Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230977/4/WEI/Ps

Linz, 09.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des G K, geb., S, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. April 2007, Zl. S-2.668/07-2, betreffend die Zurückweisung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 28. Februar 2007 wegen verspäteter Einbringung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung vom 28. Februar 2007, Zl. S-2668/07-2, hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben sich am 05.12.2006 um 00.25 Uhr in L, U, trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert, indem Sie gegenüber dem einschreitenden Polizeibeamten lautstark geschrien haben: 'Du Trottel hast hier überhaupt nichts zu sagen, mir sagst du schon gar nicht, was ich zu tun habe, was willst du überhaupt von mir. und 'Was liegt jetzt genau vor, was habe ich falsch gemacht, ich habe nichts falsch gemacht, ihr sagt mir sowieso nicht, was ich zu tun habe.' und dabei mit den Händen heftig gestikulierten und in weiterer Folge die Wohnungstüre zugeschlagen haben."

 

Wegen der so angelasteten Tat erachtete die belangte Behörde den § 82 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden).

 

1.2. Diese Strafverfügung konnte dem Bw unter der in der Anzeige und vom Bw in seinen Eingaben angeführten Wohnadresse U nicht zugestellt werden. Die Sendung kam mit dem Postfehlbericht "unbekannt" zurück. Die Anfrage der belangten Behörde vom 12. März 2007 im zentralen Melderegister ergab, dass der Bw seit 21. Dezember 1970 mit Hauptwohnsitz in L, S, gemeldet ist. Die belangte Behörde fertigte daraufhin die Strafverfügung mit RSa-Brief an diese Adresse ab. Nach dem aktenkundigen Rückschein übernahm der Bw als Empfänger am 15. März 2007 diese Sendung und bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

 

Gegen die Strafverfügung richtet sich der mit dem "30.07.2007" datierte Einspruch, der allerdings am 6. April 2007 bei der belangten Behörde persönlich eingebracht wurde.

 

2.1. Mit Bescheid vom 24. April 2007, Zl. S-2.668/07-2, wies die belangte Behörde den Einspruch des Bw gegen die Strafverfügung vom 28. Februar 2007 auf der Rechtsgrundlage des § 49 Abs 1 AVG als verspätet zurück. Begründend verweist die belangte Behörde darauf, dass der Bw die Strafverfügung laut Rückschein am 15. März 2007 persönlich übernommen hatte. Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 29. März 2007 abgelaufen. Der Bw habe den Einspruch erst am 6. April 2007 persönlich eingebracht, sodass er als verspätet zurückzuweisen sei.

 

2.2. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid, der dem Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Brief) per Adresse S, L, am 30. April 2007 persönlich zugestellt wurde, richtet sich die Berufung vom 8. Mai 2007, die am 10. Mai 2007 beim Postamt rechtzeitig aufgegeben wurde und am 14. Mai 2007 bei der belangten Behörde einlangte. Der Inhalt lautet wie folgt:

 

"Betreff: BERUFUNG GEGEN DEN BESCHEID AKTENZEICHEN S-2.668/07-2

 

"Sehr geehrter Herr OR Mag. R!

Hiermit lege ich gegen diesen Bescheid vom 24.04.2007 Berufung ein!

 

Da ich zu dieser Zeit laut Rückschein vom 15.03.2007, außer Landes war (sprich nicht in Oberösterreich war) habe ich diesen Brief nicht persönlich entgegen nehmen können. Da meine Mutter in besitz einer Vollmacht ist hat Sie diesen Brief für mich entgegen genommen.

 

Ich nehme an das dies als Begründung ausreichen sollte weshalb eben der Einspruch verspätet bei Ihnen eingebracht werden konnte.

 

Mit besten Dank für Ihr Verständnis, und verbleibe,

 

mit freundlichen Grüßen

 

eh. Unterschrift

K G"

 

2.3. Die belangte Behörde hat mit Vorlageschreiben vom 30. Mai 2007, eingelangt am 11. Juni 2007, dem Oö. Verwaltungssenat die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid und ihre Verwaltungsakten zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nach Plausibilitätsprüfung nicht in Erwägung gezogen.

 

3. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007, zugestellt mit RSb-Brief am 20. Juni 2007 durch Ersatzzustellung an die Mutter des Bw, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw im Hinblick auf seine Angaben in der Berufung Parteiengehör zur Frage der Verspätung gewährt. Dabei wurde dem Bw vorgehalten, dass er im Widerspruch zur Aktenlage behauptete, am 15. März 2007 nicht in Oberösterreich gewesen zu sein und den RSa-Brief nicht persönlich entgegen genommen zu haben. Seine Mutter hätte eine Vollmacht und daher den Brief für ihn entgegen genommen. Der Bw wurde darauf hingewiesen, dass der Zusteller in diesem Fall auf dem aktenkundigen Rückschein aber nicht "Empfänger" sondern "Postbevollmächtigter für RSa-Briefe" ankreuzen hätte müssen. Der Vergleich der aktenkundigen Unterschriften des Bw ergab einen ziemlich ähnlichen Schriftzug, weshalb nicht angenommen werden könne, dass die Unterschrift auf dem Rückschein vom 15. März 2007 nicht vom Bw stammte. Gleichzeitig wurde dem Bw eine Ablichtung des Rückscheines zur besseren Information übermittelt.

 

Der unabhängige Verwaltungssenat räumte dem Bw Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung seine Ortsabwesenheit vom 15. März 2007 unter Beweis zu stellen und lud ihn dazu ein, nähere Angaben zu machen und geeignete Beweismittel wie Hotelrechnungen oder Bestätigungen vorzulegen oder Zeugen bekannt zu geben. Selbst wenn seine Mutter als Bevollmächtigte unterschrieben hätte, müsste davon ausgegangen werden, dass ihm die Sendung in der Folge zugegangen ist.

 

Die eingeräumte Frist zur Stellungnahme ist ungenützt abgelaufen. Bis dato langte kein Schreiben des Bw beim Oö. Verwaltungssenat ein. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Unterschrift der Mutter des Bw auf dem Rückschein vom 20. Juni 2007 (RSb-Brief des Oö. Verwaltungssenats) einen deutlich anderen Schriftzug erkennen lässt als die sonstigen aktenkundigen Unterschriften des Bw, die sämtliche zum Unterschied von der Unterschrift seiner Mutter unleserlich sind. Das Vorbringen des Bw, wonach seine Mutter am 15. März 2007 für ihn den Brief mit der Strafverfügung der belangten Behörde entgegen genommen und unterschrieben hätte, erscheint damit eindeutig widerlegt. Es war daher den unwahrscheinlichen und durch nichts belegten Behauptungen des Bw nicht zu folgen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall hat der Bw den RSa-Brief der belangten Behörde mit der Strafverfügung vom 28. Februar 2007 nach dem aktenkundigen Rückschein am Donnerstag, dem 15. März 2007, persönlich übernommen, womit ihm rechtswirksam zugestellt wurde. Damit begann die unabänderbare Einspruchsfrist von zwei Wochen zu laufen. Sie endete am Donnerstag, dem 29. März 2007. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte der Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am 29. März 2007 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Der offenbar irrtümlich mit 30. Juli 2007 datierte Einspruch wurde erst am 6. April 2007 und damit verspätet eingebracht.

 

Der Bw hat kein glaubhaftes Vorbringen erstattet und zu den schriftlichen Vorhalten des Oö. Verwaltungssenats keine Stellung genommen. Die rechtmäßige Zustellung am 15. März 2007 erscheint nach Ausweis der Aktenlage durch die Zustellurkunde und den Unterschriftenvergleich (dazu oben Punkt 3) hinreichend belegt. Es muss daher angenommen werden, dass der Bw nur eine unwahre Schutzbehauptung erhoben hat.

 

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen. Voraussetzung für die Zurückweisung wegen Verspätung ist allein die Tatsache der Verspätung und nicht die Frage eines Verschuldens an der Verspätung, die nur in einem Wiedereinsetzungsverfahren von Belang wäre (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] Anm 11 zu § 49 VStG).

 

Nur wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wurde, ist nach § 49 Abs 2 Satz 1 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist gemäß § 49 Abs 3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken, zumal diese rechtskräftig geworden und ein Eingehen auf die Sache nicht mehr möglich ist.

 

Im Ergebnis war die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

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