Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210506/12/Bm/Sta

Linz, 31.07.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn DI G L, T, T, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H S, L, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.2.2007, Zl. 0049427/2005, wegen Übertretung der
Oö. Bauordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird hinsichtlich Schuld keine Folge gegeben, hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben als von einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird.

II.                  Es entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 21 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.2.2007, GZ. 0049427/2005, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 57 Abs.1 Z2, 39 Abs.2, 24 Abs.1 Z1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Der Beschuldigte, Herr DI G L, geboren am , wohnhaft: T, D.-K-R, hat folgende Verwaltungsübertretung als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gebrüder L & Co. B. (Sitz S  M), welche persönlich haftende Gesellschafterin der Gebrüder L & C. B (Sitz S) ist zu vertreten:

Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 30.11.2001, GZ. 501/N010060H, wurde die Baubewilligung für den Neubau eines unterkellerten, zweigeschossigen Wohnhauses mit einem zurückgesetzten Dachgeschoß und 3 Wohneinheiten sowie einer im Kellergeschoß situierten Tiefgarage mit 4 PKW-Abstellplätzen auf dem Grundstück Nr. , KG. K, erteilt.

 

Die G L & Co. B ist als Bauführer in der Zeit von 6.4.2005 bis 22.9.2005 auf dem Grundstück Nr. , KG. K, von dem mit dem oben angeführten Baubewilligungsbescheid bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abgewichen, ohne dass eine rechtskräftige Baubewilligung (Planabweichungsbewilligung) vorgelegen wäre, da folgende Zubauten errichtet wurden:

1.       Vergrößerung der Tiefgaragengeschoßes (Kellergeschoßes) nach Richtung Westen (ca.1,23 m)

2.       Änderung der Raum- und Geschoßhöhen verbunden mit einer Vergrößerung der Gebäudehöhe (ca. 0,77 m)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und die Behebung des Straferkenntnisses, in eventu von der Verhängung einer Strafe allenfalls unter Ausspruch einer Mahnung iSd § 21 VStG abzusehen, beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass diese Änderungen nachträglich bewilligt worden seien. Insgesamt sei festzuhalten, dass diese Abweichungen vom Baubescheid sich in einem äußert geringen Ausmaß bewegt  haben, die auch mit keinerlei Nachteilen für den Nachbarn verbunden seien, denen sohin auch kein Schaden entstanden sei. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Maßnahmen bereits absehbar gewesen, dass diese grundsätzlich den baurechtlichen Vorschriften entsprechen und daher bewilligungsfähig seien. Nach § 21 VStG könne die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Wie oben bereits dargestellt, seien die Folgen der Übertretung unbedeutend, da die hier gegenständlichen Baumaßnahmen nachträglich genehmigt worden seien und lediglich für eine äußerst kurze Zeitspanne ein konsensloser Zustand vorgelegen sei. Dies vorausgesetzt, erscheint es jedenfalls vertretbar, im Sinne des § 21 VStG von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe abzusehen, allenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung. Es erscheine dies jedenfalls ausreichend, um künftige Verstöße hintanzuhalten.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2007 bei der der anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers sowie eine Vertreterin der  belangten Behörde anwesend waren und gehört wurden. Die Verfahren VwSen-210506, 210507, 210508 wurden auf Grund des sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Durchführung der Verhandlung verbunden.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

Mit Bescheid vom 30.11.2001, GZ. 501/N010060h, wurde Herrn Mag. M E die Baubewilligung für den Neubau eines unterkellerten, zweigeschossigen Wohnhauses mit einem zurückgesetzten Dachgeschoss und drei Wohneinheiten sowie einer im Kellergeschoß situierten Tiefgarage mit 4 PKW-Abstellplätzen auf Gst. Nr. , KG. K, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.11.2004, GZ. 501/N010060J, wurde über Antrag des Herrn Mag. M E die Frist zum Beginn der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens bis 10.11.2007 verlängert. Mit Eingabe vom 5.4.2005 erfolgte von der G. L & Co. B., S, die Baubeginnsanzeige für 6.4.2005. Mit Eingabe vom 5.4.2005 wurde von den anliegenden Nachbarn des Bauvorhabens der Baubehörde mitgeteilt, dass die vorliegenden Polierpläne nicht mit den Einreichplänen übereinstimmen. Mit Eingabe vom 14.4.2005 stellte der Berufungswerber den Antrag auf Bewilligung der Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben vom 30.11.2001 gemäß § 39 Abs.2 Oö. BauO. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2.5.2005 wurde Herrn M E als Bauherrn für das gegenständliche Bauvorhaben bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Planabweichungsbewilligung die Fortsetzung der Bauausführung untersagt. Dagegen wurde vom Beschuldigten Berufung eingebracht, welche jedoch nach Bewilligung der Abweichung zurückgezogen worden ist. Mit Bescheid vom 15.7.2005 wurde dem Antrag auf Bewilligung zur Abweichung von dem mit Bescheid vom 30.11.2001 genehmigten Bauvorhaben erteilt; in Rechtskraft erwachsen ist dieser Bescheid mit 4.8.2006. Mit Eingabe vom 19.7.2005 erfolgte die Rohbaufertigstellungsanzeige.

 

In der mündlichen Verhandlung wurde vom anwaltlichen Vertreter nicht bestritten, dass vom oben angeführten Baubewilligungsbescheid in bewilligungspflichtiger Weise ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung abgewichen worden ist. Nach Aussage des Herrn Mag. M E (Berufungswerber im Verfahren VwSen–210508) ist diese Abänderung jedoch insofern notwendig gewesen, als erst nach Erteilung der Baubewilligung bestimmte Wohnungen verkauft und von den Käufern  individuelle Wünsche hinsichtlich der Bauausführung vorgebracht worden sind. In einem solchen Fall sei übliche Vorgangsweise, dass mit der Bauausführung begonnen werde und gleichzeitig der Antrag auf Bewilligung für die Abweichung gestellt werde. Es sei auch so, dass sich im Zuge des Baus nach Einreichung allgemeiner Pläne auch Änderungen in statischer Hinsicht ergeben würden, die eine dementsprechende Ausführung verlangen. Ein Abwarten des Abweichungsbescheides hätte zur Konsequenz, dass die Bauführung immer wieder gestoppt werden müsste. Die Änderung der Geschoßhöhe hat sich insbesondere durch die Deckenstärke ergeben und die Vergrößerung des Tiefgaragengeschoßes durch die Änderungen im Einfahrtsbereich.

Von einem geringfügigen Verschulden ist insofern auszugehen, als es in der Praxis nicht möglich sei, für jede Planabweichung vor Durchführung um Genehmigung anzusuchen. Im gegenständlichen Fall wäre es so gewesen, dass bei einem Baustopp und Abwarten der Abweichungsbewilligung es zu einer Bauverzögerung von mindestens 1 Jahr gekommen wäre. Diese Verzögerung hätte sich auf Grund der Einwendungen und Berufungen der Nachbarn ergeben. An den Bauführer wurden die Polierpläne übergeben. Die dem Baubewilligungsbescheid zugrunde liegenden Pläne seien formal den Bauführern bekannt gewesen; diese seien von diesen auch zu unterschreiben. Allerdings würden in der Praxis die Genehmigungspläne nicht mit den tatsächlichen Ausführungsplänen verglichen werden.

Unbestritten blieb, dass die G. L & Co. B im Tatzeitraum Bauführer des in Rede stehende Bauvorhabens war und sowohl der Beschuldigte als auch Herr W L handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. L & Co. B sind, welche persönlich haftende Gesellschafterin der G. L & Co. B ist.

Vom Rechtsvertreter wurde glaubhaft dargestellt, dass im Unternehmen eine Zuständigkeitsaufteilung nach Gebieten zwischen dem Berufungswerber und Herrn W L herrscht und für das gegenständliche Bauvorhaben ausschließlich Herr W L verantwortlich war. Der Berufungswerber war am Bauvorhaben weder in der Vorbereitungsarbeit noch im Ausführungsstadium beteiligt

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.2 bedürfen folgende Bauvorhaben einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1.      der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

2.      .....

 

Gemäß § 39 Abs.1 darf mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erst nach dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides begonnen werden. Als Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung gilt der Tag, an dem mit Erd- oder Bauarbeiten zur Verwirklichung des Bauvorhabens begonnen wird. Nach Abs.2 dieser Bestimmung darf vom bewilligten Bauvorhaben – sofern nicht Abs.3 zur Anwendung kommt – nur mit Bewilligung der Baubehörde abgewichen werden. § 34 gilt sinngemäß.

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder als Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungs­pflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist.

 

Nach § 57 Abs.2 leg.cit. sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach dem festgestellten Sachverhalt ist unstrittig, dass beim gegenständlichen Bauvorhaben vom bewilligten Bauvorhaben abgewichen worden ist.

Diese Abweichung vom bewilligten Bauplan ist zweifellos baubewilligungspflichtig. Der Gesetzgeber hat diese Baubewilligungspflicht ausdrücklich festgelegt. An diese gesetzliche Anordnung sind sowohl die Verwaltungsbehörden als auch die Staatsbürger gebunden. Unter diesem Gesichtspunkt ist es jedenfalls verfahrensbezogen nicht zielführend, die Sinnhaftigkeit einer Bewilligungspflicht für die (aus der Sicht des Berufungswerbers) geringfügige Abweichung in Frage zu stellen. Eine Diskussion hierüber kann nur im Wege der  hiefür verfassungsmäßig vorgesehenen Instrumentarien erfolgen; solange die gegenständliche Gesetzesnorm dem Rechtsbestand angehört, ist diese auch zu befolgen bzw. deren Nichtbefolgung von der Behörde verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden.   

Fest steht auch, dass die G. L & Co. B im genannten Tatzeitraum die Bauführung für das in Rede stehende Bauvorhaben übernommen hat und der Beschuldigte handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. L & Co. B ist, welche persönlich haftende Gesellschafterin der G. L & Co. B ist und somit die Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.

 

Vom Berufungswerber wird auch nicht bestritten, dass schuldhaft gehandelt worden ist, jedoch eingewendet, dass von einem geringfügigen Verschulden, das die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG begründet, auszugehen ist.

 

Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Ein Absehen von der Strafe im Sinne der vorzitierten Bestimmung ist an zwei Kriterien gebunden, welche kumulativ vorliegen müssen. Zum einen darf das Verschulden nur geringfügig sein und zum anderen dürfen die Folgen der Übertretung nur unbedeutend sein.

 

Die Schuld des Beschuldigten ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt.

 

Wenn auch in der Frage der Schuld dem Grunde nach die interne Aufteilung der Geschäftsführer hinsichtlich der zu betreuenden Bauvorhaben nicht berücksichtigt werden konnte, so ist diese jedoch bei der Beurteilung des Ausmaßes der Schuld miteinzubeziehen.

Konkret war der Berufungswerber in keinem Stadium mit dem Bauvorhaben befasst und waren ihm damit auch die Abweichungen vom Bauplan und die diesbezügliche Vorgangsweise nicht bekannt.

Ein bewusstes Ignorieren der gesetzlichen Anordnungen kann somit nicht angenommen werden.

In Anbetracht dieser Umstände und im Hinblick auf die geringfügigen Folgen der Übertretung erscheinen dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Voraussetzungen des § 21 VStG als gegeben.

Da es auf Grund der Sachlage erforderlich erscheint, den Berufungswerber zu ermahnen, um in Hinkunft seinen Pflichten als Geschäftsführer nachzukommen, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

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