Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110777/14/Kl/Rd/Pe

Linz, 23.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des F P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.4.2007, VerkGe96-1-7-2007-BroFr, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.6.2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass das Kennzeichen des Sattelzugfahrzeuges anstelle von "" "" und hinsichtlich Faktum 1 die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: "1. § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 593/1995 idgF".

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 146 Euro, ds 20 % der hinsichtlich Faktum 1 und 2 verhängten Geldstrafen, zu leisten.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17.4.2007, VerkGe96-1-7-2007-BroFr, wurden über den Berufungswerber (Bw) Geldstrafen zu 1. und 2. von je 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen zu 1. und 2. von je 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung zu 1. gemäß § 23 Abs.1 Z1 iVm § 6 Abs.2 GütbefG und zu 2. gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.2 und § 6 Abs.4 Z2 GütbefG verhängt, weil er als Gewerbeinhaber des Gewerbes mit dem Wortlaut "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 9 Kfz des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr)" in, zu vertreten hat, dass bei der am 15.12.2006 um 11.15 Uhr durchgeführten Schwerverkehrskontrolle am VKP Kematen/Innbach festgestellt wurde, dass bei der am genannten Tag durchgeführten gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes nicht eingehalten wurden.

 

Das Sattelzugfahrzeug N3 der Marke MAN/TGA 18.480 mit dem amtlichen Kennzeichen, Fahrgestellnummer, Anhänger 04 mit dem amtlichen Kennzeichen der Marke Krone/SDP27, Fahrgestellnummer (beide zugelassen auf die Firma H A N GmbH & Co KG), wurde am genannten Tag um 11.15 Uhr auf der A8, Autobahn-Freiland, Gemeinde Kematen am Innbach bei Strkm 24,900, von Herrn K K gelenkt. Die Kontrolle wurde von Organen der Landesverkehrsabteilung durchgeführt.

 

Bei dieser durchgeführten Verkehrskontrolle wurde festgestellt, dass

1.    das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, obwohl keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird,

 

2.    das gegenständliche Kraftfahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet wurde, ohne dass ein Beschäftigungsvertrag des Lenkers auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden konnte, obwohl der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt bei Verwendung von Mietfahrzeugen gemäß § 3 Abs.3 Güterbeförderungsgesetz zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr unter anderem nachstehend angeführtes Dokument im Kraftfahrzeug mitzuführen ist und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen ist.

Sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten. Dieser Beschäftigungsvertrag konnte nicht vorgelegt werden.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das angefochtene Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Begründend wurde zu Faktum 1 ausgeführt, dass dem Lenker sehr wohl die Papiere mitgegeben worden seien, dieser jedoch – bedingt durch den Umstand, dass er den leihweise zur Verfügung gestellten Kraftwagenzug erst abholen musste – möglicherweise diese Dokumente nicht mitgeführt habe. Der Bw habe dem Lenker ausdrücklich die Unterlagen übergeben, weshalb kein schuldhaftes Verhalten des Bw vorliege. Weiters wurde vom Bw gerügt, dass die "gewerbsmäßige Beförderung von Gütern" nur in der Bestimmung des § 6 Abs.1 GütbefG enthalten sei; in der Bestimmung des § 6 Abs.2 GütbefG sich jedoch ergebe, dass dies Kraftfahrzeuge betreffe, die für die "Ausübung des Güterverkehrs" verwendet werden. Diesbezügliche Feststellung würden nicht vorliegen. Überdies wurde vorgebracht, dass sich die Bestimmung des § 6 Abs.4 GütbefG auf Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 GütbefG beziehe, der Bw das Fahrzeug jedoch nicht gemietet, sondern leihweise (ohne Entgelt) zur Verfügung gestellt erhalten  habe. Weiters wird der Umstand bemängelt, dass dem Bw § 23 Abs.1 Z1 GütbefG (Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs.2 GütbefG) zur Last gelegt worden sei, obwohl vom Bw diese gesetzliche Bestimmung unzweifelhaft nicht verletzt worden sei. Zudem liege auch keine Verletzung der Bestimmung des § 6 Abs.4 GütbefG vor, weil gemäß § 23 Abs.2 Z1 GütbefG bei Zuwiderhandeln gegen die Bestimmung des § 3 Abs.4 GütbefG nur der Lenker bestraft werde. Auch würde der Vorwurf, dass der Lenker die Unterlagen gemäß § 6 Abs.4 Z2 GütbefG nicht mitgeführt habe, ins Leere gehen, weil auch diese Bestimmung nur den Lenker eines Mietfahrzeuges, der nicht Mieter ist, betreffe, sich jedoch nicht auf Leihfahrzeuge (wo kein Mieter vorliege) beziehe.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.6.2007, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde auch teilgenommen haben. Weiters wurden der Meldungsleger Insp. N B sowie K K als Zeugen geladen und einvernommen.

 

4.1. Vom Bw wurde in der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich Faktum 1 vorgebracht, dass sich die benötigten Papiere im in Reparatur befindlichen Lkw befunden haben und aufgrund des Austausches auf einen von der Firma K zur Verfügung gestellten Lkw, vergessen worden seien. Die Tochter des Bw bereite die Firmenmappen vor und erfolge eine Belehrung durch den Bw selbst. Für den Bw sei es unmöglich, alle Lenker zu kontrollieren, da nicht immer alle Fahrzeuge am Firmenstandort seien. In seiner 17-jährigen Tätigkeit habe es noch nie Beanstandungen gegeben und vertraue er seinen Lenkern. Zu Faktum 2 führte der Bw aus, dass er dem Lenker K an seinem ersten Arbeitstag eine Arbeitsbestätigung überreicht habe. Zwischenzeitig sei der Lenker nicht mehr bei ihm beschäftigt. Bei dem ausgetauschten Fahrzeug handle es sich im Übrigen um ein Leihfahrzeug, welches von der Firma K bei der Firma H T besorgt und dem Bw zur Verfügung gestellt wurde. Der Bw habe lediglich die Kosten für den Diesel zu tragen, ansonsten kein gesondertes Entgelt.

 

Vom einvernommenen Meldungsleger wurden Kopien der bei der Anhaltung vorgezeigten Mietbestätigung vom 8.9.2006, gültig ab 11.9.2006, bei welchem als Vermieter die Firma H A N GmbH & Co KG und als Mieter F H, Inhaber F P, aufscheinen, sowie der Zulassungsschein und zwei Frachtbriefe, vorgelegt. Des weiteren wurde vom Meldungsleger ausgeführt, dass es zu keinen Verständigungsproblemen zwischen ihm und dem Lenker gekommen sei, da der Lenker gut Deutsch gesprochen habe. Der Lenker konnte weder einen Beschäftigungsvertrag noch eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch eine Gemeinschaftslizenz vorweisen. Zudem habe der Lenker ihm gegenüber angegeben, dass er davon ausgegangen sei, dass sich die benötigten Papiere im Lkw befänden. Er könne sie aber trotz Suche nicht auffinden. Der Meldungsleger konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob der Lenker angegeben hat, dass sich die Papiere im in Reparatur befindlichen Lkw befinden würden. Diese Aussage wäre für ihn auch nicht relevant gewesen, zumal die Papiere während der gesamten Fahrt mitzuführen seien.

 

Vom ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen Lenker K wurde ausgesagt, dass es sich beim gegenständlichen Lkw um ein Mietfahrzeug handle, welchen er von der Firma K abgeholt habe. Er fahre immer mit dem Mietfahrzeug und habe auch eine Mietbestätigung mitgeführt. Ebenso habe er eine Arbeitsbestätigung mitgeführt, diese jedoch bei der Kontrolle nicht auffinden können. Die Arbeitsbestätigung habe er bei Arbeitsantritt vom Bw bekommen. Er habe das Fahrzeug bei der Werkstatt übernommen, jedoch nicht kontrolliert, welche Papiere sich im Fahrzeug befinden. Er wisse nicht, welche Papiere von ihm mitzuführen seien, er sei auch diesbezüglich nie vom Bw belehrt worden.

Er habe ca. 2 Monate vor der Anhaltung beim Bw zu arbeiten begonnen und sei er schon vor dem Vorfall internationale Transporte gefahren. Zur Zeit sei er nicht mehr beim Bw beschäftigt. Bei der Kontrolle habe er den Bw angerufen und ihm mitgeteilt, welche Papiere vorzuweisen wären. Vom Bw wurde ihm gesagt, dass die Papiere vollständig im Fahrzeug seien. Er habe alles durchsucht, konnte aber keine Papiere auffinden. Es sei ihm auch bei Arbeitsbeginn nicht gesagt worden, welche Papiere mitzuführen seien.

 

4.2. Als erwiesen steht daher fest, dass der Lenker K K am 15.12.2006 einen gewerblichen Gütertransport von Frankreich nach Österreich für das Unternehmen des Bw durchgeführt hat und anlässlich der Kontrolle trotz Aufforderung weder eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde noch einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister sowie keinen Beschäftigungsvertrag vorlegen konnte.

Sowohl Sattelzugfahrzeug als auch Sattelanhänger waren ein Mietfahrzeug. Der Lenker wurde vom Unternehmer nicht über die erforderlichen Papiere unterrichtet, eine Kontrolle des Fahrzeuges vor Durchführung des Transportes fand nicht statt und es konnten trotz Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer die Papiere nicht im Fahrzeug gefunden werden. Dies ist aus den Zeugenaussagen und den vom Meldungsleger vorgelegten Papieren erwiesen. Ein Leihverhältnis – wie vom Bw behauptet – und ein Mietvertrag zwischen H T und der Werkstätte K wurden nicht nachgewiesen und würde dies der vorgelegten Mietbestätigung widersprechen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 GütbefG gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Es gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die GewO 1994 gemäß ihrem § 2 Abs.1 Z2 nicht anzuwenden ist.

 

Gemäß § 3 Abs.3 GütbefG sind Mietfahrzeuge Kraftfahrzeuge, die einem Konzessionsinhaber im Rahmen eines Vertrages gegen Entgelt für einen bestimmten Zeitraum ohne Beistellung eines Fahrers zur Verfügung gestellt werden. Mietfahrzeuge dürfen im gewerblichen Güterverkehr nur dann verwendet werden, wenn deren Nutzung innerhalb der vom Konzessionsumfang festgelegten Anzahl der Kraftfahrzeuge liegt. Den Mietfahrzeugen sind Kraftfahrzeuge gleichgestellt, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

 

Gemäß § 6 Abs.2 leg.cit. hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 6 Abs.4 leg.cit. sind, werden Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1.         Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des        Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages      sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

 2.        sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus      dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum         und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine        Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 leg.cit. begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretung eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt.

Gemäß § 23 Abs. 4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1 und 2 sowie Z5 bis 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.  

 

5.2. Hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses (§ 6 Abs.2 GütbefG) ist Nachstehendes auszuführen:

 

Vom Bw selbst wurde in der Verhandlung ausgesagt, dass eine Kontrolle bzw Belehrung des Lenkers hinsichtlich der zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung benötigten beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde unmittelbar vor dem gegenständlichen Fahrtantritt nicht stattgefunden hat. Dies wurde auch vom zeugenschaftlich einvernommenen Lenker K glaubwürdig und schlüssig bestätigt. Auch fanden sich die erforderlichen Dokumente laut Aussage des Bw nicht im verwendeten Fahrzeug. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, dass sie trotz intensiver Suche des Lenkers bei der Anhaltung nicht aufgefunden werden konnten.  Es war daher als erwiesen anzunehmen, dass der Bw entgegen der Bestimmung des § 6 Abs.2 GütbefG nicht dafür Sorge getragen hat, dass die beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde vom Lenker während der gesamten Fahrt mitgeführt wurde. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und war Fahrlässigkeit zu vermuten. 

 

Die Verantwortung des Bw, wonach zwar seine in der Firma beschäftigte Tochter die Firmenmappe mit den notwendigen Dokumenten vorbereite, die Belehrung der Fahrer aber durch ihn persönlich erfolge, ist nicht geeignet, ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu entbinden. Insbesondere hat er nicht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen und kein lückenloses Kontrollnetz dargelegt und unter Beweis gestellt bzw Beweise namhaft gemacht. Auch hat er nicht dargetan, welche Maßnahmen er getroffen hat, die unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Dass der Bw lediglich darauf vertraut, dass seine Fahrer die gesetzlichen Bestimmungen auch einhalten, stellt bei weitem noch kein taugliches Kontrollsystem, wie dies vom Verwaltungsgerichtshof gefordert wird, dar. So wurde vom Bw zwar vorgebracht, dass Belehrungen im Betrieb stattfinden würden, jedoch bleibt er einen Nachweis schuldig, wann und wie oft diese erfolgen bzw ob auch eine effektive Kontrolle der Einhaltung der Belehrungen stattfinden würde. Zum Kontrollzeitpunkt war der vom Bw eingesetzte Fahrer erst seit zwei Monaten in der Firma beschäftigt und hätte der Bw schon deshalb ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes legen müssen. Dass der Lenker schon früher – wenngleich für andere Unternehmen – internationale Transporte durchgeführt hat, rechtfertige keinesfalls eine Außerachtlassung der Sorgfaltspflicht.

Die Behauptungen des Bw hinsichtlich Belehrungen stehen zudem in eklatantem Widerspruch zur zeugenschaftlichen Aussage des Lenkers bei der mündlichen Verhandlung, der aussagte, dass keine Belehrungen stattgefunden hätten.

 

5.3. Hinsichtlich Faktum 2 (§ 6 Abs.2 iVm § 6 Abs.4 GütbefG) des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu bemerken:

 

Der Bw rechtfertigt sich diesbezüglich damit, dass die beanstandete gewerbsmäßige Güterbeförderung mit einem Leihfahrzeug und nicht, wie von der belangten Behörde vorgeworfen, mit einem Mietfahrzeug durchgeführt wurde, weshalb er auch nicht verpflichtet gewesen sei, dafür zu sorgen, dass der Lenker einen Beschäftigungsvertrag bzw eine Arbeitsbestätigung mitführt. Von der Firma K (Werkstätte) werde, falls der Bw einen Lkw in Reparatur gebe, ein Lkw zur Verfügung gestellt, für welchen der Bw lediglich für die entstehenden Dieselkosten aufzukommen habe. Da er kein gesondertes Entgelt für die Zurverfügungstellung entrichte, handle es sich – so der Bw – um ein Leihfahrzeug und um kein Mietfahrzeug.

 

Dieser Argumentation kann sich der Oö. Verwaltungssenat aus folgenden Gründen nicht anschließen. § 3 Abs.3 GütbefG beinhaltet neben der Bestimmung der Entgeltlichkeit bei der Überlassung von Mietfahrzeugen auch jene, dass den klassischen Mietfahrzeugen auch jene Kraftfahrzeuge gleichzustellen sind, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Bw als Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses  konkret bezeichneten Lkws ist, gelangt die zweite Alternative des § 3 Abs.3 GütbefG zur Anwendung, nämlich jene, wonach Kraftfahrzeuge den Mietfahrzeugen gleichzustellen sind, bei denen der Konzessionsinhaber nicht Zulassungsbesitzer ist.

 

§ 6 Abs.4 GütbefG benennt zwar nicht expressis verbis den Ausdruck "Leihfahrzeug", doch bezieht sich die Verpflichtung des Mitführens eines Beschäftigungsvertrages bzw einer Arbeitgeberbestätigung auch auf jene den Mietfahrzeugen gleichzustellenden Kraftfahrzeuge, zumal ausdrücklich auf § 3 Abs.3 GütbefG verwiesen wird.

 

Abgesehen davon war noch auf folgenden Umstand Bedacht zu nehmen:

Vom Meldungsleger wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12.6.2007 neben einer Kopie der bei der Anhaltung vorgewiesenen Mietbestätigung, abgeschlossen zwischen der Firma H A N GmbH & Co KG, als Vermieter und der Firma des Bw als Mieter, auch eine Kopie des Zulassungsscheines vorgelegt. Im Zulassungsschein scheint die Firma H A N GmbH & Co KG als Zulassungsbesitzer auf. Dies deutet somit klar auf ein Mietfahrzeug hin.

 

Es war daher davon auszugehen, dass es sich um ein Mietfahrzeug (sh die vorgelegte Mietbestätigung) gehandelt hat.

Aufgrund der obigen Ausführungen hätte der Bw sohin dafür zu sorgen gehabt, dass vom Lenker ein Beschäftigungsvertrag bzw eine Arbeitsbestätigung mitgeführt wird.

 

Letztlich wurde vom zeugenschaftlich einvernommenen Lenker auch die Aussage des Bw bestätigt, wonach ihm ein Beschäftigungsvertrag ausgehändigt worden ist. Diese Aushändigung wäre – nach Ansicht des Bw – aber nicht erforderlich gewesen, wenn es sich um ein "Leihfahrzeug" gehandelt hätte.

Die Verantwortung des Bw ist daher in sich großteils unschlüssig.

 

Aufgrund des Ermittlungsergebnisses steht daher als erwiesen fest, dass die gegenständliche gewerbsmäßige Güterbeförderung mit einem von der Firma H A N GmbH & Co KG angemieteten Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen am 15.12.2006 um 11.15 Uhr durch den Lenker K K durchgeführt wurde, ohne dass der Bw dafür gesorgt hat, dass der Lenker einen Beschäftigungsvertrag oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten gemäß § 6 Abs.4 Z2 GütbefG mitführt, obwohl der Lenker nicht der Mieter des gegenständlichen Lkw war. Es hat daher der Bw nicht nur den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt, sondern auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, zumal die gegenständliche Verwaltungsübertretung zu den Ungehorsamsdelikten gehört und Fahrlässigkeit zu vermuten war. Ein Entlastungsnachweis wurde vom Bw nicht erbracht. Auf die Ausführungen zum Verschulden bzw zum mangelhaften Kontrollsystem wird auf Punkt 5.2. des gegenständlichen Erkenntnisses verwiesen.

 

5.4. Vom Bw wird weiters gerügt, dass eine Verletzung der Bestimmung des § 6 Abs.4 GütbefG nicht vorliege, weil gemäß § 23 Abs.2 Z1 GütbefG der Lenker zur Verantwortung zu ziehen sei und nicht der Bw als Unternehmer.

Dem ist gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG, welcher § 6 Abs.2 GütbefG zitiert, entgegenzuhalten, zumal § 6 Abs.2 GütbefG – wie unter Punkt 5.1. ausgeführt – Pflichten des Unternehmers statuiert und in seinem letzten Halbsatz auch die Verpflichtung enthält, dafür Sorge zu tragen, dass die "nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden." § 6 Abs.4 Z2 GütbefG enthält den  Beschäftigungsvertrag bzw. eine entsprechende Bestätigung. Es ist daher auch eine Verantwortlichkeit des Unternehmers gegeben.

 

Wenn der Bw einwendet, dass die "gewerbsmäßige Beförderung von Gütern" nur in der Bestimmung des § 6 Abs.1 leg.cit. enthalten sei, im Straferkenntnis aber § 6 Abs.2 leg.cit. Anwendung gefunden hätte, wo von "zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten  Kraftfahrzeugen" die Rede sei, ist ihm entgegenzuhalten:

Die von der belangten Behörde im Spruch gewählte Formulierung "durchgeführte gewerbsmäßige Beförderung von Gütern" deckt nach der gegebenen Beweislage den Vorgang ab, dass das verwendete Fahrzeug zur Ausübung des Güterverkehrs benützt worden ist. Damit haftet dem Bescheidspruch kein Mangel an, der verjährungsrelevant hätte sein können.

 

6. Zu den vom Oö. Verwaltungssenat vorgenommenen Änderungen des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass es sich bei der fehlerhaften Kennzeichenangabe um einen offenkundigen Schreibfehler der belangten Behörde gehandelt hat, der vom Oö. Verwaltungssenat zu beheben war.

 

Die von der belangten Behörde angeführte verletzte Rechtsvorschrift des § 23 Abs.1 Z1 GütbefG ist, wie vom Bw zu Recht gerügt, gegenständlich nicht anzuwenden, vielmehr lautet die zutreffende Bestimmung "§ 23 Abs.1 Z2 GütbefG".

 

7. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw Geldstrafen von jeweils 365 Euro pro Verwaltungsübertretung bei einem Strafrahmen von 363 Euro bis 7.267 Euro verhängt, sodass de facto von der Verhängung der Mindeststrafe ausgegangen werden kann. Zudem hat sie ihrer Strafbemessung eine Schätzung des monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 2.000 Euro zugrunde gelegt. Dieser Schätzung wurde vom Bw in der Berufung nicht entgegen getreten. Weiters wurde die Unbescholtenheit des Bw berücksichtigt. Durch die marginale Überschreitung der Mindeststrafe, erscheinen die verhängten Geldstrafen nicht als überhöht. Weil ausgenommen die Unbescholtenheit weitere Milderungsgründe von der Behörde nicht festgestellt wurden und daher ein Überwiegen derselben nicht festzustellen war, war eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht anzuwenden. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, weil das Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Taten zurückbleibt. Es waren daher sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen.

 

8. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Mietfahrzeug, Beschäftigungsvertrag, kein Kontrollsystem

 

 

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