Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251499/8/Kü/Ka

Linz, 24.07.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Z Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. P R, K, L, vom 21. November 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Oktober 2006, SV96-27-2006, wegen Übertretungen des Ausländer­beschäftigungs­gesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Juni 2007,  zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. Oktober 2006, SV96-27-2006, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen zwei Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 3 Tagen verhängt, weil er die ausländischen (mongolischen) Staatsbürger 1.) B B, geb. am … und 2.) D B, geb. am …, auf seinem Anwesen in F, M (Gemeinde L), mit dem Abbau eines Gewächshauses beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaßen.  

Als Art der Beschäftigung wurde der Abbau eines Gewächshauses (Abschneiden von Eisenstangen), als Ort der Beschäftigung das Anwesen, M, und als Ausmaß der Beschäftigung der 13.4.2006 um 15.25 Uhr genannt.

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und des Verfahrensganges ausgeführt, dass es erwiesen sei, dass der Beschuldigte die mongolischen Staatsbürger B B und D B entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ohne arbeitsmarkt­rechtliche Genehmigung mit dem Abbau eines Gewächshauses beschäftigt habe. Dies sei einerseits durch das Erhebungsergebnis des Zollamtes Linz als auch durch die Angaben der betretenen ausländischen Staatsbürger einwandfrei erwiesen.

 

Es würde den ursprünglich gemachten Angaben der betretenen Ausländer mehr Glauben geschenkt, wurden diese Angaben doch an Ort und Stelle der Kontrolle gemacht und nicht erst nach eventueller Rücksprache mit dem Beschäftiger oder nach entsprechender Auskunft, welche Angaben sich in einem eventuellen Strafverfahren günstiger auswirken könnten. Es entspreche auch den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass unmittelbar an Ort und Stelle bei der Betretung gemachte Angaben glaubwürdiger seien als die zu einem späteren Zeitpunkt abgegebenen Aussagen.

 

Von einem behaupteten Gefälligkeitsdienst könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Tätigkeit der Ausländer nicht aufgrund einer spezifischen Bindung zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht worden sei. Das zwischen dem Beschuldigten und den Ausländern eine spezifische Bindung – als Grundlage für einen Gefälligkeitsdienst – bestanden habe, hätte nicht angenommen werden können.

 

Die Behörde gehe aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon aus, dass die Herren B und D für ihre Tätigkeit Essen und Trinken sowie zumindest einmal 10 Euro für den Kauf einer Jause erhalten hätten. Es sei daher von einem kurzfristigen, aber einem bewilligungspflichtigen, den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die Dauer der Beschäftigung auch nur kurzfristig gewesen sei und die Ausländer vorerst kein Entgelt erhalten hätten, da auch die vom Beschuldigten den Ausländern zur Verfügung gestellten Naturalleistungen (Verpflegung) als Entgelt anzusehen seien.

 

Der objektive Gehalt der angelasteten Tat könne nicht als geringfügig gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben und Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zusätzlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führe. Das Verschulden könne daher nicht als geringfügig eingestuft werden, da weder hervorgekommen sei noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

 

Im Verfahren seien weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen. Bei der Strafbemessung sei im Sinne des § 19 VStG ein monatliches Einkommen von ca. 1.500 Euro, das Vermögen (Einfamilienhaus im Wert von ca. 200.000 Euro), monatliche Zahlungsverpflichtungen sowie die Sorgepflichten für Ehegattin und zwei minderjährige Kinder herangezogen worden. Die Höhe der verhängten Strafe entspreche der hierfür vorgesehenen gesetzlichen Mindeststrafe.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom ausgewiesenen Vertreter des Bw Berufung erhoben und beantragt der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde in ihrer Beurteilung übersehe, dass letztendlich im Straferkenntnis von einer einzigen Beschäftigung der beiden mongolischen Staatsbürger am 13.4.2006 um 15.25 Uhr ausgegangen würde, wobei die beiden mongolischen Staatsbürger dabei Eisenstangen eines Gewächshauses abgeschnitten hätten.

 

Obwohl Beweisergebnisse vorgelegen hätten, hätte die Behörde in der rechtlichen Beurteilung nicht berücksichtigt, dass der Beschuldigte die beiden mongolischen Staatsbürger gekannt habe und er zumindest B B ca. zwei Monate vor der Betretung als Autostopper mitgenommen habe, mit ihm ins Gespräch gekommen sei und ihn mit Kleidung und Verpflegung versorgt habe. Als die beiden mongolischen Staatsbürger betreten worden seien, hätten sie Eisenstangen am privaten Grundstück des Beschuldigten und zwar an dem zu seinem Wohnhaus gehörigen Glashaus abgeschnitten. Die beiden mongolischen Staatsbürger hätten dem Beschuldigten selbst Hilfe angeboten und sei der Beschuldigte auf dieses Angebot zurückgekommen.

 

Daraus ergebe sich, dass die beiden mongolischen Staatsbürger beim Beschuldigten Tätigkeiten verrichtet hätten, die der Beschuldigte sonst selbst verrichtet hätte. Sie hätten ihm also bei einer privaten Tätigkeit geholfen und dafür eine Jause erhalten.

 

Damit ergebe sich, dass die vorgeworfene Tätigkeit der beiden mongolischen Staatsbürger nicht unter den von der Behörde dargelegten Schutzzweck des § 3 Abs.1 AuslBG falle, da durch die Mithilfe der beiden mongolischen Staatsbürger weder öffentliche Interessen und Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes berührt würden noch inländische Arbeitnehmer benachteiligt würden. Es sei auch zu keiner Wettbewerbsverzerrung gekommen, da der Beschuldigte – hätten ihm die beiden mongolischen Staatsbürger nicht geholfen – diese Arbeiten an seinem Privathaus eben selbst verrichtet hätte.

 

Dass der Beschuldigte den beiden  mongolischen Staatsbürgern für diese Hilfe eine Jause gegeben habe, könne nicht als Entgelt gesehen werden, insbesondere auch deshalb nicht, weil der Beschuldigte auch sonst, dh. unabhängig von einer Hilfeleistung, die beiden mongolischen Staatsbürger mit Kleidung und Essen unterstützt habe.

 

Eindeutig ergebe sich aus den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen B B, dass der Zeuge aus Eigenem die Hilfe angeboten habe, was bei lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar sei, da der Beschuldigte eben dem Zeugen mit Kleidung und Nahrung ausgeholfen habe. Dass der Beschuldigte dann auf dieses Angebot zurückgekommen sei, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund dieser Umstände sei nicht von einem bewilligungspflichtigen, den Bestimmungen des AuslBG  unterliegenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Der Beschuldigte haben den beiden mongolischen Staatsbürgern weder Unterkunft gewährt noch habe er ihnen Naturalleistung in Form von (laufender) Verpflegung zur Verfügung gestellt, sondern ihnen lediglich eine Jause angeboten, was im Hinblick darauf, dass die beiden Beschuldigten eine körperliche Arbeit durchgeführt hätten, nahezu selbstverständlich und ein Gebot der Höflichkeit sei. Bei lebensnaher Betrachtung hätte die Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass insbesondere im ländlichen Bereich es üblich sei, selbst bezahlten Arbeitskräften – wobei dies im gegenständlichen Fall nicht zutreffe, weil der Beschuldigte kein Entgelt bezahlt habe – zumindest Getränke und eine kleine Jause anzubieten.

 

Die Behörde habe auch die Aussage des Beschuldigten, er habe den beiden Mongolen eine Schutzbrille und Arbeitsgeräte zur Verfügung gestellt, nicht berücksichtigt. Auch dieser Umstand sei ein Beweis dafür, dass die beiden Ausländer nur einmal beim Beschuldigten geholfen hätten und nicht professionell gearbeitet hätten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Schreiben vom 23.11.2006 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.6.2007, an der der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter des Finanzamtes Freistadt-Rohrbach-Urfahr, teilgenommen haben. Die  beiden Ausländer konnten mangels ladungsfähiger Adresse im Inland nicht zur mündlichen Verhandlung geladen werden.

 

4.1. Aus dem Akt ergibt sich, dass am 13.4.2006 durch Organe des Zollamtes Linz beim Anwesen des Bw, M, F, eine Kontrolle auf Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG durchgeführt wurde. Bei dieser Kontrolle wurden die beiden mongolischen Staatsangehörigen B B und D B dabei angetroffen, wie sie Eisensteher eines Gewächshauses abgeschnitten haben.

 

Mit den beiden Ausländern wurde ein Personenblatt in deutscher Sprache aufgenommen. In diesem Personenblatt geben die beiden Ausländer an, dass sie P Z geholfen haben und dafür 10 Euro pro Tag sowie Essen und Trinken erhalten und drei bis vier Stunden am Tag arbeiten.

 

Der Bw führt zu dieser Kontrolle aus, dass er mit B und D  bekannt gewesen ist und diese einige Male beim Bw gewesen sind und von sich aus Hilfe angeboten haben, indem Sie dem Bw beim Abbau des Gewächshauses helfen wollten.  B und D haben ihre Tätigkeiten freiwillig erbracht, ohne dass ein Arbeitsverhältnis vereinbart war. Die beiden haben auch für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten. Der Bw hat die beiden lediglich während der Zeit, wo sie bei ihm gearbeitet haben, mit Essen und Trinken versorgt. Einmal ist das nicht möglich gewesen, deshalb hat der Bw ihnen 10 Euro gegeben, damit sie sich selbst eine Jause kaufen können.

 

Der Bw führt bei seiner persönlichen Vorsprache vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 15.5.2006 aus, dass die beiden Ausländer nicht in seinem Betrieb (Malerbetrieb) gearbeitet haben, sondern auf dem zu seinem Hause gehörenden Grundstück. Dieses Grundstück wird von ihm privat als Garten genutzt. Auf diesem Grundstück ist auch ein Glashaus situiert. Zu den Personenblättern verweist der Bw darauf, dass die beiden Mongolen als Chef seinen 10-jährigen Sohn P genannt haben und er weder mit seiner Firma noch mit den Arbeiten am Glashaus irgend etwas zu tun hat. Der Bw kennt die beiden Mongolen persönlich und haben diese von sich aus angeboten, ihm beim Abbau des Glashauses gelegentlich zu helfen. Sie waren auch nur anwesend, wenn sie Zeit dazu hatten. Die Arbeiten selbst haben sich über längere Zeit hinausgezogen.

 

Der Ausländer B wurde am 22.8.2006 zeugenschaftlich von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zum Sachverhalt einvernommen und gab dieser an, dass er ca. 2 Monate vor der Kontrolle von Freistadt nach Linz Auto gestoppt hat und der Bw angehalten hat und ihn mitgenommen hat. Sie sind dabei ins Gespräch gekommen und seitdem hilft der Bw ihm mit Kleidung und Verpflegung aus. B gibt an, dass er seine Hilfe von selbst angeboten hat, falls der Bw Hilfe brauche. Dieser gab an, dass er Hilfe benötigen könnte, weil er den ganzen Tag arbeitet und deshalb keine Zeit hat, das Glas des Gewächshauses zu putzen oder Eisenstangen zu schneiden. Der Bw hat daher am Tag vor der Kontrolle bei B angerufen, ob er in den nächsten Tagen Zeit hat. B hat daraufhin mit seinem Kollegen am Kontrolltag gearbeitet, die Spiegel geputzt und die Eisenstangen geschnitten, nach ca. 1 bis 2 Stunden ist die Kontrolle gekommen. B hat angegeben, dass er kein Geld, sondern nur Essen erhält, weil es keine lange Arbeit war. Er gab an, dass er ca. 2 Stunden für den Bw gearbeitet hat und weder vorher noch nachher nochmals für den Bw gearbeitet hat.

 

4.2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Bw kein neues Vorbringen erstattet, weshalb die Entscheidung aufgrund des Akteninhaltes zu treffen ist. Die beiden angetroffenen Ausländer konnten im Zuge der mündlichen Verhandlung nicht als Zeugen einvernommen werden, da gemäß dem Auszug aus dem zentralen Melderegister beide keinen ordentlichen Wohnsitz mehr im Inland haben und deshalb keine Zeugenladung zugestellt werden konnte. Auch sind keine Adressen der beiden im Ausland bekannt. Insofern wurde daher im Zuge der mündlichen Verhandlung die mit B B am 22.8.2006 aufgenommene Niederschrift verlesen und bildet diese eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates. Im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme gibt der Ausländer an, freiwillig dem Bw seine Hilfe angeboten zu haben und dafür Verpflegung erhalten zu haben. Wesentlich ist, dass zwischen den beiden keine Entgeltleistung vereinbart wurde und der Ausländer angibt, weder vorher noch nachher für den Bw gearbeitet zu haben. Zu den im Zuge der Kontrolle aufgenommenen Personenblättern ist festzuhalten, dass diese in deutscher Sprache aufgenommen wurden und offensichtlich die beiden Ausländer aufgrund der Art und Weise ihrer schriftlichen Angaben der deutschen Sprache nicht in dem ausreichenden Maße kenntlich waren, das notwendig wäre, um diese Angaben als stichhaltige Beweisergebnisse heranziehen zu können. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass die vom Ausländer im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme getätigten Äußerungen, die dieser unter Wahrheitspflicht stehend gemacht hat, am ehesten der Wahrheit entsprechen und jedenfalls für die Arbeitsleistungen kein Entgelt vereinbart wurde und die beiden Ausländer für ihre Hilfstätigkeiten Verpflegung lediglich aus Gastfreundschaft erhalten haben. Die Zweifel an der Stichhaltigkeit der Angaben in den Personenblättern werden auch dadurch erhärtet, als die beiden Ausländer in der Rubrik "Chef" den Vornamen P angeben, wobei es sich dabei um den 10-jährigen Sohn des Bw handelt. Dies ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenat ein starkes Indiz dafür, dass die Ausländer die im Personenblatt an sie gestellten Fragen nicht so verstanden haben, dass diesen als Ersterklärungen wesentliche Beweiskraft zukommt.

 

Insgesamt zweifelt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht daran, dass die beiden Ausländern, zumal sie vom Bw mit Kleidung und Verpflegung unterstützt werden, von sich aus auch ihre Hilfe dem Bw anbieten, ohne dass damit von einer dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegenden Arbeitsleistung auszugehen ist. Es erscheint vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend, dass ein Ausländer, dem eine Unterstützung zu Teil wird, sich für diese Unterstützungsleistung auch in gewisser Form erkenntlich zeigt. Insgesamt war daher den Angaben des Bw bzw. der Zeugenaussage von B Glauben zu schenken und davon auszugehen, dass die festgestellten Arbeitsleistungen am Grundstück des Bw unentgeltliche Hilfstätigkeiten gewesen sind, die keine Arbeitspflicht der Ausländer begründeten.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt"  oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

5.2. Im gegenständlichen Fall ist zu beurteilen, ob die Beschäftigung in Form eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bestanden hat, zumal sich im Verfahren bezüglich der sonstigen im § 2 Abs.2 AuslBG aufgelisteten Verwendungen, wie der Beschäftigung in einem Ausbildungsverhältnis, der Beschäftigung entsandter Arbeitskräfte oder überlassener Arbeitskräfte keine Anhaltspunkte ergeben haben.

 

Ein Arbeitsverhältnis ist durch die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitleistenden geprägt. Da im gegenständlichen Fall zufolge der Beweisaufnahme die persönliche Abhängigkeit der beiden Ausländer als zu gering für ein mögliches Abhängigkeitsverhältnis ausgeformt erscheint, erschöpft sich die rechtliche Beurteilung darin, ob ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestanden hat oder nicht.

 

Voraussetzung für das Vorliegen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, ob das konkret und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befindet, wie dies beim persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall ist.

 

Nach dem vorliegenden Akteninhalt ist aber davon auszugehen, dass es sich bei den Arbeitsleistungen der Ausländer im Privatbereich des Bw um einmalige Hilfstätigkeiten gehandelt hat und darüber hinaus eine Entgeltleistung nicht vereinbart wurde. Die beiden Ausländer wurden vom Bw für ihre Arbeitsleistungen verpflegt, wobei diese Verpflegung nicht als Gegenleistung für die Arbeitstätigkeiten zu werten ist, sondern vielmehr eine im Privatbereich durchaus übliche Form der Gastfreundschaft und des Dankes an die Arbeitleistenden darstellt. Insofern ist die geleistete Verpflegung nicht als Naturalleistung für die Tätigkeit anzusehen und ist insgesamt von einer unentgeltlichen Tätigkeit der beiden Ausländer auszugehen. Damit ist allerdings das wesentliche Merkmal sowohl des Arbeitsverhältnisses als auch eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses nicht erfüllt. Mithin geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass gegenständlich keine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG erfolgt ist und daher dem Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht vorwerfbar ist. Aus diesen Gründen war daher der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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