Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162320/4/Br/Ps

Linz, 16.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die  Berufung des Herrn C K, geb., L, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Freistadt vom 19. Juni 2007, Zl. VerkR96-4387-2005, wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG, nach der am 16. Juli 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe, dass die Geldstrafe auf 120,-- Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 12,-- Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die  Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 218,-- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er als zur Vertretung nach außen (§ 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz) berufener Geschäftsführer und damit als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften der A GesmbH., die Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ist, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land auf schriftliches Verlangen vom 20.07.2005 insofern keine ausreichende Auskunft darüber erteilt habe, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 23.04.2005, um 00.45 Uhr, auf der A 8, bei Autobahnkilometer 7,980, im Gemeindegebiet von Steinhaus in Richtung Wels lenkte, als er die Namen von zwei Lenkern bekanntgegeben habe.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete das angefochtene Straferkenntnis wie folgt:

"Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, so sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Nach § 134 Abs. 1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwider handelt.

 

Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos OÖ. - Verkehrsabteilung - 4010 Linz, Gruberstraße 35, hat der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen, am 23.04.2005, um 00.45 Uhr, auf der A 8, bei Autobahnkilometer 7,980, im Gemeindegebiet von Steinhaus, Fahrtrichtung Wels, die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h laut Radarmessung um 19 km/h überschritten.

 

Mit Schriftsatz vom 20.07.2005, nachweisbar zugestellt am 27.07.2005, wurde die A GmbH, deren Geschäftsführer Sie sind, als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land binnen zwei Wochen ab Zustellung darüber Auskunft zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 23.04.2005, um 00.45 Uhr, auf der A 8, bei Autobahnkilometer 7,980, im Gemeindegebiet von Steinhaus in Richtung Wels gelenkt hat.

 

Sie haben in Ihrer Eigenschaft als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Zulassungsbesitzerin insofern keine ausreichende Auskunft innerhalb der festgesetzten Frist erteilt, als Sie zwei Lenker bekanntgegeben haben, weshalb mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.09.2005, nachweisbar zugestellt am 21.09.2005, das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde.

 

Sie haben die Strafverfügung innerhalb offener Frist mit dem Rechtsmittel des Einspruches bekämpft. Sie führen darin im wesentlichen aus, dass in der Strafverfügung erwähnt werde, dass schriftlich zwei Namen von Lenkern mitgeteilt worden seien; dies hätte auch seine Richtigkeit, da H und B M ein Ehepaar seien und immer gemeinsam mit einer Zugmaschine samt Anhänger unterwegs seien - beide als Kraftfahrer.

 

Aufgrund der Ihnen vorliegenden Aufzeichnungen betreffend des Vorfalles vom 23.04.2005 (Verwaltungsübertretung aufgrund einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit) hätte nicht eindeutig eruiert werden können, ob H oder B M die Zugmaschine gelenkt hätten, da die Aufzeichnungen nur mit "M" ausgefüllt seien.

 

Eine diesbezügliche Rückinformation hätte nicht mehr durchgeführt werden können, da die Familie M nicht mehr in Ihrem Unternehmen beschäftigt sei und aus diesem Grund sei die Familie M auch in Ihrem Schreiben betreffend der Auskunftserteilung vom 08.09.2005 angegeben worden.

 

Die Auskunft sei Ihrerseits ordnungsgemäß sowie fristgerecht erteilt worden und die angegebenen Daten seien auch korrekt gewesen.

 

Sie ersuchen daher um Aufhebung der Strafverfügung.

Aufgrund Ihres Einspruches wurde das von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Tatortbehörde gegen Sie eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als Wohnsitzbehörde

abgetreten.

 

Die Behörde hat folgendes erwogen:

 

Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, bei dem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Mit Ihren Einwendungen ist es Ihnen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, sodass jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorliegt, was zur Strafbarkeit genügt.

 

Aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage gelangte die erkennende Behörde zu der Auffassung, dass Sie die Ihnen angelastete Tat zu verantworten haben.

 

Gemäß § 19 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren "§§40 bis 46" sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes, sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigt die in erheblichem Maß das Interesse an der Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person. Deshalb ist auch der Unrechtsgehalt der Tat an sich - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gering. Angesichts dieser Umstände kann Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. Es liegt zumindest Fahrlässigkeit vor.

 

Mangels konkreter Angaben über die Höhe des Einkommens wurde dieses auf 1.090,00 Euro monatlich geschätzt und der Strafbemessung zugrundegelegt.

 

Die Erschwerungs- und Milderungsgründe wurden gegeneinander abgewogen und dabei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet. Ein Erschwerungsgrund wurde nicht gefunden.

 

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Ausmaß Ihres Verschuldens sowie den gesetzlichen Strafrahmen, ist die verhängte Strafe durchaus angemessen und erforderlich, um Sie in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

 

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin vermeint er unter Hinweis auf seine Einspruchsangaben lediglich, er könne eben nicht sagen, wer das Fahrzeug damals lenkte, weil er damals leider nicht selbst mitfahren habe können. Ferner vermeint er zur Durchsetzung seiner Einspruchsgründe die Sache einem Rechtsbeistand zu übertragen.

 

3. Die  Behörde erster Instanz hat den Akt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt; dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts strittiger Sachverhaltselemente in Wahrung der nach Art.6 EMRK garantierten Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme und Erörterung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter einvernommen. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm ohne Angabe von Gründen an der Berufungsverhandlung nicht teil. Beweis erhoben wurde ergänzend durch Einholung einer ZMA- u. Führerscheinanfrage betreffend einen der vom Berufungswerber als in Betracht kommend bezeichneten Lenker.

 

4. Eingangs ist festzustellen, dass dieses Verwaltungsstrafverfahren von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 10. November 2005 der Bezirkshauptmannschaft Freistadt nach § 29a VStG als Wohnsitzbehörde des Berufungswerbers – als Verantwortlichen der den Zulassungsbesitz führenden Gesellschaft – abgetreten wurde. Soweit aus dem vorgelegten Verfahrensakt überblickbar, reduzierte sich die erstbehördliche Aktivität in der Folge auf die Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses am 19.6.2007 und die nachfolgende Beischaffung eines Auszuges aus dem Vormerkregister  per 28.6.2007.

Unstrittig ist, dass der Berufungswerber im Rahmen der Beantwortung der Lenkeranfrage iSd § 103 Abs.2 KFG zwei Personen als Lenker benannte.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens vermochte er wohl glaubhaft zu machen, dass es sich bei den damals beschäftigten Lenkern um ein Ehepaar handelte, welche als Doppelbesatzung die Fahrten durchführten. Hinsichtlich dieser Mitarbeiter kam es jedoch bereits Anfang Mai 2005 zur Auflösung des Dienstverhältnisses und folglich zu einem Arbeitsrechtsstreit. Dieser wurde letztlich verglichen.

Die Darstellung des Berufungswerbers, keine präzise Lenkerbekanntgabe erteilen zu können, geht schon deshalb ins Leere, weil es ihm einerseits zuzumuten gewesen wäre zumindest zu versuchen dies bei den fraglichen Personen in Erfahrung zu bringen. Darüber hinaus müsste dies bei einem Fahrzeug mit Kontrollgerät auf Grund des Schaublattes an sich jederzeit ohne unzumutbarem Aufwand möglich sein.

Diesbezüglich machte der Berufungswerber an sich glaubhaft wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses nicht mehr an diese Unterlagen gelangt zu sein. Andererseits wurden seitens des Berufungswerbers  im Rahmen der Berufungsverhandlung aber keine Bemühungen bzw. keinerlei Aktivitäten aufgezeigt, welche er zur Ausforschung des tatsächlichen Fahrers zur fraglichen Zeit bzw. zur  Einschau in die Kontrollblätter unternommen hätte. Demnach ist von einem zumindest auf Fahrlässigkeit beruhenden Unterbleiben einer dem Gesetz entsprechenden Auskunft auszugehen.

Seiner ansonsten glaubwürdigen Verantwortung steht die Annahme nicht nachhaltiger Anstrengungen zur Erfüllung der Lenkerauskunft nicht entgegen.

 

5. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung wohl die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen.

Unter Hinweis auf die sich mit der Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG in vielen Fällen einhergehenden Problematik einer präsumtiven Selbstbeschuldigung bzw. einer möglichen Belastung einem Zulassungsbesitzer nahe Personen, hinsichtlich derer im Strafverfahren ein Entschlagungsrecht zum Tragen kommt, trifft dies auf die hier vom Berufungswerber alternativ genannten Lenkerpersönlichkeiten offenkundig auch nicht zu.

 

6. Zur Strafzumessung:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Im Falle einer Verweigerung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ist der spezifische Tatunwert in der Vereitelung der Ahndung einer Verwaltungsübertretung nach der StVO zu erblicken.

Angesichts des für diese Verwaltungsübertretung bis zu 5.000 Euro eröffneten Strafrahmens wäre  die mit 218 Euro festgesetzte Geldstrafe grundsätzlich innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes gelegen zu erachten.

Hier lagen jedoch widrige Umstände vor, welche dem Berufungswerber in der Erfüllung der Auskunftspflicht entgegen gewirkt haben. Diese entschuldigen wohl die nicht verwertbare Auskunftserteilung nicht, lassen aber auf einen geringeren Verschuldensgrad schließen, weil zur Zeit der Lenkeranfrage das als Lenker in Betracht kommende Ehepaar nicht mehr bei der Firma tätig war und das Dienstverhältnis offenbar im Streit bereits kurz nach dieser zur Anfrage führenden Fahrt beendet wurde. Dieser Umstand hat die firmeninterne Ausforschung des Lenkers objektiv besehen zweifellos erheblich erschwert.

Als weiterer strafmildernder Aspekt kommt hier auch noch die doch überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer und das fast zweijährige Zurückliegen der Tat zum Tragen. Auch Letzteres indiziert zusätzlich einen geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB (Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 Blg. Nr. 20. GP; zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann u. Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H  gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301).

Immerhin blieb der Akt bei der Behörde erster Instanz 19 Monate unbearbeitet liegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen  diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von  180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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