Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130568/2/Ste/Wb

Linz, 23.07.2007

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner aus Anlass des als „Berufung gegen Organ­strafverfügung mit der Kennzahl 120002375405“ bezeichneten An­bringens des J Ö, B, 11 W, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Abs. 6 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungs­ver­fahrens­gesetz 1991 – AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Berufungswerber (in der Folge: Bw) hat nach eigenen Angaben am 14. Juli 2007 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BR am S, in R, um 09:55 Uhr abgestellt. Als der Bw um ca. 10:00 Uhr zum Fahrzeug zurückkam, fand er eine Organstrafverfügung mit der Nummer 120002375405 vor. Als Tatumschreibung war dort der nicht angebrachte Park­schein angeführt.

 

Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 19. Juli 2007) erhob der Bw gegen diese Organstrafverfügung vom 14. Juli 2007 das Rechts­mittel der Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Ober­österreich.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem ent­schei­dungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer hat am 14. Juli 2007 auf Grund eines nicht angebrachten Parkscheines eine Organstrafverfügung erhalten.

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 50 Abs. 6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zu­lässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Ent­gegen­nahme des Beleges (Abs. 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs. 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Straf­betrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs. 2) ist die Anzeige an die Be­hörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, voll­stän­dige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

 

Nach § 50 Abs. 6 erster Satz VStG ist eine Berufung gegen eine Organstraf­ver­fügung unzulässig. Der Betroffene hat vielmehr (ausschließlich) die in der genannten und oben zitierten Bestimmung aufgezählten Möglichkeiten (Verweigerung der Zah­lung oder Verweigerung der Entgegennahme des Belegs), eine wie immer geartete „Überprüfung“ her­bei­zuführen. In den genannten Fällen wird die Organstrafverfügung nämlich schon von Gesetzes wegen gegenstandslos (und ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten).

 

Die ausdrücklich erhobene Berufung war demnach als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

                                                            Wolfgang Steiner

 

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