Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150576/5/Bm/Gru

Linz, 31.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des T V, E S, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. April 2007, Zl. BauR96-436-2005/Je, wegen einer Über­tretung des Bundes­straßen-Maut­gesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

Zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen   am 6. Mai 2005 um 10.06 Uhr die mautpflichtige A1 bei km 156.400, Gemeinde Enns, Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungs­gemäß entrichtet zu haben. Es sei am Fahrzeug keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass er bereits in seinem ersten Einspruch vom 23.5.2005 seine Erklärung abgegeben habe und sich deswegen nicht ganz schuldig fühle, da es seiner Meinung nach ganz anders ablaufen würde, wenn die Asfinag-Beamten mit ihm direkt gesprochen hätten. Wenn man diesen Tatbestand und die Fakten betrachten würde, fühle der Bw die Strafe "menschlich" als nicht angemessen und vernünftig.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der Asfinag vom 6. Mai 2005 zugrunde, wonach am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen sei.

 

Nach Strafverfügung vom 25. Juli 2005 äußerte sich der Bw dahingehend, dass er am 5.5.2005 abends von Tschechien nach Linz gekommen sei und dort übernachtet habe. Am 6.5.2005 habe er nach verschiedenen Erledigungen in Linz und Asten bei der Autobahneinfahrt Asten bei der Tankstelle eine zeitlich befristete Auto­bahn­vignette gekauft, da er nach Wien fahren wollte. Leider habe der Bw die Vignette nicht sofort aufgeklebt. Da er sehr müde und erschöpft gewesen sei, habe er auf dem Parkplatz zwischen Asten und Enns geparkt, um eine "Runde" zu schlafen. Als er gegen 10.30 Uhr aufgewacht sei, habe er eine Mitteilung der Asfinag hinter der Windschutzscheibe entdeckt. Daraufhin habe er sofort die Telefonnummer, die auf dem Strafzettel angegeben war, gewählt und mit einem Beamten gesprochen, dem er die ganze Situation genau erklärt und alle Fahrzeugdaten sowie die Nummer vom Strafzettel bekannt gegeben habe. Der Beamte habe versprochen, die Angelegenheit zu klären und ihn bei Unklarheiten unter seiner Handy­nummer, welche er deswegen bekannt gegeben habe, zurückzurufen. An den Namen des Beamten könne sich der Bw leider nicht mehr erinnern. Er sei dann nach Wien gefahren und da er keinen entsprechenden Anruf erhalten habe, habe er angenommen, dass alles erledigt und in Ordnung sei. Deswegen habe er auch die Strafe von 120,-- Euro nicht bezahlt.

Er sei sich zwar bewusst, einen Fehler begangen zu haben, da er auf Grund seiner Müdigkeit vergessen habe, die Vignette aufzukleben, mit der nach 3,5 Monaten erhaltenen Strafverfügung über 400,-- Euro sei er aber nicht einverstanden. Er sei auch noch nie ohne Vignette gefahren, arbeite als Bauingenieur und habe es nicht nötig, die paar Euro bei der Vignette zu sparen. Er könne auch alle Tatsachen mit Bestätigungen, Zeugenaussagen bzw. Rechnungen belegen und ersuche, die Strafe fallen zu lassen.

 

Einer Asfinag-Stellungnahme vom 30. August 2005 sind im Wesentlichen eine Wiedergabe und Erläuterung der bestehenden Rechtslage und Angaben aus der Anzeige zu entnehmen. Weiters wird darauf hingewiesen, dass dem Fahrzeuglenker die Möglichkeit der nachträglichen Ersatzmautzahlung von 120,-- Euro innerhalb von 14 Tagen mittels am Fahrzeug hinterlassenem Erlagschein eingeräumt worden sei.

 

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme liegt im erstbehördlichen Akt – trotz eingeräumter Möglichkeit – keine Gegenäußerung des Bw auf.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates wurde der Bw mit Schreiben vom 20.6.2007 aufgefordert,  eine entsprechende Rechnung über den Ankauf der "zeitlich befristeten" Mautvignette als Beweismittel vorzulegen  (wie in seinem Einspruch vom 23.8.2005 vorgebracht).

 

5. Mit Fax-Eingabe vom 18. Juli 2007 wurde vom Bw in Kopie eine Rechnung über einen Vignettenankauf, ein Parkschein, eine Visitenkarte der Asfinag sowie eine Zahlungsaufforderung der Ösag, die einem Protokoll der Betretung gleichkommt, übermittelt. Auf dieser Zahlungsaufforderung ist als Tattag: 6.5.2005, Tatzeit: 12.06 Uhr, angeführt.

 

6.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Feststellung der Verwaltungs­übertretung am Tattag am Tatort um 12.06 Uhr einen vom Tatvorwurf unter­schiedlichen Tatzeitpunkt (10.06 Uhr) angibt. Fraglich erscheint, welche rechtlichen Folgen sich an eine solche Diskrepanz knüpfen. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzugs wird man davon auszugehen haben, dass sich die Feststellung einer Verwaltungsübertretung auf den durch die Uhrzeit und den Tatort definierten Tatvorwurf beziehen muss. Da somit die im Spruch des angefochtenen Bescheides (und in der verfolgungsver­jährungs­unterbrechenden Strafverfügung) angegebene Tatzeit nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis konnten die übrigen Einwendungen des Bw unerörtert bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bismaier

 

 

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