Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600064/5/Gf/Mu/Ga

Linz, 11.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 11. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Weiß, den Berichter Dr. Grof und die Beisitzerin Mag. Bergmayr-Mann über den in einem Verwaltungsstrafverfahren gestellten Devolutionsantrag der M B, D, R, vertreten durch RA Dr. J P, S, M, zu Recht erkannt:

 

            Dem Antrag wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass festgestellt wird, dass das gegen die Antragstellerin von der belangten Behörde zu Zl. VerkR96-8615-2005 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG eingestellt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 52b VStG; § 24 VStG i.V.m. § 73 Abs. 2 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit der vorliegenden, am 18. Juni 2007 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten Eingabe stellt die Rechtsmittelwerberin einen Devolutionsantrag sowie damit verbunden einen Antrag auf Stattgebung der Einsprüche gegen die wegen einer Übertretung des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 lit.b des Oö. Parkge­bühren­gesetzes ergangenen Strafverfügungen des Bezirkshauptmanns von Ried vom 16. Februar 2006, Zl. VerkR96-8615-2005, und vom 11. Juli 2006, Zl. VerkR96-8615-2005, bzw. auf Einstellung der dementsprechenden Verwaltungsstrafverfahren.

 

Im Wesentlichen bringt die Beschwerdeführerin darin vor, dass dieses Verwaltungs­strafverfahren seit der Zustellung der Strafverfügung der BH Ried vom 16. Februar 2006, zugestellt am 17. Februar 2006, und sohin bereits seit 16 Monaten anhängig sei. Nachdem jedoch der zu beurteilende Sachverhalt einfachster Natur sei und die belangte Behörde auf Grund der jahrzehntelangen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits erkennen hätte müssen, dass es im OöParkGebG keine Rechtsgrundlage für solche Fragen bei Lenkerauskunftsersuchen, wie sie von der belangten Behörde gestellt wurden, gibt, hätte das Verwaltungsstrafverfahren längst eingestellt werden müssen. Die Rechtsmittelwerberin verkenne zwar nicht, dass nach § 52b VStG ein Devolutionsantrag im Verwaltungsstraf­verfahren nicht zulässig sei; nach Art. 6 Abs. 1 EMRK habe aber jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessen Frist gehört werde, was im gegenständlichen Fall offenkundig nicht zutreffe.

 

2. Über Aufforderung des Oö. Verwaltungssenates hat die belangte Behörde den Bezug habenden Akt vorgelegt und die Abweisung des Devolutionsantrages beantragt.

 

3. Gemäß §§ 24, 51c und 52b VStG sowie § 67a Abs. 1 AVG hat der UVS über Devolutionsanträge durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, zu entscheiden. Eine öffentliche Verhandlung war im Hinblick auf § 51e Abs. 2 Z. 2 VStG nicht durchzuführen.

 

 

4. Über den vorliegenden Devolutionsantrag hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

4.1. Gemäß § 52b VStG ist § 73 AVG im Verwaltungsstrafverfahren nur in Privatanklagesachen und im landesgesetzlichen Abgabenstrafrecht anzuwenden.

 

Nach § 73 Abs. 2 AVG geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständig­keit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird. Der Devolutions­antrag ist beim Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, der abzuweisen ist, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Erstbehörde zurückzuführen ist.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wendet sich die Rechtsmittelwerberin mit ihrem Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht dagegen, dass sie in einem aus Anlass einer Verletzung der Parkgebührenpflicht eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren Einsprüche gegen Strafverfügungen erhoben (und diese offenbar jeweils mit einem Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verbunden), die belangte Behörde jedoch binnen 16 Monaten weder ein Straferkenntnis erlassen noch das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hat.

 

Der verfahrensgegenständliche Devolutionsantrag wurde daher in einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht, nämlich die Oö. Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 120/2005 (im Folgenden: OöLAO), anzuwenden ist, gestellt und ist sohin zulässig.

 

4.3.1. In der Sache steht allseits unbestritten fest, dass die Rechtsmittelwerberin erstmals mittels Lenkerhebung vom 6. Dezember 2005, Zl. VerkR96-8615-2005 dazu aufgefordert wurde, bekannt zu geben, wem sie zuletzt vor dem 18. September 2005 ihr KFZ überlassen hat. Weil sie dieser Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, wurde ihr in der Folge am 17. Februar 2006 die Strafverfügung vom 16. Februar 2006, Zl. VerkR96-8615-2005, zugestellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einspruch erhoben, der gemäß § 49 Abs. 2 VStG bewirkte, dass das ordentliche Verfahren einzuleiten war. In der Folge ergingen zur selben Geschäftszahl am 16. März 2006 eine Aufforderung zur Rechtfertigung und am 11. Juli 2006 eine neuerliche Strafverfügung vom 11. Juli 2006. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin wiederum Einspruch erhoben und mit Schriftsatz vom 14. August 2006 eine Rechtfertigung erstattet.

 

Wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt, wurde das Verwaltungsstrafverfahren in der Folge – nämlich mit Aktenvermerk vom 21. Dezember 2006 – "gemäß § 45 VStG" eingestellt.

 

4.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt für die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zwar ein Aktenvermerk; dieser muss jedoch dem Beschuldigten mitgeteilt werden, weil sich daran insbesondere die Rechtsfolge knüpft, dass die Behörde das Strafverfahren nur gemäß § 52 VStG i.V.m. § 69 AVG wiederaufnehmen darf (vgl. z.B. VwGH v. 28. Oktober 1998, 97/03/0010, und die weiteren Nachweise bei W. Hauer – O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Aufl., Wien 2003, 1585 f).

 

Dass eine derartige Mitteilung erfolgt wäre, wird im gegenständlichen Fall auch von der belangten Behörde nicht behauptet.

 

Das subjektive Recht der Beschwerdeführerin auf Bekanntgabe darauf, ob das gegen sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren weiterhin fortgeführt oder eingestellt wird, besteht daher auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch.

 

4.3.3. Daher war dem gegenständlichen Devolutionsantrag nach § 52b VStG mit der Maßgabe stattzugeben, als bescheidmäßig auszusprechen war, dass das gegen sie von der belangten Behörde zu Zl. VerkR96-8615-2005 eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt wird.

  

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen, ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr.  Weiß

 

 

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