Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230979/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 11.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G A, vertreten durch die RAe Dr. K K und Dr.K L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 25. Mai 2007, Zl. Sich96-373-2006/KG/KB, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.    Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 25. Mai 2007, Zl. Sich96-373-2006/KG/KB, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 56 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er am 26. August 2006 gegen 20.00 Uhr in der Nähe des Kantinenbereiches des Vereins­heimes der Union Ried nach dem Fußballspiel zwischen Union Ried und Union Schweinbach in alkoholisiertem Zustand durch besonders rücksichtloses Verhalten die öffentliche Ordnung gestört habe, indem er heftig gestikulierend Zuschauer, Spieler, Funktionäre und Trainer mit den Worten "Vollidioten" und "Arschlöcher" beschimpft habe, weshalb er vom Ordnerdienst des Vereines weggewiesen habe werden müssen. Dadurch habe er eine Übertretung des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem Rechtsmittelwerber angelastete Tat auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion Mauthausen und den ent­sprechenden Wahrnehmungen der einvernommenen Zeugen als erwiesen anzu­sehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 4. Juni 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 18. Juni 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es zwar richtig sei, dass er – wie viele andere Zuschauer dieses Spieles auch – seinen Unmut über die schwachen Trainer- und Spielerleistungen kundgetan habe. Daraus könne jedoch keine tatbestandsmäßige Handlung im Sinne des § 81 Abs. 1 SPG abgeleitet werden. Darüber hinaus sei fraglich, aus welchen Umständen die Behörde die Feststellung, dass er alkoholisiert gewesen sei, habe ableiten können. Denn mit Ausnahme seines Bruders seien lediglich Funktionäre und deren Freunde sowie Nahestehende eines Ordners einvernommen worden, woraus sich zudem widersprüchliche Aussagen ergeben hätten.

 

Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Perg zu Zl. Sich96-373-2006 KG; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 81 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 218 Euro zu bestrafen, der durch ein besonders rücksichtloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört.

 

Nach § 1 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl. Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 61/2005  (im Folgenden: OöPolStG), begeht derjenige, der den öffentlichen Anstand verletzt, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 1 Abs. 2 OöPolStG ist als Anstandsverletzung jedes Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wird auch vom Beschwerde­führer selbst nicht in Abrede gestellt, dass er am Vorfallstag nach einem Fußballspiel seinen Unmut kundgetan und dabei die ihm angelasteten Schimpfwörter verwendet hat.

 

Dieses allseits unbestritten von mehreren Personen wahrnehmbare und auch tatsächlich wahrgenommene Verhalten ist jedoch als Anstandsverletzung iSd. § 1 Abs. 1 iVm. § 10 Abs. 1 OöPolStG zu qualifizieren. Denn als eine solche gilt gemäß § 1 Abs. 2 OöPolStG jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet, wozu nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls eine Beschimpfung mit verbalen, öffentlichen wahrnehmbaren Ausdrücken wie "Vollidioten" und "Arschlöcher" zählt (vgl. z.B. VwGH v. 27. Februar 2003, Zl. 2002/09/0146, und VwGH v. 22. Februar 1993, Zl. 92/10/0404).

 

3.3. Wenn dem gegenüber dem Rechtsmittelwerber im Spruch des Straferkenntnisses eine Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG angelastet wurde, so wurde ihm damit eine Tat zur Last gelegt, die er so nicht begangen hat.

 

Da zwischenzeitlich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist und eine Spruchkorrektur somit nicht mehr in Betracht kam, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesen formalen Gründen stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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