Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110778/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 23.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des I C, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. B B, gegen das Straferkenntnis  des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16.4.2007, BZ-VerkR-06039-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförde­rungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.          

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 16.4.2007, BZ-VerkR-06039-2006, wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 iVm der Verordnung (EWG) Nr. 881/1992 idF der Verordnung (EG) Nr. 484/2002  verhängt.

Nachstehender Sachverhalt wurde dem Bw zur Last gelegt:

"Von Organen des Zollamtes Wels wurde am 25.4.2006 um 13.00 Uhr auf dem Amtsplatz des Zollamtes Wels, Zollstelle Straße/Bahn bei dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen (Sattelanhänger) eine Zollkontrolle durchgeführt.

Mit dem gegenständlichen Fahrzeug wurde laut den mitgeführten Frachtpapieren ein gewerblicher Gütertransport mit der Firma C T,als Frachtführer von Izmir (Türkei) nach Duisburg (Deutschland) durchgeführt. Der grenzüberschreitende gewerbliche Gütertransport erfolgte unter Verwendung einer Gemeinschaftslizenz im Sinne der Verordnung (EWG) 881/92 mit der Nummer D/5/BW 08.121.000, 5. Abschrift, ausgestellt auf I C.

Gelenkt wurde das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kontrolle von Y K, geb., wh. in (Türkei), türkischer Staatsbürger.

Anlässlich der Kontrolle wurde festgestellt, dass der Lenker, der Angehöriger eines Drittstaates ist, keine Fahrerbescheinigung mit sich führte.

Gemäß der Verordnung (EWG) 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) 484/2002 Art.3 Abs.1 unterliegt der grenzüberschreitende Güterverkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

Gemäß Art.6 Abs.4 leg.cit. ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt. Die Fahrerbescheinigung ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 idgF begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) 881/92 erforderliche Gemeinschaftslizenz oder Fahrerbescheinigung mitgeführt wird.

Sie haben dadurch als Inhaber der Firma C T, folgende Rechtsvorschriften verletzt."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die erstinstanzliche Entscheidung zur Gänze bekämpft. Begründend wurde hiezu ausgeführt, dass der Bw bei der für seinen Unternehmenssitz zuständigen Behörde um die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung angesucht habe. Diese Ausstellung sei aber jedoch verweigert worden, da Y K keinen Wohnsitz in Deutschland nachweisen könne. Dabei werde grundsätzlich in Deutschland sehr wohl für Fahrer, welche eben keinen Wohnsitz in Deutschland haben, eine Fahrerbescheinigung ausgestellt. Die Nichtausstellung der Fahrerbescheinigung seitens der deutschen Behörde könne dem Bw nicht zum Vorwurf gemacht werden. Würde der Bw nunmehr diese Fahrer nicht mehr einsetzen, so wäre sein Unternehmen in seiner Existenz bedroht. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.        Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92,

2.        Genehmigung aufgrund der Resolution des Rates der Europäischen      Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14.6.1973,

3.        Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch  oder aus Österreich,

4.        aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungs­übertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält.

 

Strafbar ist nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt (§ 23 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, ABl. L95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, Abl. L76 vom 19.3.2002, S.1, ... anzuwenden.

 

4.2. Dem Bw wurde von der belangten Behörde zur Last gelegt, dass er als Inhaber der Firma C T mit dem Sitz in, am 25.4.2006 mit dem Sattelzugfahrzeug Kz: (D), Anhänger Kz: (D) eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Güterbeförderung, und zwar von Izmir (Türkei) nach Duisburg (D) durch den türkischen Fahrer Y K, durchführen hat lassen, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

Im vorgelegten Verwaltungsstrafakt findet sich ein Aktenvermerk der belangten Behörde vom 31.8.2006, welchem entnommen werden kann, dass das Stadtamt H dem Unternehmen des Bw keine Fahrerbescheinigungen ausstelle, da dieser grundsätzlich Fahrer beschäftige, die über keinen Wohnsitz in Deutschland verfügen.

 

4.3. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist der dem Bw zur Last gelegte Tatvorwurf unter die Strafbestimmung des § 7 Abs.1 iVm § 23 Abs.1 Z3 GütbefG zu subsumieren, da der Bw am Tattag über keine Fahrerbescheinigung für den Lenker Y K verfügt hat, und nicht unter § 23 Abs.1 Z8 GütbefG. Letztere Bestimmung zielt darauf ab, dass der Unternehmer im Besitz einer Berechtigung, hier der Fahrerbescheinigung, ist, jedoch nicht dafür gesorgt hat, dass diese auch mitgeführt wird. Es hat daher der Bw die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Da hinsichtlich des zutreffenden Tatvorwurfes laut Aktenlage, nämlich dass der Bw überhaupt nicht im Besitze einer Fahrerbescheinigung war, keine entsprechende fristgerechte Verfolgungshandlung getätigt wurde, war es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, eine dahingehende Spruchberichtigung vorzunehmen.

 

Es war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Auf die weiteren Berufungsausführungen war daher nicht mehr näher einzugehen.

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfällt für den Bw die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge (§ 66 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

keine Fahrerbescheinigung

 

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