Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240438/20/Gf/An

Linz, 06.03.2003

 

 

 VwSen-240438/20/Gf/An Linz, am 6. März 2003

DVR.0690392
 

 

 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H H, L, S, vertreten durch RA Dr. J H, R, W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. Mai 2002, Zl. SanRB96-13-2001, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes, nach der am 4. März 2003 durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
 


Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG, § 66 Abs. 1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. Mai 2002, Zl. SanRB96-13-2001, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 145,35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter einer KG zu vertreten habe, dass von dieser am 13. Oktober 2000 falsch bezeichnete R in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 8 lit. f und i.V.m. § 74 Abs. 1 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 105/2000 (im Folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 11. Juni 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 25. Juni 2002 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Verwaltungsübertretung auf Grund eines Gutachtens der Lebensmitteluntersuchungsanstalt K als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien mehrere einschlägige Übertretungen als erschwerend zu werten gewesen, während Milderungsgründe nicht hervorgekommen seien; infolge Unterlassung einer entsprechenden Mitwirkung seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 2.000 Euro).

 

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, durch die Untersuchung der Gegenprobe nachgewiesen zu haben, dass die Haltbarkeit der in Verkehr gebrachten Ware nicht falsch bezeichnet worden sei. Außerdem könne objektiv nicht festgestellt werden, welche Haltbarkeitsfrist objektiv der Verbrauchererwartung entspreche. Schließlich habe er vergeblich eine Befundaufnahme und Gutachtenseinholung als Beweismittel begehrt.

 

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck zu Zl. SanRB96-13-2001 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer und sein Vertreter sowie die Sachverständige Dr. J S (Lebensmitteluntersuchungsanstalt K) erschienen sind.

 

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Ein Lebensmittelaufsichtsorgan des Magistrates V hat am 19. Oktober 2000 um 10.40 Uhr in einer Supermarktfiliale insgesamt 3 Packungen R, die vom Unternehmen des Rechtsmittelwerbers an diese geliefert worden waren, als Probe entnommen und diese der Lebensmitteluntersuchungsanstalt K (im Folgenden: LMUA) zur Begutachtung hinsichtlich der Haltbarkeitsdauer übermittelt. Zum Zeitpunkt der Probenziehung waren diese Fleischwaren in einer Kühlvitrine bei einer Temperatur von - 1,5 ºC gelagert. Die Mindesthaltbarkeitsfrist war auf allen 3 Packungen jeweils mit "23.10.00" angegeben. Bei der Anlieferung in der LMUA um 12.56 Uhr desselben Tages wurde die in der als Transportbehelf dienenden Kühltasche vorherrschende Temperatur nicht gemessen. In der Folge wurden 2 der 3 (als "A" bzw. "B" bezeichneten) Probepackungen einer organoleptischen und bakteriellen Untersuchung unterzogen, wobei keine Auffälligkeiten festgestellt wurden. Nach einem Lagerversuch bei + 4 ºC bis zum 23. Oktober 2000 zeigte sich jedoch ein "leicht unreiner, säuerlicher" Geruch, weshalb das auf der Verpackung angegebene Mindesthaltbarkeitsdatum unter den angegebenen Lagerbedingungen als zu lange bemessen begutachtet wurde.

 

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich bereits aus der Aktenlage und wurden durch die glaubwürdigen, in sich widerspruchsfreien Angaben der einvernommenen Sachverständigen bestätigt.

 

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

4.1. Gemäß § 74 Abs. 1 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, der falsch bezeichnete Lebensmittel in Verkehr bringt. Nach § 8 lit. f LMG sind Lebensmittel dann falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind - wie jene über die Haltbarkeit -, in Verkehr gebracht werden.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde mittels eines Gutachtens der Lebensmitteluntersuchungsanstalt K vom 6. Dezember 2000, Zl. 6657/2000, festgestellt, dass jene ursprünglich vom Rechtsmittelwerber in Verkehr gebrachten und nach den auf der Verpackung angegebenen Bedingungen gelagerten Fleischwaren zum Zeitpunkt des Ablaufes des Mindesthaltbarkeitsdatums Geruchsfehler - nämlich: einen leicht unreinen, säuerlichen Geschmack - aufwiesen.

 

Wie sich bereits aus der Aktenlage ergibt, wurde die zum Zeitpunkt des Einlangens in der LMUA vorherrschende Temperatur der gezogenen Proben nicht festgestellt. Es kann daher nicht verlässlich ausgeschlossen werden, dass im Zeitraum zwischen der Probenziehung (um 10.40 Uhr) und der Abgabe in der LMUA (um 12.56 Uhr) tatsächlich eine merklich höhere Temperatur als in den Lagerbedingungen angegeben (+ 4 ºC) vorherrschte und dadurch die Ware nachteilig beeinflusst wurde. Ein derartiger Kausalverlauf könnte dem Beschwerdeführer aber ebensowenig zugerechnet werden wie der - hier nicht mehr zu verifizierende - Umstand, dass die Lagerung im Supermarkt nicht unter den auf der Verpackung angegebenen Haltbarkeitsbedingungen erfolgte. Schließlich kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Lagerversuch auch tatsächlich jene dritte Probenpackung, die keine eigenständige Hilfsbezeichnung aufwies, - und nicht etwa wiederum (ein weiteres Mal) entweder die Packung "A" oder "B", die bereits zuvor ausführlich, aber bei wesentlich höherer Temperatur als + 4 º C begutachtet worden waren - unterzogen wurde.

 

Diese Umstände sind insgesamt geeignet, erhebliche Zweifel an der rechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für die ihm angelastete Übertretung zu begründen, weshalb nach der Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK von der Nichterwiesenheit der Tat auszugehen war.

 

4.5. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Dr. G r o f
 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum