Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161634/2/Bi/Se

Linz, 16.07.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn DI K P, N, S, vertreten durch Herrn RA Dr. K W, S, W, vom 12. September 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 29. August 2006, VerkR96-578-2006-Hof, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 2.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 150 Euro (60 Stunden EFS) verhängt, weil er mit Schreiben der BH Urfahr-Umgebung, Peuerbachstraße 26,  4040 Linz, vom 26. Jänner 2006, VerkR96-421-2006, als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen   am 21. Jänner 2006 um 20.10 Uhr in Walding auf der Rohrbacher Straße B127 in Fahrtrichtung Rohrbach gelenkt habe, und er diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt und auch keine andere Person benannt habe, die die Auskunft erteilen hätte können. 

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, zumal der Bw auf eine solche ausdrücklich verzichtet hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Tatsachenfeststellung der Erstinstanz sei unrichtig und deren rechtliche Beurteilung verfehlt. Er habe mit Eingabe vom 9.2.2006 die Lenkeranfrage beantwortet. Auch wenn die von ihm erteilte Auskunft unvollständig und teilweise unleserlich bzw unrichtig gewesen sein sollte, stelle dies einen anderen Sachverhalt als die Erteilung keiner Auskunft dar. Eine Verfolgungs­handlung diesbezüglich sei nicht gesetzt worden. Beantragt wird Verfahrensein­stellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Laut Anzeige des Meldungslegers (Ml) RI H, PI O, fuhr dieser am 21. Jänner 2006 um 20.10 Uhr mit einem Privat-Pkw auf der B127 im Gemeindegebiet von Walding in Richtung Rohrbach, wobei es stark schneite und die Sicht dadurch beeinträchtigt war. Von km 13.620 bis km 13.800 unmittelbar vor der Kreuzung mit der Gramastettner Landesstraße überholte der in die selbe Richtung fahrende Pkw  sein Fahrzeug und gleich darauf von km 14.000 bis km 14.200 den vor ihm fahrenden Pkw im Bereich der dortigen 70 km/h-Beschränkung, wobei er mit allen vier Rädern die dort befindlichen beiden Sperrflächen überfuhr.

Der Bw ist Zulassungsbesitzer des Pkw   .

Laut Anzeige erkundigte sich der Ml am "20. Jänner 2006" um 20.37 Uhr beim Bw, den er auf seinem Handy (0664.....) erreicht habe, wer den Pkw gelenkt habe, worauf der Bw geantwortet habe, er selbst habe den Pkw gelenkt, aber zu dieser Zeit von Aschach nach St. Martin iM., nicht auf der B127 in Walding.

 

Mit Schreiben der BH Urfahr-Umgebung vom 27. Jänner 2006 wurde der Bw als Zulassungs­besitzer des Pkw    gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Erstinstanz mitzuteilen, wer den genannten Pkw am 21. Jänner 2006, 20.10 Uhr, "in der Gemeinde Walding, B127, FR Rohrbach, 1. Überholvorgang Beginn km 13.620, Ende km 13.800, 2. Überholvorgang Beginn km 14.000, Ende ....", gelenkt habe. Das Schreiben wurde laut Zustellnachweis am  1. Februar 2006 hinterlegt.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2006, Poststempel 9. Februar 2006, bestätigte der Bw, er habe bereits dem erhebenden Polizeibeamten telefonisch am 21. Jänner 2006 mitgeteilt, dass die Anzeige auf einem Irrtum beruhen müsse. Weder er noch eine andere Person habe zur fraglichen Zeit den Pkw an der bezeichneten Stelle gelenkt – bester Beweis dafür sei, dass ihn der Polizeibeamte unmittelbar nach dem genannten Zeitpunkt zu Hause erreicht habe, wo sein Pkw ungelenkt vor dem Schloss N gestanden sei. Ursache des Irrtums seien wohl die schlechten Sichtverhältnisse durch den starken Schneefall, die angeblich geherrscht hätten.

Daraufhin erging seitens der Erstinstanz die Strafverfügung vom 22. Februar 2006 wegen Übertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG, weil der Bw die Frage nach dem Lenker nicht fristgerecht beantwortet und auch keine Person benannt habe, die die geforderte Auskunft erteilen könne. Die Strafverfügung wurde vom Bw fristgerecht beeinsprucht mit der Begründung, er habe fristgerecht die geforderte Auskunft erteilt und im Übrigen die angeführte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Auch vor der Erstinstanz am 4. April 2006 (nach Abtretung des Verfahrens gemäß § 29a VStG) blieb der Bw bei seiner Verantwortung und machte einen Ablesefehler beim Kennzeichen des Pkw, bedingt durch schlechte Sichtver­hältnisse, geltend. Der Beamte habe ihn unmittelbar nach dem besagten Ereignis zu Hause über das Festnetz erreicht, obwohl die Fahrzeit von Walding bis Schloss N bei schlechten Fahrverhältnissen ca 30 Minuten betrage.

 

Der Ml gab zeugenschaftlich vernommen am 26. April 2006 vor der Behörde an, er habe das Kennzeichen trotz Schneetreibens einwandfrei abgelesen. Der Bw habe am Telefon gesagt, er sei von Aschach nach St. Martin gefahren. Die Strecke sei in 20 Minuten leicht zu bewältigen, um 20.30 Uhr habe der Bw zu Hause sein können.

Dem widersprach der Bw in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2006 mit Hinweis auf die behaupteten schlechten Sichtverhältnisse und dadurch bedingt eine längere Fahrzeit. Er habe bereits am Telefon gesagt, dass er eine Stunde vorher von Grieskirchen, Schloss S, wo seine Schwester wohne, über Aschach/St. Martin nach Hause gefahren sei. Das sei eine ganz andere Strecke und die Verfehlungen laut Ml hätten damit gar nichts zu tun.

Daraufhin gab der Ml bei der Behörde am 14. Juli 2006 an, er sei seit 15 Jahren Polizeibeamter und ihm sei noch nie ein Ablesefehler unterlaufen. Er habe mittels Handy beim Posten angerufen, wo seine Kollegen den Zulassungsbesitzer und dessen Telefonnummer eruiert und diesen zuhause angerufen hätten. Für ihn sei Tatsache, dass der Bw auf der B127 von Walding Richtung St. Martin gefahren sei.

Der Bw hat sich erneut auf einen Ablesefehler und eine unmögliche Fahrzeit von 20 Minuten auf dem "Saurüssel" berufen. Weder er noch eine andere Person hätten seinen Pkw zur genannten Zeit dort gelenkt.

Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Ver­fassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsver­weigerung zurück.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu­grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festge­stellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jeder­zeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebun­gen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18.11.1992, 91/03/0294 ua).

 

Aus der Sicht des UVS hat der Bw in seiner – fristgerechten – Lenkerauskunft vom 9. Februar 2006 nie bestritten, selbst Lenker des auf ihn zugelassenen Pkw  am 21. Jänner 2006, 20.10 Uhr, gewesen zu sein. Allerdings hat er sich bei seiner Auskunft logischerweise auf die telefonische Anfrage von Beamten der PI Ottens­heim und auf den in der Anzeige genannten und ihm aufgrund der tele­fonischen Lenkeranfrage bekannten Übertretungsort in Walding bezogen und den Ort des Lenkens bestritten, auch wenn § 103 Abs.2 KFG keine Frage nach dem Ort des Lenkens in der Lenker­anfrage vorsieht und der Zulassungs­besitzer daher nicht verpflichtet ist, eine Frage nach dem Ort des Lenkens zu beantworten.

Seine übrigen Äußerungen sind als Verantwortung im Verwaltungsstrafverfahren bezogen auf die dem ggst Verfahren zugrundeliegende Anlastung des Ml zu sehen – hinsichtlich der Überholmanöver bzw eines Überfahrens von Sperrflächen ist nie eine Anlastung bezogen auf die StVO erfolgt und somit Verjährung eingetreten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lenkeranfrage wurde fristgerecht beantwortet, bestritten wurde nur Ort des Lenkens, dh kein Teil der Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG -> eingestellt

 

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