Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161879/24/Fra/Bb/Ga

Linz, 18.07.2007

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine       3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des Herrn D B, H, 40 A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. A P, M, 40 L, vom 12.12.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.11.2006, Zl. VerKR96-21223-2006/Ni, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 27.3.2007 und am 10.7.2007, mit sofortiger Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Freiheitsstrafe auf vier Wochen herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe, das sind 190 Euro, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 11, 12, 16, 19 VStG und  §§ 1 Abs.3 und 37 Abs. 2 und 3 Z 1 FSG.

II. §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.11.2006, Zl. VerkR96-21223-2006/Ni, wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, am 29.9.2006 um 17.20 Uhr in der Gemeinde A, auf der D, auf Höhe des B-Parkplatzes, von der A kommend, den Pkw, Kennzeichen LL, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei. Der Bw habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.2 und § 37 Abs.3 Z1 FSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen) sowie eine Freiheitsstrafe von 5 Wochen verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 190 Euro verpflichtet.

 

2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist die - als "Einspruch" bezeichnete - unbegründete Berufung vom 12.12.2006.

 

Mit Schriftsatz vom 18.1.2007 hat der Bw seine Berufungsgründe näher dargelegt. Er bestreitet im Wesentlichen seine Lenkereigenschaft und bringt vor, dass zur Tatzeit seine Freundin Frau S M den Pkw mit dem Kennzeichen LL gelenkt habe. Er bestreitet ferner eine Anhaltung durch die Polizei am Tatort. Die ihm in der Anzeige zugeschriebene Aussage, er habe am 29.9.2006 das Fahrzeug lenken müssen, weil er sonst nicht zur Arbeit käme sei nicht richtig und entbehre jeglicher Grundlage. Der Bw beantragte, der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen. 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da auch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden (§ 51c zweiter Satz VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Erstinstanz und Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 27.3.2007 und am 10.7.2007, an welchen jeweils der Bw sowie dessen Rechtsvertreter, die Zeugin Frau S M und der Zeuge RI H von der Polizeiinspektion A teilgenommen haben. Der Zeuge KI H der Polizeiinspektion A nahm an der Verhandlung am 10.7.2007 teil, ein Vertreter der Erstinstanz hat an beiden Verhandlungen entschuldigt nicht teilgenommen.

Anlässlich der Berufungsverhandlungen wurde der Bw zum Sachverhalt befragt und die Zeugen RI H, KI H und Frau S M zum Vorfall zeugen­schaftlich einvernommen.

 

 

5. Für die Berufungsinstanz steht nachfolgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Der Bw lenkte am 29.9.2006 um 17.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen LL, dessen Zulassungsbesitzerin zum Vorfallszeitpunkt Frau S M war, am näher bezeichneten Tatort. Im Begegnungsverkehr wurde der Bw vom meldungslegenden Beamten, RI H der Polizeiinspektion A, dem Lenker des Zivil­streifendienstkraftwagens, Beifahrer KI H, eindeutig als Lenker des vorbei­fahrenden Pkw, Kennzeichen LL erkannt. RI H, dem der Bw seit etwa acht Jahren persönlich bekannt ist, war in Kenntnis davon, dass er über keine Lenkberechtigung verfügt. Folglich wurde die Nachfahrt aufgenommen. Am Billa-Parkplatz wurde der Bw schließlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Über Vorhalt des Lenkens ohne entsprechende Lenkberechtigung, verteidigte sich der Bw damit, fahren zu müssen, weil er sonst nicht zur Arbeit fahren könne.

 

Dass der Bw zum Vorfallszeitpunkt nicht im Besitz einer entsprechenden gültigen Lenkberechtigung war, ist definitiv und wurde letztlich dem Grunde nach auch nicht bestritten. Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass er bereits neunzehn Mal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung bestraft wurde.

 

Bezüglich der bestrittenen Lenkereigenschaft des Bw am 29.9.2006 um 17.20 Uhr stellt sich die Beweislage wie folgt dar:

 

Der Bw hat anlässlich der Anhaltung seine Lenkereigenschaft nicht in Abrede gestellt und gegenüber dem meldungslegenden Beamten sinngemäß die Aussage getätigt hat, "er müsse fahren, weil er sonst nicht arbeiten könne".

Er bestreitet erstmals infolge seiner Berufungsergänzung das Lenken des Pkws, Kennzeichen LL, zum entsprechenden Vorfallszeitpunkt am Tatort und erklärt, seine Freundin, Frau S M, zur Lenkerin. Ferner bestreitet er, dass es am Tatort zu einer Anhaltung durch Polizeiorgane gekommen sei. Anlässlich der mündlichen Verhandlungen bekräftigte der Bw neuerlich, den Pkw nicht gelenkt und an diesem Tag nicht kontrolliert worden zu sein. Am Tattag sei er lediglich Beifahrer in dem von seiner Freundin gelenkten Kraftfahrzeug gewesen.

 

Die mit dem Bw befreundete und zur Einvernahme beantragte Zeugin Frau S M – vor ihren Vernehmungen gemäß § 50 AVG ermahnt und ausdrücklich auf ihr Entschlagungsrecht hingewiesen - sagte vor der Berufungsinstanz aus, am 29.9.2006 zum angegebenen Zeitpunkt mit dem Pkw, Kennzeichen LL, zum B-Parkplatz in H gefahren zu sein. Anlässlich dieser Fahrt sei es zu keiner Anhaltung durch die Polizeistreife gekommen, auch habe sie von einer Polizei nichts bemerkt. Der Bw habe sich neben ihr am Beifahrersitz befunden. Sie sei schon einige Male von der Polizei verfolgt worden und sei der Meinung, dass die Polizei einen "Pick" auf ihren Freund habe. Für das auf sie zugelassene Fahrzeug gäbe es im Übrigen nur einen Schlüssel, den sie zum Tatzeitpunkt immer bei sich gehabt habe. Sie könne dezidiert bestätigen, dass sie und ihr Freund am 29.9.2006 nie von einer Polizeistreife kontrolliert worden seien.

 

Der meldungslegende Polizeibeamte, RI H, hat im Zuge seiner zeugenschaftlichen Vernehmungen glaubwürdig dargetan, sich noch konkret an die getroffenen Wahrnehmungen erinnern zu können. Er sei damals mit einem Kollegen, KI H, mit einem Zivilstreifendienstkraftwagen unterwegs gewesen, wobei er das Fahrzeug gelenkt habe. Der Bw, der alleine im Fahrzeug gewesen sei, sei ihnen mit dem angezeigten Fahrzeug entgegen gekommen. Er sei von rechts und zwar von der Stifter Straße in die Schulstraße gebogen, sodass er ihn als Lenker, von der linken Seite wahrnehmen habe könne. Da eine Anhaltung nicht möglich gewesen sei, sei die Nachfahrt aufgenommen worden. Der Bw habe in der Folge am Billa-Parkplatz eingeparkt. Dieser Parkplatz besitze Öffentlichkeitscharakter und weise keine Schranken auf. An Ort und Stelle sei eine normale Lenker- und Fahrzeug­kontrolle durchgeführt worden. Der Beamte führte weiters aus, dass er Herrn B schon seit längerer Zeit (acht Jahren) kenne und eine Verwechslung absolut ausgeschlossen sei. Er habe bei Herrn B auf eine Ausweisleistung verzichtet, weil er sich sicher gewesen sei, dass es sich beim Kontrollierten um Herrn D B handelte. Auch der Bruder des Bw, Herr A B, sei ihm bekannt. Auch sei ihm bekannt gewesen, dass der Bw keinen Führerschein besitzt. Er habe ihm vorgehalten, dass er nicht fahren dürfe ohne Führerschein. Der Bw habe sich damit gerechtfertigt, dass er fahren müsse, weil er sonst nicht zur Arbeit fahren könne. Die relevanten Daten habe er während der Amtshandlung auf einem Handzettel notiert, die Geschäftszahl der Anzeige habe er nachträglich ergänzt. Als er Herrn B kontrolliert habe, sei dieser noch immer alleine im Fahrzeug gewesen. Die Fahrzeugschlüssel habe er in der Folge abgenommen, wobei immer so vorgegangen werde, dass die Schlüssel auf der Polizeiinspektion in einem Kuvert hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten werden. Der Bw sei seines Wissens nach noch am selben Tag mit einer weiteren Person zur Polizeiinspektion gekommen, wobei der Schlüssel durch den Besetzungsdienst wieder ausgefolgt wurde. Eine Ausfolgebestätigung während des Besetzungsdienstes sei nicht üblich, die Abholung werde lediglich im Journaldienstbuch vermerkt.

 

Bei der Polizeiinspektion A sei bekannt, dass der Bw keine Lenkberechtigung besitzt. Es sei sicher so, dass, wenn bekannt ist, dass jemand keine Lenkberechtigung besitzt, diese Fahrzeuge eine besondere Aufmerksamkeit genießen.

 

KI H führte über Befragen als Zeuge aus, dass er sich an die damalige Amtshandlung nur mehr sehr vage erinnern könne. Kollege RI H und er seien mit dem Zivilstreifenwagen gefahren, wobei H diesen gelenkt und er Beifahrer gewesen sei. Sie seien auf der Stifterstraße Richtung Kirchenstraße gefahren, als es plötzlich seinen Kollegen "gerissen" habe, dieser in der Folge das Fahrzeug gewendet und zu ihm gesagt habe, dass Herr D B gerade entgegengefahren sei. Am B-Parkplatz habe die Amtshandlung, welche sein Kollege geführt habe, stattgefunden, er sei im Nahbereich gestanden. Der Bw sei  alleine gefahren, er habe keine weitere Person im Fahrzeug wahrnehmen können. Der Bw habe auf ihn einen bleibenden Eindruck hinterlassen, weil er mit Geld geprahlt habe. Sein Kollege habe ihm auch den Autoschlüssel abgenommen. Er nehme an, dass er sich auch Daten notiert habe. Auch ihm sei bekannt gewesen, dass der Bw immer wieder ohne Führerschein fahre. Es habe auch Informationen  gegeben, mit welchen Fahrzeugen der Bw fährt. Es habe sich gegenständlich um eine ganz normale Amtshandlung gehandelt, wobei er davon ausgehe, dass die Fahrzeugschlüssel abgenommen wurden. Wenn jemand keine Lenkberechtigung besitze, würden normalerweise immer die Schlüssel abgenommen. Die Fahrzeugschlüsselabnahme sei obligat, es gäbe weder eine Abnahme- noch eine Ausfolgebestätigung. Beim Journaldienst werde vermerkt, dass die Schlüssel abgeholt wurden. Die Schlüssel würden jedoch nur einer Person ausgehändigt, welche die Lenkberechtigung besitzt. Dies werde im Journalbuch vermerkt oder wenn der Sachbearbeiter selber anwesend sei, werde die Abholung dann nicht vermerkt. Der Pkw sei am B-Parkplatz versperrt abgestellt geblieben. Natürlich werde auch auf das bevorstehende Strafverfahren hingewiesen. Auch KI H bekräftigte, dass sich im Nahbereich des Pkws keine weitere Person befunden habe.

 

Zu diesen Erhebungsergebnissen wird in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Zur Glaubwürdigkeit des Bw ist generell anzuführen, dass er die Lenkeigenschaft zum Kontrollzeitpunkt gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten grundsätzlich nicht bestritten hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang dokumentiert, dass bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden. VwGH vom 10.9.2004, 2001/02/0241 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 18.7.1997, 97/02/0123; vom 21.4.1999, 98/03/0050 uva.

Weiters entspricht es der Lebenserfahrung, dass die von einem Beschuldigten bei der ersten Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen. VwGH vom 26.1.1996, 95/02/0289; vom 27.2.1992, 92/02/0084; vom 25.1.2005, 2004/02/0352 mit Vorjudikatur.

 

Infolge seiner Berufungsergänzung bestreitet der Bw das Lenken des Pkws, Kennzeichen LL, zum entsprechenden Vorfallszeitpunkt am Tatort und er stellt die Anhaltung und in der Folge die Amtshandlung in Abrede. Der Bw bringt damit – im Ergebnis – vor, dass sich dieser Vorfall überhaupt nicht ereignet habe.

Dieser Verantwortung des Bw – selbst wenn diese mit Nachdruck erfolgte – vermag in diesem Zusammenhang weniger Glaubwürdigkeit zugedacht werden, als den Aussagen der Beamten. Der Bw konnte sich in jede Richtung frei verantworten und war nicht zur Abgabe der Wahrheit verpflichtet. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich ist es ihm jedoch nicht gelungen, seine Angaben als glaubhaft darzustellen.

 

Die Zeugen und Meldungsleger hingegen haben einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen. Sie haben den Geschehensablauf schlüssig und nachvollziehbar und nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen stehend, geschildert.

Die Aussagen der Polizisten werden besonders durch den anlässlich der Amtshandlung mit dem Bw verfassten Handzettel von RI H, den vorliegenden Tages-Dienstbericht und durch das Protokoll des Journaldienstes der Polizeiinspektion A je vom 29.9.2006 bekräftigt. Am beigefügten Handzettel hat der die Amtshandlung leitende Polizeibeamte das Kennzeichen LL, die Marke (Opel Calibra), die Farbe des angehaltenen Kraftfahrzeuges (rot), die Tatzeit, den Tatort und die Daten der Zulassungsbesitzerin, die der Bw dem Beamten über Befragen mitgeteilt hat, festgehalten. Im Tages-Dienstbericht vom 29.9.2006 ist ua. nachweislich dokumentiert, dass Herr D B mit dem Pkw, Opel Calibra, LL, seiner Freundin S M, fahrend, angetroffen wurde und Anzeige wegen Fahren ohne Führerschein gegen Herrn B und gegen seine Freundin erstattet werde. Ferner findet sich darin ein Vermerk über die Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Bereitlegung der Schlüssel zur Abholung auf der Polizeiinspektion. Im Protokoll des Journaldienstes findet sich die Eintragung des damaligen Besetzungsdienstes, dass D B im Beisein des S M um 17.55 Uhr des 29.9.2006 den Fahrzeugschlüssel bei der Polizeiinspektion A abgeholt und dieser vom Besetzungsdienst ausgefolgt wurde.

 

Bei dieser Beweislage kann den Beamten nicht zugesonnen werden, dass sie die Behauptung der Anhaltung des Bw als Lenker des Pkw, Kennzeichen LL und darüber hinaus die stattgefundene Amtshandlung bloß erfunden hätten und die erstattete und der Behörde vorgelegte Anzeige mit einer falschen Tatanlastung im Ergebnis inszeniert hätten. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und entbehrt jedweder Logik, dass die – wie dargelegt absolut glaubwürdigen – Zeugen diesen gesamten von ihnen geschilderten Vorfall frei erfunden haben könnten. Beide Beamte konnten sich trotz des lange zurückliegenden Vorfalles noch an die gegenständliche Amtshandlung erinnern; dies liegt einerseits daran, da der Bw dem Kontrollbeamten RI H seit Jahren persönlich bekannt ist, andererseits hinterließ der Bw durch Prahlen mit Geld einen bleibenden Eindruck. Es muss doch einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorgan zugebilligt werden, dass er eine ihm bekannte Person in einem in geringer Entfernung vorbeifahrenden Fahrzeug sowie auch anlässlich einer Amtshandlung verlässlich identifiziert.

 

Von einem geschulten Sicherheitswachebeamten ist zu erwarten, dass er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, dass der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist (VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). Den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorganen muss zugebilligt werden, dass sie verlässliche Angaben machen über: Kennzeichen, Wagentype (VwGH 12.3.1973, 81/73);Art, Beschaffenheit, Insassen, Lenker eines Kraftfahrzeuges (VwGH 24.4.1974, 1097/73); Verkehrsverhalten von Verkehrsteilnehmern (VwGH 29.5.1974, 1391/73).

 

Organe der öffentlichen Straßenaufsicht können sich – aufgrund ihrer Ausbildung – über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden; diese sind also befähigt, über Verkehrsvorgänge richtige Wahrnehmungen zu machen (Hengstschläger – Leeb, AVG-Kommentar, Rz 17 zu § 45 AVG, Seite 468; Leeb – Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek – Lang, Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens 2006, Seite 356 ff, jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen).

 

Aus den genannten Gründen war von einer Einvernahme des beantragte Zeugen S M, abzusehen, weil selbst dann wenn dieser Zeuge das bestätigen würde, was der Bw unter Beweis stellen will, der Tatbestand für den Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der bereits vorliegenden eindeutigen Beweise nicht anders zu beurteilen wäre.

 

Den zeugenschaftlichen Ausführungen der Freundin des Bw, Frau S M, war angesichts ihres Naheverhältnisses zum Bw nur geringe Bedeutung beizumessen. Auch wenn man ihre Angaben völlig objektiv und losgelöst betrachtet, stehen sie gänzlich in Widerspruch zu den Zeugenaussagen der Meldungsleger. Die Aussage der Zeugin ist damit nicht geeignet, den Bw zu entlasten, es musste davon ausgegangen werden, dass es sich hiebei um eine reine Gefälligkeitsaussage der Zeugin handelt.

 

Für den Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich steht aufgrund dieser Beweislage die Lenkeigenschaft des Bw zur Tatzeit am Tatort unzweifelhaft fest.

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich darüber wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundes­gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann gemäß § 37 Abs.2 FSG an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Wie bereits näher dargelegt, liefern die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nachweisbare und sichere Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung, dass der Bw am 29.9.2006 um 17.20 Uhr den auf Frau S M zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen LL am näher bezeichneten Tatort ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung hiefür zu sein, gelenkt hat. Er hat damit aus objektiver Sicht den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen die ihn diesbezüglich entlastet hätten. Es war deshalb hinsichtlich des Schuldspruches der Berufung keine Folge zu leisten und die Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 FSG als erwiesen anzunehmen.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird Folgendes festgestellt:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat gegenständlich von der in § 37 Abs.2 FSG normierten Möglichkeit der gleichzeitigen Verhängung einer primären Freiheitsstrafe und einer Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe Gebrauch gemacht und über den Bw eine Freiheitsstrafe von 5 Wochen und eine Geldstrafe in Höhe von 1.900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen) verhängt. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund der Sinnesart des Bw zu befürchten sei, dass er weiterhin Fahrzeuge ohne gültige Lenkberechtigung lenken werde. Dies werde insbesondere durch die bei der Behörde zahlreichen einschlägig aufscheinenden Vormerkungen belegt. Da auch über ihn bereits verhängte hohe Geldstrafen nicht ausreichend gewesen seien, um ihn von gleichartigen Übertretungen abzuhalten, sehe die Behörde kein anderes Mittel mehr, als zusätzlich zur Geldstrafe auch den Freiheitsentzug auszusprechen.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung am 10.7.2007 beantragte der Bw vom Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen, dies mit der Begründung seines Wohlver­haltens, nachdem in den letzten Jahren, abgesehen von der vorliegenden, keine einschlägige Übertretung erfolgt sei und in Zusammenarbeit mit der Bezirks­haupt­mannschaft Linz-Land eine Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich sämtlicher zurückliegender gleichgelagerter Verwaltungsstraftaten erfolgt sei. Es bestehe somit kein Grund auf den Vollzug einer Freiheitsstrafe, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen im Sinne des angezeigten Sachverhaltes abzuhalten.

 

Unstrittig steht fest, dass der Bw innerhalb des gesetzlichen Beachtungsrahmens (§ 55 VStG – Tilgung der Strafe) neunzehn Mal (in den Jahren 2002, 2003, 2004 und 2006) wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG rechtskräftig bestraft wurde, wobei zwei Mal mit der Verhängung primären Freiheitsstrafe im Ausmaß von je 28 Tagen vorgegangen wurde und zwei rechtskräftige Bestrafungen im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits getilgt waren und sechs weitere nach der Tilgungsfrist liegen. Trotz der zahlreichen Bestrafungen – auch in entsprechend hohen Ausmaßen - hat sich der Bw nicht davon abhalten lassen, weiterhin eine gleichartige Verwaltungsübertretung zu begehen. Von einer mit rechtlichen Werten verbundenen Person muss erwartet werden, dass sich diese an die Gesetze bzw. behördlichen Anordnungen hält. Die zahlreichen Verurteilungen – welche jedenfalls als erschwerend anzulasten sind - lassen aber den Schluss zu, das der Bw konstant zum Ignorieren von rechtlichen Werten bzw. gesetzlichen Vorschriften neigt. Darüber hinaus zeigte sich der Bw, wie sich auch im Berufungsverfahren dargestellt hat, beharrlich uneinsichtig.

Vor allem sollte sich der Bw vor Augen führen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung eine der schwersten Übertretungen des Führerscheingesetzes darstellt und der offensichtlichen Gleichgültigkeit und Sorglosigkeit des Bw offenbar nicht anders als mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe zusätzlich zur Geldstrafe beizukommen ist, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Der Verwaltungssenat Oö. vertritt allerdings die Auffassung, auch im Hinblick darauf, dass sechs der rechtskräftig verhängten Bestrafungen nach § 1 Abs.3 FSG aus dem Jahr 2002 nahe der Tilgungsfrist sind, mit einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von vier Wochen das Auslangen gefunden werden kann, um den gewünschten Besserungs­erfolg herbeizuführen.

 

Bei der bemessenen Geldstrafe ging der Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw – wie selbst von ihm anlässlich der Verhandlung am 27.3.2007 angegeben – derzeit über kein monatliches Einkommen verfügt, keine Sorgepflichten hat sowie ver­mögenslos ist.

Unter Berücksichtigung der dargelegten einschlägigen Vormerkungen und des vorgesehenen Strafrahmens erscheint die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auch im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw jedenfalls als tat- und schuldangemessen. Strafmilderungsgründe konnten im vorliegenden Falle keine festgestellt werden. Erschwerend waren die schon erwähnten einschlägigen Verwaltungsvormerkungen zu berücksichtigen.

Eine Herabsetzung der Strafe verbietet sich aus spezial- und generalpräventiven Gründen.

 

Sollte allerdings der Bw trotz der nunmehrigen Bestrafung in seinem uneinsichtigen Verhalten verharren, so ist damit zu rechnen, dass künftighin sowohl die Geld- als auch die Freiheitsstrafe noch wesentlich höher ausfallen werden.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch das Ausmaß der festgesetzten Geld- und die nunmehr festgelegte Freiheitsstrafe in seinen Rechten verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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