgestoßene" Moped wieder aufgestellt hat und  anschließend  in  die  nur  wenige  Meter  entfernte  Z.stube  gegangen  ist.

In dieser Z.stube hat dann auch der verständigte und die Amtshandlung führende Polizeibeamte  den  Bw  angetroffen.

 

Die Zeugenaussage der Frau D.N., der Bw sei um ca. 19.20 Uhr in das Z.stüberl gegangen, stimmt auch mit der diesbezüglichen Aussage des Bw selbst – siehe  Niederschrift  vom  26.3.2007  –  überein!

 

Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass die – wie dargelegt absolut glaubwürdige – Zeugin diesen gesamten von ihr geschilderten  Vorfall  frei  erfunden  haben  könnte!

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte hat bei der mVH – ebenfalls absolut glaubwürdig – ua  nachfolgendes  ausgesagt:  "Die Lenkereigenschaft hat der Bw nicht bestritten.

Er sagte mir auch, er habe versucht, vor dem Haus Z.weg 12 einzuparken,   da  die  Parklücke  zu  klein  war,  habe  er  am  nunmehrigen  Abstellort  eingeparkt."

 

Bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen werden in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht; VwGH vom 10.9.2004, 2001/02/0241 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 18.7.1997, 97/02/0123;  vom 21.4.1999, 98/03/0050 uva.

Weiters entspricht es der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen;  VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0289;  vom 27.2.1992, 92/02/0084; vom 25.1.2005, 2004/02/0352 mit Vorjudikatur.

 

Die  vom  amtshandelnden  Polizeibeamten  festgestellten  Fakten

-          leicht  beschädigtes  Moped

-          leicht  beschädigter  Mercedes

-          in  unmittelbarer  Nähe  abgestellter  Pkw  des  Bw

-          Anwesenheit  des  Bw  im  Z.stüberl

stimmen  mit  den  Beobachtungen  der  Zeugin  Frau  D. N.  völlig  überein!

 

Für den UVS steht daher fest, dass sich der gegenständliche Vorfall so ereignet hat,   wie  ihn  die  Zeugin  Frau D. N  geschildert  hat.

 

 

 

Zur  Verwaltungsübertretung  nach  § 5 Abs.1 StVO  ist  auszuführen:

Der Bw hat um 20.37 bzw. 20.40 Uhr die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,95 mg/l  ergeben  hat.

 

Der Bw hat in der Niederschrift vom 26.3.2007 selbst angegeben, um ca. 19.20 Uhr in das Z.stüberl gekommen zu sein und bis zum Erscheinen des amtshandelnden Polizeibeamten  ca. 1 1/2  Halbe  Bier  getrunken  zu  haben.

Der amtshandelnde Polizeibeamte hat bei der mVh ausgesagt, die Kellnerin habe angegeben, der Bw trinke gerade das zweite Bier; dieses hatte er ca. zur Hälfte getrunken.   Es ist daher von einem  "Nachtrunk"  von  1 1/2 Halbe Bier auszugehen.

 

Zeitpunkt  des  Lenkens/Verkehrsunfalles:  19.20 Uhr

Alkomatmessung (0,95 mg/l)  um 20.40 Uhr = 1 1/3 Stunden nach dem Lenken  

Nachtrunk:: 1 1/2  Halbe  Bier

 

Der  Genuss  einer  Halbe Bier  ergibt  0,2 mg/l  als  Durchschnittswert;

VwGH vom 18.7.1997, 97/02/0123.

 

Der Abbauwert des Alkohols beträgt pro Stunde (umgerechnet) 0,05 bis 0,06 mg/l;     VwGH v. 4.6.2004, 2004/02/0170; v. 18.7.1997, 97/02/0123; v. 9.11.1999, 98/11/0257.

 

Bezogen auf den Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalles errechnet sich  beim  Bw  folgender  Alkoholisierungsgrad:

Ausgangswert  (Meßergebnis um 20.40 Uhr)                                                  0,95 mg/l              abzüglich Nachtrunk (1,5 Halbe Bier x 0,2 mg/l =)                                       – 0,30 mg/l zuzüglich Abbauwert 1 1/3 Stunden x 0,05 mg/l =                                       + 0,07 mg/l

                                                                                                                              0,72 mg/l

 

Der Bw hat dadurch am 21.3.2007 um 19.20 Uhr  eine Verwaltungsübertretung           nach  § 5 Abs.1  iVm.  § 99 Abs.1a StVO  begangen.

 

Gemäß § 99 Abs.1a StVO beträgt der Strafrahmen von 872 Euro bis zu 4.360 Euro, im  Fall  ihrer  Uneinbringlichkeit  von  zehn  Tagen  bis  sechs  Wochen.

 

Betreffend die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wird auf das Straferkenntnis  der  belangten  Behörde  verwiesen.

Als erschwerend ist eine einschlägige Vorstrafe wegen der Verwaltungsübertretung nach  § 5 Abs.1 StVO  zu  werten.    Mildernde Umstände liegen nicht vor.

 

Es wird daher eine Geldstrafe von 1.200,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe  von  12 Tagen  festgelegt.

 

 

 

Zur  Verwaltungsübertretung  nach  § 4 Abs.1 lit.c StVO:

Allein dadurch, dass – wie die Zeugen, Frau D. N. glaubwürdig dargelegt hat –  der Bw das von ihm "umgestoßene" und auf dem dahinter liegenden Mercedes liegende bzw. lehnende Moped wieder aufgestellt hat, steht fest, dass der Bw den von ihm verursachten/verschuldeten Verkehrsunfall bemerkt hat. Anschließend begab der Bw sich in das Z. Stüberl und hat bis zum Eintreffen der Polizei –                  wie dargelegt –  1 1/2 Halbe Bier getrunken.  Durch diesen "Nachtrunk" hat der Bw eine  Verwaltungsübertretung  nach  § 4 Abs.1 lit.c StVO  begangen;  

VwGH  vom 4.10.1996,  96/02/0273;   vom 29.6.1994, 92/03/0269  uva.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (100 Euro) ist – vgl. VwGH vom 29.6.1994, 92/03/0269  –  als  sehr  milde  zu  bezeichnen.

Eine  Herabsetzung  dieser  Geldstrafe  kommt  daher  nicht  in  Betracht.

 

 

Zur  Verwaltungsübertretung  nach  § 4 Abs.5 StVO:

Der Bw hat – wie bereits mehrfach dargelegt – um 19.20 Uhr diesen Verkehrsunfall verursacht/verschuldet und ist anschließend in das Z.stüberl gegangen.

Der Bw hat weder die Geschädigten, noch die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall verständigt und dadurch eine Verwaltungsübertretung  nach  § 4 Abs.5 StVO  begangen.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe ist – vgl. wiederum das Erkenntnis des VwGH vom 29.6.1994, 92/03/0269 – als sehr milde zu bezeichnen, sodass  deren  Herabsetzung  nicht  in  Betracht  kommt.

 

Verfahrenskosten  (§§ 64 Abs.2  und  65 VStG):

Der  Verfahrenskostenbeitrag  I. Instanz  beträgt  10 %  der  Geldstrafen.

 

Betreffend die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm. § 99 Abs.1a StVO ist – da die Geldstrafe herabgesetzt wurde – für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag  zu  entrichten.

 

Betreffend die Punkte 1. und 2. (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.c sowie § 4 Abs.5 StVO) ist für das Verfahren vor dem UVS ein Verfahrenskostenbeitrag   von  20 %  der  verhängten  Geldstrafen  zu  entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum