Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110773/4/Kl/Rd/Pe

Linz, 23.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn N T, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.3.2007, VerkGe96-15-1-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64   VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22.3.2007, VerkGe96-15-1-2007, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 und Abs.4 GütbefG verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in D, am 10.1.2007 gegen 13.15 Uhr auf der Innkreisautobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: N T, Lenker: H Y, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaates (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine Leerfahrt in Richtung Deutschland nach einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern (24.701 kg Arbeitsplatten und Resopalrollen) von Deutschland nach Lockenhaus bzw Grünau (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt hat, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin begründend ausgeführt, dass Frau V Y hinsichtlich des fraglichen Transportes Anordnungsbefugnis hatte und diese auch ausgeübt habe. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der fragliche Fahrer regulär und zum üblichen Tarif beschäftigt werde. Es liege daher keine Umgehung von Rechtsvorschriften vor, die dem Schutzzweck der EG-Verordnung unterliegen. Im konkreten Fall sei es versehentlich unterlassen worden, die Fahrerbescheinigung zu beantragen. Dieses Versehen beruhe auf leichtem Verschulden und rechtfertige nicht eine derartig hohe Geldstrafe. Aufgrund der früheren Rechtslage sei der Transport im Übrigen beanstandungsfrei. Einem kleinen Unternehmen – wie hier – sei es mit vertretbarem Aufwand kaum zumutbar, sich über derartig spezielle Änderungen im EG-Verordnungsbereich zu informieren. Der fragliche Fahrer habe seinen Wohnsitz in Deutschland; einzelstaatliche Rechtsvorschriften der BRD oder anderer EG-Mitgliedstaaten seien nicht umgangen worden.

Im Nachhang zur Berufung wurde eine Ablichtung einer Fahrerbescheinigung für den Unternehmer N S mit der Nr. vorgelegt und dazu ausgeführt, dass der Fahrer im Besitz einer gültigen Fahrerbescheinigung gewesen sei und diese auch mitgeführt habe. Da die Angelegenheit mit dem Fahrer nicht selbst besprochen worden sei, seien alle Beteiligten davon ausgegangen, dass er keine Fahrerbescheinigung gehabt habe. Es werde um Berücksichtigung dieses Umstandes ersucht.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde  hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1)        Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2)        Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen             Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3)        Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für          den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

4)        aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des       Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.1, ... anzuwenden.

 

Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß Art.3 Abs.3 der obzit. Verordnung wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittlandes sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

4.2. Als erwiesen steht fest, dass der Bw als Unternehmer mit dem Sitz in, am 10.1.2007 gegen 13.15 Uhr mit dem Sattelzugfahrzeug, Kz: (D), Anhänger Kz: (D) eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung, und zwar eine Leerfahrt in Richtung Deutschland nach einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von Deutschland nach Lockenhaus (A) bzw Grünau (A), durch den türkischen Fahrer H Y, ohne im Besitz einer Fahrerbescheinigung zu sein, durchführen hat lassen.

Anlässlich der Amtshandlung wurden den Kontrollbeamten durch den Lenker eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz mit der, ausgestellt auf die Firma T T e.k., (gültig vom 1.3.2005 bis 28.02.2010), zwei Fahrzeugscheine sowie zwei Frachtbriefe, vorgewiesen.

 

Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Schärding bei der für den Bw zuständigen Behörde bezüglich der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen wurde am 2.3.2007 mitgeteilt, dass der Bw im Besitz von sieben beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz sei. Als Geschäftsführer und fachkundige Person sei N T bestellt. Im Übrigen wurde dem Unternehmen bislang überhaupt noch keine Fahrerbescheinigung erteilt und sei daher das Unternehmen auch nicht im Besitz einer Fahrerbescheinigung für Herrn H Y.

 

4.3. Vom Bw wurde im Verfahren eingewendet, dass Frau V Y innerhalb der Firma T-T für den gegenständlichen Transport verantwortlich sei. Als Beweis hiefür wurde der Berufung ein Schreiben der T T, unterschrieben von N T und V Y, datiert mit 4.4.2007, angeschlossen. Der Inhalt des Schreibens lautet: "Hiermit bestätige ich, dass Frau V Y, hinsichtlich des fraglichen Transportes Anordnungsbefugnis hatte und diese Anordnungsbefugnis ausgeübt hat". Des weiteren wurde mit Eingabe vom 20.3.2007 der belangten Behörde mitgeteilt, dass die rechtswirksame Bestellung von Frau V Y zur verantwortlichen Beauftragten mündlich erfolgt sei und nicht etwa in schriftlicher Form bestehe. Die Schriftform sei nach deutschem Recht auch nicht erforderlich.

 

Hiezu ist Nachstehendes auszuführen:

 

Verwaltungsstrafverfahren sind von den österreichischen Behörden stets nach den österreichischen Verfahrensgesetzen, hier nach dem Verwaltungsstrafgesetz, abzuführen. Dies bedeutet, dass allenfalls abweichende Bestimmungen in anderen Ländern, etwa der BRD, nicht berücksichtigt werden können.

 

Gemäß § 9 Abs.1 (österreichisches) Verwaltungsstrafgesetz - VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrecht oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.2 leg.cit. sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich  abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 9 Abs.3 VStG kann eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellten.

 

Die Problematik der (mündlichen) Bestellungsform ist aber aus folgenden Gründen ohnedies von untergeordneter Bedeutung.

 

Das vom Bw vorgelegte Schreiben vom 4.4.2007, wonach Frau V Y über den beanstandeten Transport Anordnungsbefugnis besessen und auch ausgeübt habe, stellt an sich schon keine Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach österreichischem Recht dar. Dies deshalb, da zum einen keine wie in § 9 Abs.2 und Abs.3 (österreichisches) VStG normierte Abgrenzung eines bestimmten räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereiches im Unternehmen ersichtlich ist und zum anderen – wie dies nach der Rechtsprechung des österr. Verwaltungsgerichtshofes gefordert ist – ein aus der Zeit vor der Tat stammender Zustimmungsnachweis des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten vorliegt.

 

Da sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die rechtswirksame Bestellung der Frau V Y nicht vorliegen und im Übrigen auch laut Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt  vom 2.3.2007 der Bw als Geschäftsführer und fachkundige Person der Firma T T e.k. genannt ist, bleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung am Bw haften und ist dieser gemäß § 9 Abs.1 VStG strafbar. 

 

4.4. Vom Bw blieb unbestritten, dass die gegenständliche Güterbeförderung mit einer Gemeinschaftslizenz durchgeführt wurde. Zunächst wurde auch nicht bestritten, dass der Fahrer H Y über keine Fahrerbescheinigung am Tattag verfügt habe, da es aufgrund eines Versehens verabsäumt worden sei, eine solche zu beantragen. Im Nachhang zur Berufung wurde mit Schriftsatz vom 20.4.2007 das Eingeständnis dahingehend revidiert, als nunmehr eine Fahrerbescheinigung für den Fahrer H Y vorgelegt und mitgeteilt wurde, dass der Lenker diese auch bei der Anhaltung vorgewiesen habe, jedoch von den Kontrollbeamten nicht akzeptiert worden sei.

 

Diesbezüglich ist auszuführen:

Die vom Bw nunmehr vorgelegte Fahrerbescheinigung mit der Nr., gültig vom 20.1.2004 bis zum 31.12.2008, weist die Firma N S, als jenes Unternehmen aus, welches die Fahrerbescheinigung für H Y beantragt hat.

 

Gemäß Art.6 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 wird die Fahrerbescheinigung von dem Mitgliedstaat auf Antrag des Inhabers der Gemeinschaftslizenz für jeden Fahrer ausgestellt, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist und den er rechtmäßig beschäftigt bzw der ihm gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern rechtmäßig zur Verfügung gestellt wird.

 

Gemäß Art. 6 Abs.4 der obzit. EU-Verordnung ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Eine beglaubigte Abschrift der Fahrerbescheinigung ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren.

 

Der gegenständliche grenzüberschreitende Güterverkehr wurde mittels der für die T T e.k. erteilten Gemeinschaftslizenz durchgeführt. Es hätte daher der Bw als Unternehmer dafür zu sorgen gehabt, dass er für den Fahrer H Y eine Fahrerbescheinigung beantragt und ihm diese zur Verfügung stellt sowie dass eine beglaubigte Abschrift der erteilten Fahrerbescheinigung in den Geschäftsräumen des Unternehmens aufbewahrt wird. Diesen Erfordernissen ist der Bw nicht nachgekommen.

 

Da dem Bw auch laut Auskunft des Regierungspräsidiums Darmstadt überhaupt keine Fahrerbescheinigungen erteilt wurden, so auch nicht für den betroffenen Lenker, und er ursprünglich selbst angegeben hat, dass er es verabsäumt habe, für den Lenker Y eine Fahrerbescheinigung zu beantragen, erfüllt der Bw den ihm zur Last gelegten objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung.

 

Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und war Fahrlässigkeit zu vermuten. Einen Entlastungsnachweis hat der Bw nicht erbracht, zumal die vorgelegte Fahrerbescheinigung nicht von ihm beantragt und dem Fahrer zur Verfügung gestellt wurde, sondern von der Firma N S aus. Im Übrigen ist ihm entgegenzuhalten, dass er als Gewerbetreibender die die Gewerbeausübung betreffenden Vorschriften zu kennen hat bzw. sich Kenntnis zu verschaffen hat. Indem er dies unterlässt, hat er eine Sorgfaltsverletzung begangen.

 

Es hat daher der Bw die Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen und war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die Behörde hat auf den besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung hingewiesen, insbesondere auch auf die mangelnde Kontrollmöglichkeit bei grenzüberschreitenden Transporten. Sie hat mangels Angaben durch den Bw persönliche Verhältnisse von netto 1.500 Euro monatlich, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zugrunde gelegt. Diese persönlichen Verhältnisse wurden vom Bw auch in der Berufung nicht geändert und kamen keine geänderten Umstände hervor. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Mindeststrafe verhängt wurde. Diese ist angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat gerechtfertigt und war daher zu bestätigen.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Allein die Unbescholtenheit des Bw macht noch nicht ein erhebliches Überwiegen der Milderungsgründe aus.

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Bw nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher auch die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

keine Fahrerbescheinigung

 

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