Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280971/19/Kl/Pe

Linz, 31.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau I E, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L P, Dr. P L, Dr. A P, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.1.2007, Gz.: 0048398/2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.4.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist ein Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 140 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.1.2007, Gz.: 0048398/2005, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 700 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG iVm § 45 Abs.6 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) verhängt, weil sie als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführerin der H & Co B GmbH mit dem Sitz in zu vertreten hat:

„Am 14.9.2005 wurde auf der Baustelle P, von einem Arbeitnehmer der H & Co B GmbH beim Befüllen der Estrichmaschine ‚Putzmeister M 740’ das bewegliche Schutzgitter des Einfülltrichters hochgeklappt, wobei das Rührwerk des Arbeitsmittels weiterlief. Nach § 45 Abs.6 AM-VO dürfen sich bewegte Verdeckungen und Verkleidungen aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel still steht oder wenn es beim Bewegen dieser Schutzeinrichtung selbsttätig stillgesetzt wird.“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis im gesamten Umfang angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass das Verfahren mangelhaft durchgeführt worden sei, da Beweisanträgen nur teilweise entsprochen worden sei. Auch wurde das Parteiengehör verletzt. Die Maschine sei regelmäßigen Wartungen zugeführt worden, zuletzt am 30.8.2005, bei welcher das Schutzgitter ausgetauscht wurde. Auch seien sämtliche Mitarbeiter darauf hingewiesen worden, dass die Sicherheitsbestimmungen einzuhalten sind. Auch wird die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen bei den regelmäßig stattfindenden Baustellenbesuchen kontrolliert. Da jedoch bei den Kontrollen die Maschinen in Betrieb sind, ist nicht erkennbar, ob das Gitter funktioniert oder ob es einen Defekt aufweist. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass eine Betriebsaufteilung dahingehend bestehe, dass der Hauptgesellschafter und Geschäftsführer S E für den Maschinenpark zuständig und verantwortlich sei, weshalb auch der Defekt vom Vorarbeiter an ihn mitgeteilt wurde. Es konnte daher nur Herr S E vom aufgetretenen Defekt wissen und die nötigen Anweisungen geben. Ein Verschulden treffe die Berufungswerberin nur dann, wenn ihr der Defekt mitgeteilt worden sei oder wenn eine Pflicht zur Mitteilung bestanden hätte. Eine Verpflichtung liege jedoch nicht vor. Es wurde daher die Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und  Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.4.2007, zu welcher die Parteien geladen wurden und an welcher die Berufungswerberin, ihr Rechtsvertreter und ein Vertreter des anzeigenden Arbeitsinspektorates teilgenommen haben. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge AI Ing. H G und T H geladen und einvernommen. Eine Ladung des Arbeitnehmers A W war wegen unbekannten Aufenthaltes im Ausland nicht möglich.

 

4.1. Aufgrund des Firmenbuchauszuges steht fest, dass die Berufungswerberin sowie Herr S E und Herr W Mr handelsrechtliche Geschäftsführer der H & Co B GmbH mit Sitz in sind. Das Beweisverfahren hat erwiesen, dass es unter den Geschäftsführern eine interne Aufteilung gibt, die auch die Angestellten wissen. Die Berufungswerberin ist für die Kundenbetreuung und den Innenbereich der Firma zuständig. Auf die Baustellen kommt sie nicht. Auch hat sie nichts mit den Maschinen zu tun. Für den Fuhrpark und die Maschinen bzw. den Maschinenpark ist S E zuständig. Sind Maschinen kaputt oder zu ersetzen, so erfahren die anderen Geschäftsführer nichts davon. Auch die Reparatur und Wartung der Maschinen fällt nicht in den Aufgabenbereich der anderen Geschäftsführer. Der weitere Geschäftsführer W M ist zuständig für den Einkauf und die Kalkulation. Auch er ist nicht für den Fuhrpark und die Maschinen zuständig. Auch wird über Maschinen nicht unter den Geschäftsführern gesprochen. Von den Geschäftsführern I E und W M besteht auch kein Kontakt mit den Arbeitnehmern auf den Baustellen. Auch werden von ihnen keine Anweisungen gegeben. Lediglich der Geschäftsführer S E kommt gelegentlich auf eine Baustelle und sieht sich die Baustelle an bzw. kontrolliert, wenn es notwendig ist. Extra wegen der Maschinen geht er nicht auf die Baustelle, ausgenommen es kommt zu einer Schadensmeldung.

Es steht fest, dass am 14.9.2005 auf der Baustelle P, der Arbeitnehmer A W der H & Co B GmbH mit dem Befüllen der Estrichmaschine „Putzmeister M 740“ beschäftigt war, das bewegliche Schutzgitter des Einfülltrichters hochgeklappt war bzw. das Schutzgitter entfernt war und der Betätigungshebel heruntergeklappt war, wobei das Rührwerk weiterlief. Diese Maschine wurde zuletzt am 30.8.2005 gewartet. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war das Schutzgitter entfernt und im Bereich der Maschine gelegen. Es war jedenfalls auf der Baustelle vorhanden, aber nicht in Verwendung. Die Befüllung erfolgte bei laufender Maschine, es hätte jederzeit ein Eingriff in die Maschine durch den Arbeitnehmer gemacht werden können. Es wurde anlässlich der Kontrolle von den Arbeitnehmern ausgeführt, dass das Gitter beim Einfüllen hinderlich und beschwerlich sei und außerdem schnell verschmutzt. Das Schutzgitter war defekt. Über den Defekt hat der Vorarbeiter seinen Chef, Herrn S E, telefonisch in der Firma verständigt. Dieser teilte ihm mit, das Gitter nicht herauszuschneiden, sondern herauszuschrauben, was der Vorarbeiter dann auch in der Folge tat. Eine Anweisung, die Maschine nach Ausbau des Gitters nicht mehr zu verwenden, gab der Chef nicht. Es gab eine Anweisung der Firma, dass das Gitter bei Betrieb der Maschine immer vorhanden sein muss. Bei einem Defekt soll das Büro angerufen werden und gibt es dann Weisungen wie weiter vorzugehen ist. Der Defekt des Gitters war, dass es sich ständig verlegt hat, weil die Maschen zu eng waren. Die Maschine war bereits 14 Tage auf der Baustelle und wurde verwendet. Die Maschine ist mit einem Einschalter versehen, der bei Hochklappen oder Entfernen des Gitters die Maschine außer Betrieb setzt. Weil aber nur das Gitter abgeschraubt wurde und der Betätigungshebel mit dem Einschalter an der Maschine belassen wurde, funktionierte die Maschine auch ohne Gitter dahingehend, dass der Hebel in heruntergeklappter Stellung für den Einschalter bedeutet, dass das Gitter vorhanden ist und die Maschine läuft. Der Einschalter war daher zum Kontrollzeitpunkt nutzlos.

 

4.2. Dies ergibt sich aus den schlüssigen Aussagen der einvernommenen Zeugen. Diese waren glaubwürdig und konnten die Aussagen als erwiesen zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen des Geschäftsführers S E, dass er vom Defekt der Maschine nichts gewusst hat, dass die Maschine repariert worden sei und kein Defekt vorlag, haben sich nicht bestätigt. Diesen Aussagen sind die klaren Ausführungen des einvernommenen Vorarbeiters entgegenzuhalten. Ein Sachverständigengutachten, ob bei Betrieb erkennbar ist, ob das Gitter funktioniert, war nicht erforderlich, weil das für den Tatbestand nicht relevant ist, zumal das Schutzgitter zum Tatzeitpunkt zur Gänze abmontiert war.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.6 Satz 1 AM-VO dürfen sich bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen, sofern die Gefahrenstelle bei der Bearbeitung des Werkstückes durch dieses nicht gegen gefahrbringendes Berühren gesichert ist, aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel stillsteht, oder wenn sie beim Bewegen dieser Schutzeinrichtung selbsttätig stillgesetzt werden; hierbei müssen auch die durch ein Nachlaufen bedingten Gefahren berücksichtigt sein.

 

Gemäß § 130 Abs.1 Z16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens ist die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erwiesen. Dieser Sachverhalt wird im Übrigen auch nicht von der Berufungswerberin bestritten.

 

Als handelsrechtliche Geschäftsführerin ist sie nach außen vertretungsbefugtes Organ nach § 9 Abs.1 VStG und daher gemäß dieser Bestimmung verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist irrelevant (VwGH vom 14.9.2001, 200/02/0181). Es darf daher nicht jeder Geschäftsführer darauf vertrauen, dass der jeweils andere seine sich nach der internen Aufteilung geregelten Pflichten ordnungsgemäß wahrnimmt. Richtig ist zwar, dass jede der mehreren jeweils zur Vertretung nach außen berufenen physischen Personen die Verantwortung nur insoweit trifft, als ihr ein Verschulden zur Last fällt. Es hätte daher die Berufungswerberin im Sinn des § 5 Abs.1 VStG ein entsprechendes Vorbringen im Verfahren zu erstatten gehabt, dass sie an der verfahrensgegenständlichen Übertretung kein Verschulden trifft (VwGH vom 8.9.2004, 2002/03/0307). Ein solches Vorbringen fehlt der Berufung sowie auch den Äußerungen der Berufungswerberin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Gänze. Vielmehr legte sie dar, dass sie nur für den Innenbereich zuständig sei, über Maschinen nicht Bescheid wüsste und auch nicht über Wartung, Reparatur und Anschaffung informiert werde. Auch bestehe kein Kontakt zu den Arbeitnehmern und besucht sie keine Baustellen. Dass ein geeigneter Geschäftsführer, nämlich Herr S E für den Maschinenpark zuständig ist und gelegentlich die Baustellen besichtigt, reicht jedoch für eine Entlastung der Berufungswerberin nicht aus. Nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre zumindest erforderlich gewesen, sich über die ordnungsgemäße Pflichterfüllung durch die anderen Geschäftsführer zu informieren und nötigenfalls Anweisungen zu treffen. Ein solches Vorbringen liegt nicht vor und wird eine solche Vorgangsweise auch in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt.

Vielmehr hat das Beweisergebnis gezeigt, dass selbst der für den Maschinenpark zuständige Geschäftsführer keine regelmäßigen Kontrollen der Baustellen auch hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit der Maschinen unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch die Arbeitnehmer bei der Betätigung der Maschinen vornimmt. Im konkreten Fall war der Geschäftsführer sogar vom Defekt des Schutzgitters telefonisch durch den Vorarbeiter informiert und gab der Geschäftsführer selbst die Anweisung, das Schutzgitter abzuschrauben. Eine konkrete Anweisung, das Gerät nicht mehr weiter zu verwenden, gab er ausdrücklich nicht. Auch fand an diesem Tag keine Kontrolle durch ihn statt. Es war daher kein ausreichendes Kontrollsystem vorhanden.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Entlastung ist der Berufungswerberin aufgrund der obigen Ausführungen nicht gelungen. Es war daher auch vom Verschulden auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat ist darauf hinzuweisen, dass gerade die Arbeitnehmerschutzbestimmungen das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer schützen wollen und durch Übertretungen genau jene Gefährdung und Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer eintritt, denen die Bestimmungen entgegentreten wollen. Auf diesen Unrechtsgehalt ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die belangte Behörde hat die Unbescholtenheit der Beschuldigten strafmildernd gewertet und Straferschwerungsgründe nicht angeführt. Solche kamen auch nicht hervor. Weitere Milderungsgründe wurden von der Beschuldigten nicht geltend gemacht. Hingegen konnte ein mangelndes oder geringfügiges Verschulden der Beschuldigten nicht angenommen werden, da entsprechende Kontrollen durch die Beschuldigte nicht durchgeführt wurden und sie ihrer vom Gesetz im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auferlegten Sorgfaltspflicht nicht im gehörigen Maß nachgekommen ist. Insbesondere war auch zu werten, dass sich die Beschuldigte über die Baustellen und die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht informierte. Es ist weiters zur Last zu legen, dass trotz Kenntnis der Geschäftsleitung vom Defekt der Maschine und trotz Anweisung des Abschraubens des Schutzgitters keine Anweisung im Hinblick auf die Sicherheit der Arbeitnehmer erfolgte. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hat die belangte Behörde eine Schätzung durchgeführt und ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro und das Nichtvorliegen von Sorgepflichten angenommen. Diesen Umständen wurde von der Berufungswerberin nichts entgegengesetzt und konnten daher die persönlichen Verhältnisse auch der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sowie auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse war daher die festgesetzte Geldstrafe, welche lediglich 1/10 des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens ausmacht, nicht überhöht sondern tat- und schuldangemessen. Es war daher die verhängte Geldstrafe und die diesbezüglich festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigten.

Da ein geringfügiges Verschulden nicht vorlag, weil das Tatverhalten der Beschuldigten nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, war nicht gemäß § 21 VStG mit dem Absehen von der Strafe vorzugehen. Auch war ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen, sodass § 20 VStG nicht zur Anwendung gelangt.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, mehrere Geschäftsführer verantwortlich

 

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