Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162297/4/Bi/Se

Linz, 16.07.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R P, L, L, vom 4. Juni 2007 nunmehr eingeschränkt auf die Höhe der mit Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 18. Mai 2007, S-47906/06-4, wegen Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag der Erstinstanz ermäßigt sich auf 7 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  eine Geldstrafe von 85 Euro (36 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrens­kostenbeitrag von 8,50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich, zumal die Berufung nach Erhalt des Schreibens des UVS vom 29. Juni 2007 vom Bw am 13. Juli 2007 telefonisch auf das Strafmaß eingeschränkt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 reicht bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.  

 

Zugrundezulegen war eine mittels Lasermessung festgestellte Geschwindigkeits­über­schreitung im Ausmaß von 27 km/h am 30. November 2006, 00.33 Uhr, im Stadtgebiet von Linz, Landwiedstraße nächst Nr. . Der Bw ist Taxilenker. Er hat laut Vormerkungsverzeichnis nach Tilgung einer Vormerkung wegen § 20 Abs.2 StVO (15.7.2002) zwei nicht einschlägige Vormerkungen, sodass nunmehr zwar nicht von verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit auszugehen war, die seitens der Erstinstanz laut Begründung des angefochtenen Straferkennt­nisses als erschwerend gewerteten "einschlägigen Vormerkungen" aber nicht (mehr) vorliegen. Aus diesem Grund war eine Strafherabsetzung geboten, wobei die finanziellen Verhältnisse des Bw zu berücksichtigen waren (700 Euro netto monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten für ein Kind).

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw zur Einhaltung der erlaubten Höchstge­schwindigkeit anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur Geldstrafe herabzusetzen.  

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

1 einschlägige Vormerkung getilgt –> Strafherabsetzung

 

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