Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110793/3/Kl/Pe

Linz, 17.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des H E, vertreten durch Anwaltskanzlei K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.6.2007, VerkGe96-88-1-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6.6.2007, VerkGe96-88-1-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 Z1 iVm § 23 Abs.1 Z3 und 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 verhängt, weil er als Unternehmer mit dem Sitz in (D) 12, am 15.5.2007 gegen 8.30 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: H E, Lenker: S C, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaats (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (acht Maschinen) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt hat, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaats ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und um Akteneinsicht gebeten. Eine Berufungsbegründung und ein Berufungsantrag fehlen in dem Schriftsatz.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat daher unter Hinweis auf § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG mit Schreiben vom 26.6.2007 auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG eine First bis 16.7.2007 zur Behebung dieses Mangels festgesetzt, wobei gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass die Berufung zurückgewiesen wird, wenn der Aufforderung zur Verbesserung nicht fristgerecht nachgekommen wird.

Mit Eingabe vom 6.7.2007 wurde um Fristverlängerung bis 10.8.2007 ersucht, „da die alleinige Sachbearbeiterin in der Angelegenheit sich bis zum 31.07.2007 in ihrem Jahresurlaub befindet“.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und dahingehend Stellung genommen, dass eine Berufungsvorentscheidung nicht in Erwägung gezogen wird.

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, welcher gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz – VStG auch im Strafverfahren Anwendung findet, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen First zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses weist auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin. Darüber hinaus hat die belangte Behörde gemäß § 13 Abs.3 AVG einen schriftlichen Verbesserungsauftrag dem Berufungswerber erteilt und in diesem Verbesserungsauftrag eine ausreichende Frist festgesetzt. Auch wurde auf die Zurückweisung der Berufung für den Fall der Nichteinhaltung der Frist hingewiesen. Der Berufungswerber hat aber nicht fristgemäß eine  Verbesserung eingebracht sondern um weitere Firstverlängerung bis 10.8.2007 angesucht. Diesem Ersuchen wurde nach der Aktenlage nicht zugestimmt. Es ist daher die Frist für die Mängelbehebung ungenützt abgelaufen und tritt daher die Rechtsfolge der Zurückweisung gemäß § 13 Abs.3 AVG ein.

Es hatte daher der Unabhängige Verwaltungssenat die Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

 

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Einrichtung der Mängelbehebung nach § 13 Abs.3 AVG der kurzfristigen Berichtigung eines Antrages dient, nicht jedoch dazu dient, gesetzlich vorgesehene Fristen – wie es die Berufungsfrist gemäß § 63 Abs.5 AVG darstellt –, welche auch nicht verlängerbar sind, einer willkürlichen Verlängerung zuzuführen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Mängelbehebungsauftrag, Fristversäumnis

 

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