Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251563/29/Lg/Sta

Linz, 03.07.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Reichenberger, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzer: Mag. Kühberger) nach der am 21. Juni 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des E G, P, 48 B, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Kr. vom 20. März 2007, Zl. Sich96-233-2006-Sk, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

  1. Der (Straf-) Berufung wird hinsichtlich der Ausländerinnen O E A und S K D Folge gegeben, die Geldstrafen auf 2 x je 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf  2 x je 67 Stunden herabgesetzt.
  2. Die Beiträge zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigen sich auf 2 x je 100 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von 3.000 Euro (betreffend O E A, polnische Staatsangehörige) und 2.500 Euro (betreffend S K D, polnische Staatsangehörige) sowie zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von 120 Stunden bzw. von 100 Stunden verhängt, weil er diese Ausländerinnen in dem Nachtlokal und Bordellbetrieb "B" in S von 20.9.2006 bis 5.12.2006 als Prostituierte (O E A) bzw. vom 3.10.2006 bis 5.12.2006 als Kellnerin (S K D) beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf den Strafantrag des Zollamtes Linz vom 15.12.2006 sowie auf eine Stellungnahme des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 9.2.2007.

 

Beweiswürdigend wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Ausländerin S als Kellnerin tätig gewesen sei und die Ausländerin O als eine am Getränkeumsatz beteiligte Prostituierte, die vom Liebeslohn nur einen Anteil erhalten habe. Die Angaben in den in polnischer Sprache verfassten Personenblättern hätten die Ausländerinnen freiwillig und übereinstimmend gemacht, sodass an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel bestehe.

 

2. Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige des Zollamtes Linz vom 15.12.2006 sei am 5.12.2006 im gegenständlichen Lokal eine Kontrolle nach dem AuslBG durchgeführt worden. Dabei sei S als Kellnerin hinter der Bar betreten worden. O und J hätten aufreizende Bekleidung getragen und angegeben als Prostituierte in der Bar beschäftigt und am Getränkeumsatz beteiligt zu sein. Außerdem würden ihnen die Zimmer zur Ausübung der Prostitution gratis zur Verfügung gestellt. S habe nach Arbeitsende (am Morgen) den Damen die Anteile ausbezahlt, die sie durch Prostitution und Getränkeumsatzbeteiligung verdient hätten. Die Arbeitszeit der Damen habe nach eigener Angabe von 16.00 Uhr bis 5.00 Uhr gedauert jeweils von Montag bis Samstag.

 

In den Personenblättern wurde angegeben:

 

J: Sie sei seit 1.11.2006 als "Prostukutka" von Montag bis Samstag 16.00 – 5.00 in der Firma E G "B" beschäftigt. Der Chef heiße E G.

 

O gab an, sie sei seit 20.9.2006 als "Prostytutka" von 16.00 bis 5.00, Montag bis Samstag in der Firma E G – B beschäftigt. Der Chef heiße E G.

 

In beiden genannten Personenblättern ist als amtlicher Vermerk festgehalten:

 

Bei J: 1 Stunde 170 € davon bekomme ich 110 €. 20 Min. kosten 75 €, davon bekomme ich 50 €. 1 gr. Fl. Sekt kostet 90 €, davon bekomme ich 20 €, Piccolo 20 €, davon bekomme ich 5 €. Zimmer für Prostitution wird gratis gestellt. Ich bekomme mein verdientes Geld von Frau S in der Früh bezahlt.

 

Bei O: 1 Fl. Sekt gr. kostet 90 €, davon bekomme ich 20 €. Eine Zimmerstunde normal kostet 170 €, davon bekomme ich 110 €. Für das Zimmer zur Ausübung der Prostitution wird mir gratis gegeben. Piccolo kostet 20 €, davon bekomme ich 5 €. Ich bekomme am Morgen nach der Nacht mein verdientes Geld von Frau S ausbezahlt.

 

Bei S ist angegeben, sie sei seit 3.10.2006 bei der Firma E G "B" als Kellnerin beschäftigt. Der monatliche Lohn betrage 800 Euro. Das Feld Essen/Trinken ist angekreuzt. Als tägliche Arbeitszeit ist angegeben 16.00 – 5.00, Montag – Samstag. Der Chef heiße E G.

 

Als amtlicher Vermerk ist festgehalten: Alleine hinter der Bar in normaler Kleidung angetroffen.

 

Mit Schreiben vom 19.12.2006 wurde der Berufungswerber zur Rechtfertigung aufgefordert.

 

Im Schreiben vom 9.2.2007 des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr wird die Auffassung vertreten, dass die Tatsache, dass der Berufungswerber von der Möglichkeit einer Rechtfertigung nicht Gebrauch gemacht habe, einem Schuldeingeständnis gleichkomme.

 

Mit Schreiben vom 20.2.2007 wurde der Berufungswerber zur Stellungnahme aufgefordert. Auch dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Berufungswerber dar, er sei nicht mehr brancheneinschlägig tätig und bringe als Kraftfahrer 800 Euro netto pro Monat ins Verdienen. Er sei verheiratet, sorgepflichtig für ein Kind und habe 470.000 Euro Schulden.

 

Hinsichtlich der Kellnerin S legte der Berufungswerber von vornherein ein Geständnis ab. Hinsichtlich der beiden anderen Ausländerinnen legte der Berufungswerber dar, dass diese als Prostituierte tätig gewesen seien und gratis im Haus gewohnt hätten. Das Zimmer für die Ausübung der Prostitution habe der Berufungswerber den Ausländerinnen zur Verfügung gestellt, wobei die Ausländerinnen dafür einen Teil des Liebeslohnes (zB 60 € von 170 €) an ihn zu bezahlen gehabt hätten. Außerdem seien die Ausländerinnen am Getränkeumsatz beteiligt gewesen. Ihr Geld hätten die Ausländerinnen am Morgen entweder von der Kellnerin Siwa oder vom Berufungswerber erhalten. Die Preise habe der Berufungswerber festgelegt. Er habe auch die Verwendung von Kondomen angeordnet. Den Ausländerinnen seien auch die Küche und versperrbare Schränke zur Verfügung gestanden. Der Berufungswerber sei daher der Meinung, dass die Ausländerinnen als Selbständige tätig gewesen seien. Nach Aufklärung über die Rechtslage nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schränke der Berufungswerber die Berufung für sämtliche Ausländerinnen auf eine Strafberufung ein und beantragte die Verhängung der Mindestgeldstrafe. Die Vertreterin des Finanzamtes erklärte sich damit einverstanden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Die Bemessung der Strafhöhe hat vom gesetzlichen Strafrahmen, dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers auszugehen. Für eine Überschreitung der gesetzlichen Mindestgeldstrafe (in Höhe von 1.000 € je illegal beschäftigter Ausländerin) spricht die relativ lange Dauer der Beschäftigung. Als Schuldform ist hinsichtlich der Prostitution Fahrlässigkeit anzunehmen, da der Berufungswerber von einer verfehlten Rechtsmeinung ausging. Mildernd wirken das einsichtige Verhalten, das der Berufungswerber im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Tage legte und seine bereitwillige Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes. Hinsichtlich der Ausländerin S legte der Berufungswerber von vorneherein ein volles Geständnis ab. Spezialpräventive Gründe für eine Überschreitung der Mindestgeldstrafe liegen im Anbetracht des Berufswechsels des Berufungswerbers nicht vor. Für eine Verhängung der Mindestgeldstrafe sprechen auch die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers. Bei zusammenfassender Wertung dieser Umstände erscheint es vertretbar, dem Antrag des Berufungswerbers auf Verhängung der Mindestgeldstrafe (und der entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe) Folge zu geben. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG ebenso wenig zutage traten, wie auch die Taten nicht im Sinne des § 21 Abs.1 VStG hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieben.

Die Herabsetzung der Geldstrafen erspart dem Berufungswerber die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

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