Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260098/7/Wei/Bk VwSen260099/5/Wei/Bk

Linz, 08.01.1996

VwSen-260098/7/Wei/Bk

VwSen-260099/5/Wei/Bk Linz, am 8. Jänner 1996

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlaß der Berufungen des A P, Student, K, L, und des Dr. L P, Rechtsanwalt, G, L, je vom 17. Dezember 1993 gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. November 1993, Zlen. 501/Wa-109/93b-Str und 501/Wa-108/93e-Str, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem § 137 Abs 1 lit a) WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr.

252/1990) den Beschluß gefaßt :

Gemäß § 51 Abs 7 Satz 1 VStG gelten die angefochtenen Straferkenntnisse wegen Ablaufes der Entscheidungsfrist von 15 Monaten als aufgehoben.

Die Strafverfahren werden gemäß § 51 Abs 7 iVm § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§§ 45 Abs 1, 51 Abs 7 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit den angefochtenen Straferkenntnissen je vom 22.

November 1993 wurden die Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 1 lit a) WRG 1959 schuldig erkannt und bestraft, weil sie am 6. Juni um 13.30 Uhr die G M im Mündungsbereich je mit einem Motorboot, amtliche Kennzeichen und befahren haben, obwohl dieser Bereich nach der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. März 1993 als Laichschonstätte erklärt worden ist und das Befahren mit Motorfahrzeugen, ausgenommen Behördenfahrzeuge und bestimmte andere Fahrzeuge, ganzjährig verboten wurde und obwohl gemäß § 15 Abs 5 WRG 1959 in der Laichschonstätte während der von der Wasserrechtsbehörde zu bestimmenden Zeit jede mit einer Gefährdung des Laichens oder der Fischbrut verbundene Tätigkeit, insbesondere auch das Fahren mit Wasserfahrzeugen, verboten ist.

2. Gegen diese Straferkenntnisse, die den Bw je am 4.

Dezember 1993 zugestellt worden sind, richten sich die gleichlautenden je am 17. Dezember 1993 rechtzeitig zur Post gegebenen Berufungen, die am 20. Dezember 1993 bei der belangten Strafbehörde einlangten und in denen eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Laichschonstättenverordnung angeregt und im übrigen die Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse und Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren beantragt worden ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat aus Anlaß dieser Berufungen durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied gemäß Art 129a Abs 3 iVm Art 89 Abs 2 und Art 139 Abs 1 B-VG den näher begründeten Antrag vom 11. Jänner 1995 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht, § 2 Z 2 und § 4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 5. März 1993, Zl. Wa-150/10-1988, über die Erklärung des Mündungsbereiches der G als Laichschonstätte (Laichschonstättenverordnung), kundgemacht im Amtsblatt zur Linzer Zeitung, Folge als gesetzwidrig aufzuheben.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat nach Einholung von Stellungnahmen der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und des Landeshauptmannes von Oberösterreich mit Beschluß vom 4.

Oktober 1995, Zl. V 18/95-8, den Antrag des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich auf Aufhebung von Teilen der zitierten Laichschonstättenverordnung als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit mangelnder Präjudizialität, weil mittlerweile die Frist von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung gemäß § 51 Abs 7 VStG abgelaufen war. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes war in diese Frist mangels anderslautender Bestimmung die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof einzurechnen. Da damit die mit Berufung bekämpften Straferkenntnisse gemäß § 51 Abs 7 VStG ex lege nicht mehr galten, erschien es dem Verfassungsgerichtshof offenkundig, daß auch die bekämpfte Verordnung nicht mehr anzuwenden war.

Mit der am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen VStG-Novelle BGBl Nr. 620/1995 hat der Gesetzgeber im § 51 Abs 7 Satz 3 VStG nunmehr klargestellt, daß die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Entscheidungsfrist einzurechnen ist. Da in den gegenständlichen Anlaßfällen die Entscheidungsfrist des § 51 Abs 7 VStG noch vor dem 1. Juli 1995 (Inkrafttreten der VStG-Novelle) abgelaufen war, wies der Verfassungsgerichtshof den gestellten h. Antrag zurück.

4. Gemäß § 51 Abs 7 Satz 1 VStG gilt ein angefochtener Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wird.

Wegen des längst eingetretenen Fristablaufes war daher die Aufhebung der Straferkenntnisse ex lege festzustellen und die Einstellung der beiden Strafverfahren zu verfügen.

Im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist stets eine bescheidmäßige Einstellung im Sinne des § 45 Abs 2 VStG notwendig (vgl mwN Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate, 2. A [1992], 342 FN 535).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. W e i ß

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