Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280951/2/Kl/Pe

Linz, 23.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die IX. Kammer (Vorsitzender Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner, Berichterin Dr. Ilse Klempt, Beisitzerin Mag. Michaela Bismaier) über die Berufung des Herrn DI H Hl, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes Steyr-Land vom 10. Mai 2006, Ge96‑12‑2006‑Fux, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.    Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes Steyr-Land vom 10. Mai 2006, Ge96‑12‑2006‑Fux, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 450 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 130 Abs. 5 Z 1 und 118 Abs. 3 ASchG iVm § 7 Abs. 1 und 2 Z 4, 8, 9 und 10 Bauarbeiterschutzverordnung – BauV verhängt, weil er als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der G H, B Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in, wie anlässlich einer am 24. November 2005 von Herrn Ing. F vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten durchgeführten Erhebung auf der Baustelle der G H Ges.m.b.H. & Co KG in, festgestellt worden ist, nachstehende Bestimmungen des ASchG iVm der BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idgF, nicht eingehalten hat:

Bei der am 24. November 2005 (Tatzeit) durchgeführten Erhebung auf der Baustelle in, auf der die Arbeitnehmer der G H Ges.m.b.H. & Co KG, B Ö, D A und S G Arbeiten auf der Schalung der Nischenecke 13/47 – 14/47 durchführten, wurden folgende Mängel festgestellt:

Auf der Schalung wurden am 24. November 2005 (Tatzeit) im Bereich der Nischenecke 13/47 Arbeiten durch die Arbeitnehmer B Ö, D A und S G durchgeführt. Von dieser Geschoßdecke bestand Absturzgefahr von ca. 3,40 m und es waren keine Absturzsicherungen oder Abgrenzungen angebracht. Die Arbeitnehmer waren auch nicht mit einer persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert.

Dieser Sachverhalt stellt eine Übertretung des § 7 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 4 der BauV, BGBl. Nr. 340/1994, dar, wonach bei Absturzgefahr an Standplätzen, sonstigen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen Absturzsicherungen gemäß § 8 BauV, Abgrenzungen gemäß § 9 BauV oder Schutzeinrichtungen gemäß § 10 BauV anzubringen sind.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass Auftragnehmer für das Baulos „L Tunnel, M Einschnitt Baulos LT 42“ der ÖBB-Infrastruktur Bau, die Arbeitsgemeinschaft LT 42 H – Ö-S – H ist. Die Arbeitsgemeinschaft LT 42 H – Ö-S – H ist selbst nicht operativ tätig geworden, sondern sie hat die durchzuführenden Arbeiten an die ARGE Betonbau LT 42 H – Ö-S hinsichtlich der Betonarbeiten sowie Entwässerungen etc. einerseits und an die Firma H hinsichtlich der Erdarbeiten andererseits vergeben. Es ist somit nicht richtig, dass sich die vom Arbeitsinspektorat festgestellten Mängel auf einer Baustelle der Firma H zugetragen hätten. Weiters wurde von der ARGE LT 42 mit Baubeginn Herr Ing. A R dem Arbeitsinspektorat in Wien, als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bevollmächtigte Verantwortliche namhaft gemacht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung an das zuständige Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in Wien zur Stellungnahme übermittelt. Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hat mit Schreiben vom 9. Oktober 2006 dahingehend Stellung genommen, dass das Unternehmen G H keine Verantwortung treffe, wie sich aus den Parallelverfahren mit den anderen ARGE-Partnern herausgestellt hätte. Das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hat daher keine Einwände gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Mit Vorlageschreiben vom 16. Oktober 2006 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt.

Weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist die Zuständigkeit einer Kammer des Oö. Verwaltungssenates gegeben (§ 51c VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber als nach außen vertretungsbefugtes Organ, nämlich handelsrechtlicher Geschäftsführer der G H B Gesellschaft m.b.H., welche die Komplementärin der G H Ges.m.b.H. & Co KG ist, verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, weil drei Arbeitnehmer dieses Betriebes am 24. November 2005 auf einer näher bezeichneten Baustelle der genannten Unternehmung Arbeiten auf der Schalung mit einer Absturzhöhe von ca. 3,40 m durchgeführt haben, wobei keine Absturzsicherungen oder Abgrenzungen angebracht waren.

 

Wie aber der Berufungswerber in seiner Berufung darlegte und vom anzeigenden Arbeitsinspektorat in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2006 bestätigt wurde, wurden die Betonarbeiten durch die ARGE Betonbau LT 42 H – Ö-S durchgeführt, sodass es sich um keine Baustelle der Firma H und daher um keine Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G H B Gesellschaft m.b.H. handelt.

Es hat daher der Berufungswerber die ihm angelastete Tat nicht begangen und war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

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