Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300744/2/WEI/Be

Linz, 11.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des J K, geb., L, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 20. Juli 2006, Zl. Pol 96-41-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 12 Abs 1 Z 2 iVm § 4 Abs 3 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001 (LGBl Nr. 93/2001 idF LGBl Nr. 90/2005) zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ein Ermahnung erteilt wird.

 

II.                   Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Strafbehörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als Erwachsener den für Ihren Gastgewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 3 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 vorgeschriebenen Auflagen zuwidergehandelt, weil Sie auf die für Ihren Betrieb maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen durch dauernden Aushang oder Auflage nicht deutlich sichtbar hingewiesen haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 12 Abs. 1 Z. 2 Oö. Jugendschutzgesetz 2001, LGBl.Nr. 93/2001 i.d.g.F."

 

Wegen der so angelasteten Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde "gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 Oö. Jugendschutzgesetz 2001." über den Bw eine Geldstrafe von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 4 Euro vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 24. Juli 2006 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige mündliche Berufung, die am 31. Juli 2006 niederschriftlich von der belangten Behörde aufgenommen wurde. Der protokollierte Inhalt der Berufung lautet:

 

"Ich erhebe Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Rohrbach vom 20.7.2006, Pol96-41-2006 und ergänze meine Einspruchsangaben.

Glaublich im Februar oder März des Jahres wurde uns ein Plakat (siehe Beilage) des Landes oder der Wirtschaftskammer (ich kann mich nicht mehr genau erinnern) mit den einschlägigen Jugendschutzbestimmungen zugesandt. Dieses habe ich unverzüglich an der Saaltüre angebracht.

Warum dieses von den erhebenden Polizeibeamten nicht gesehen bzw. als solches erkannt wurde, ist mir deshalb nicht erklärlich.

Mittlerweile wurde auch im Saal sowie in der Gaststube je ein Aushang (kleiner Form des o.a. Plakates, welche uns von der Polizei bei der Überprüfung direkt übergeben wurden) angebracht.

Ich bin daher der Meinung, den Erfordernissen des Jugendschutzgesetzes entsprochen zu haben und ersuche um Einstellung des Verfahrens."

 

Vorgelegt wurde ein mit Klebestreifen versehenes Plakat des Landes Oberösterreich Herausgeber: Amt der Oö. Landesregierung, Abt. Bildung, Jugend und Sport) im Ausmaß von 2 x Din A3, aus dem alle wesentlichen Informationen über den Aufenthalt von Jugendlichen und zum Erwerb und Konsum von Alkohol und Tabakwaren ersichtlich sind.

 

1.3. Die belangte Behörde hat die Berufung mit ihrem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung kommentarlos vorgelegt.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Mit Anzeige der Polizeiinspektion Peilstein vom 28. April 2006, Zl. A2/3246/2006, wird der belangten Behörde berichtet, dass der Bw entgegen § 4 Abs 3 Z 1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 am 27. April 2006 nicht auf die für seinen Betrieb in A, L, maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen durch dauernden Aushang oder Auflage deutlich sichtbar hingewiesen hat. Er habe dadurch die Übertretung nach § 12 Abs 1 Z 2 Oö. JSchG 2001 begangen.

 

Am 27. April 2006 hätten BezInsp J und BezInsp W Jugendschutzüberprüfungen in verschiedenen Betrieben im Gemeindegebiet A vorgenommen und dabei um 14.10 Uhr die Übertretung des Bw festgestellt. Weder im Bereich der Gaststube, noch im Saal wäre ein dem Jugendschutzgesetz 2001 entsprechender Aushang angebracht gewesen. Im Saal wäre lediglich ein Aushang mit dem Wortlaut "Jugendlichen, Betrunkenen und Angeheiterten darf nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Alkohol verabreicht werden" vorhanden gewesen.

 

Nach der Anzeige der Polizeiinspektion Peilstein hätte der Bw angegeben, dass er nun 70 Jahre alt wäre und seine Kinder kein Interesse am Gasthaus hätten, weshalb er bald schließen würde. In seinem Betrieb hielte sich ohnehin kaum ein Jugendlicher auf, sodass er den Aushang eher für unwichtig halte. Etwa eine Woche vor der Kontrolle wären Malerarbeiten in der Gaststube durchgeführt worden, wobei der alte Aushang entfernt worden wäre. Im Saal sei ein gleichartiger Aushang noch vorhanden. Ob dieser den aktuellen Bestimmungen entspräche, wäre ihm nicht bekannt. Die Gattin des Bw hätte von einem kürzlich erhaltenen Brief der Bezirkshauptmannschaft gesprochen, in dem sie von den aktuellen Änderungen der Vorschriften gelesen habe. Da aber die baldige Schließung beabsichtigt wäre, hätte man die Informationen nicht mehr für so wichtig gehalten.

 

2.2. Mit Strafverfügung vom 15. Mai 2006, eigenhändig zugestellt am 18. Mai 2006, hat die belangte Behörde dem Bw die Verwaltungsübertretung wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet. Gegen die Strafverfügung erhob der Bw noch am 18. Mai 2006 mündlich bei der belangten Behörde Einspruch. Der mit ihm aufgenommenen Niederschrift ist folgender Inhalt des Einspruchs zu entnehmen:

 

"Gegen die Strafverfügung vom 15.05.2006, Pol96-41-2006, erhebe ich Einspruch, weil der gegenständliche Aushang vorhanden war. Er war und ist an der Saaltür angebracht. Jedermann muss an diesem Aushang vorbeigehen, auch wenn er nur in die Gaststube will.

 

2.3. In der Folge erließ die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 7. Januar 2005 ohne weitere Erhebungen. Sie schilderte den Sachverhalt im Wesentlichen wie in der oben dargestellten Anzeige der Polizeiinspektion Peilstein.

Zu dem beim Saaleingang angebrachten Aushang ging sie davon aus, dass es sich um den in der Anzeige erwähnten "alten Aushang" mit dem überholten Wortlaut "Jugendlichen, Betrunkenen und Angeheiterten darf nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Alkohol verabreicht werden". Der Inhalt dieses Aushanges beziehe sich auf eine frühere gewerberechtliche Bestimmung und entspreche nicht der Aushangpflicht nach dem Oö. Jugendschutzgesetz 2001. Aushänge nach den aktuellen Jugendschutzbestimmungen hätten Ge- oder Verbote hinsichtlich der Ausbleibezeiten sowie des Konsums von Alkohol und Tabakwaren zu enthalten. Zudem sei die Formulierung auch nicht korrekt, da Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr mäßiger Alkoholkonsum nach dem § 8 Abs 1 Oö. Jugendschutzgesetz 2001 erlaubt sei.

 

Die Rechtfertigung des Bw (gemeint im Einspruch), dass ein gesetzeskonformer Aushang vorhanden gewesen sei, gehe daher ins Leere. Das in der Anzeige wiedergegeben Vorbringen des Bw hielt die belangte Behörde für unerheblich. Als Gastwirt mit langjähriger Berufserfahrung wäre dem Bw zuzumuten, sich die Kenntnis über die aktuellen Jugendschutzbestimmungen anzueignen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsstrafakts festgestellt, dass die Würdigung der in erster Instanz gemachten Angaben des Bw durch die belangte Strafbehörde nicht beanstandet werden kann. Der Bw hat erstmals in der Berufung behauptet, dass er ein ihm zugesandtes Plakat des Landes Oberösterreich mit den neuen Jugendschutzbestimmungen "unverzüglich" an der Saaltüre angebracht hätte. Dass die erhebenden Polizeibeamten dieses nicht sahen, konnte er sich nicht erklären. In seinem Einspruch gegen die Strafverfügung hatte er diese konkrete Behauptung noch nicht aufgestellt. Dort sprach er nur vom gegenständlichen Aushang, der "war und ist an der Saaltür angebracht", an der jedermann vorbeigehen müsse. Mit Recht durfte die belangte Behörde bei dieser Einlassung des Bw annehmen, dass er den "alte Aushang" nach gewerberechtlicher Vorschrift ansprach, der auch in der Anzeige der Polizeiinspektion ausdrücklich angeführt wurde. Andernfalls hätte der Bw die Sachlage schon im Einspruch so wie in der Berufung darstellen müssen. Außerdem ist nicht denkbar, dass die Polizeibeamten dieses große Plakat an der Saaltüre im Ausmaß von zwei Mal Din A 3 nicht gesehen hätten. Sie müssten es daher bewusst verschweigen, um dem Bw absichtlich zu schaden. Dies wäre freilich ein als Amtsmissbrauch einzustufendes Verhalten, das den Polizisten ohne geringste Anhaltspunkte keineswegs unterstellt werden kann.

 

Die in der Anzeige der Polizeiinspektion Peilstein wiedergegebene Rechtfertigung des Bw zum Kontrolltermin am 27. April 2006 ist glaubhaft, weil sie die Situation des Bw konkret und nachvollziehbar schildert. Die Polizeibeamten können diese detailliert nachvollziehbare Rechtfertigung des Bw nicht erfunden haben. Was das nunmehr im Berufungsverfahren aufgetauchte Informationsplakat des Amtes der Oö. Landesregierung betrifft, mag es zutreffen, dass es der Bw an der Saaltüre nachträglich, nämlich nach der Beanstandung durch die Polizeibeamten am 27. April 2006, anstelle des "alten Aushanges" anbrachte. Dafür spricht auch laut Anzeige, dass die Gattin des Bw von einem kürzlich erhaltenen Brief der Bezirkshauptmannschaft mit Hinweis auf die geänderten Vorschriften sprach. Allerdings hielt man diesen wegen der beabsichtigten Schließung eben für nicht so wichtig.

 

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 12 Abs 1 Oö. JSchG 2001 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder durch andere Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen,

 

wer als Erwachsener

 

1.      gegen die Sorgfaltspflichten des § 4 Abs 1 oder 2 verstößt,

 

2.      den für Unternehmen, eine Veranstaltung oder eine Liegenschaft gemäß § 4 Abs 3 vorgeschriebenen Auflagen, Vorkehrungen und Kontrollverpflichtungen oder sonstigen Jugendschutzbestimmungen zuwiderhandelt,

 

3.      bis 6.

 

Gemäß § 4 Abs 3 Oö. JSchG 2001 haben Unternehmer, Veranstalter und Liegenschaftseigentümer im Sinn des § 5 Abs 3, soweit Jugendliche in deren Betrieb, Veranstaltung oder Liegenschaft Beschränkungen oder Verboten gemäß den §§ 5 bis 9 unterliegen,

 

1.        auf die durch ihren Betrieb oder ihre Veranstaltung maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen durch dauernden Aushang oder Auflage deutlich sichtbar hinzuweisen und

2.        die notwendigen Vorkehrungen zur Einhaltung der Jugendschutz-bestimmungen zu treffen, insbesondere durch die Überprüfung des Alters, die Verweigerung des Zutritts zu den Betriebsräumlichkeiten, Veranstaltungsorten und Liegenschaften, die Aufforderung zum Verlassen dieser und die erforderlichen Anweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

 

Gemäß § 2 Z 2 Oö. JSchG 2001 sind Erwachsene Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben; verheiratete Jugendliche und Jugendliche, die den Präsenzdienst, Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten, werden Erwachsenen gleichgehalten.

 

Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Z 6 Oö. JSchG 2001 sind Unternehmer natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ausüben.

 

4.2. Der Aufenthalt von Jugendlichen ist im § 5 und der Konsum von Alkohol und Tabak im § 8 Oö. JSchG 2001 in der Fassung der Novelle LGBl Nr. 90/2005 geregelt. Die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Vorschriften sind für normale Gastgewerbebetriebe wie jenes des Bw maßgeblich:

 

"§ 5

Aufenthalt von Jugendlichen

 

          (1) Jugendlichen ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten (z.B. Plätzen, Straßen, Parks, Freigelände), in Gastgewerbebetrieben im Sinn der Gewerbeordnung 1994, in Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungsgesetzes 1992 und Kinovorführungen erlaubt

 

1.    ohne Begleitung einer Aufsichtsperson

       a)    bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5.00 Uhr bis 22.00 Uhr,

       b)    vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr,

       c)    ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung,

 

2.    in Begleitung einer Aufsichtsperson bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ohne zeitliche Begrenzung, sofern dies mit den Zielen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 vereinbar ist und das Wohl des Jugendlichen nicht gefährdet ist.

 

          (2) ...

 

 

§ 8

Alkohol, Tabak und Drogen

 

          (1)  Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und Konsum von Tabakwaren und von alkoholischen Getränken verboten. Jugendlichen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr ist der übermäßige Alkoholkonsum sowie der Erwerb und der Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch in Form von Mischgetränken, verboten. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch dann, wenn alkoholische Getränke durch Absorbierung an einen pulver-, pastenförmigen oder anderen Trägerstoff gebunden werden.

 

          (2)  An Jugendliche dürfen keine alkoholischen Getränke oder tabakwaren abgegeben werden., welche sie im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben und konsumieren dürfen.

 

          (3)  Ausgenommen vom Verbot des Erwerbs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren gemäß Abs. 1 sind Jugendliche in Erfüllung der Aufgaben ihrer beruflichen Ausbildung oder Beschäftigung.

 

          (4)  ..."

 

4.3. Im vorliegenden Fall hätte der Bw als Unternehmer und Inhaber eines Gastgewerbebetriebes auf die maßgeblichen Jugendschutzbestimmungen durch dauernden Aushang oder Auflage deutlich sichtbar hinweisen müssen. Dies hat er nach der glaubhaften Anzeigedarstellung auch am 27. April 2006 noch nicht in zutreffender Weise getan, weil er nur den alten Aushang nach Gewerberecht, nicht aber den speziellen nach Jugendschutzrecht angebracht hatte. Seine zunächst geständige Verantwortung gegenüber den Polizeibeamten hat er im Einspruch abgeschwächt. In der Berufung hat er dann offenbar unter Vorlage eines ihm übersendeten Plakats mit zutreffendem Text die Schutzbehauptung aufgestellt, er hätte dieses unverzüglich angebracht. Dieser geänderten Einlassung war, wie schon im Punkt 3 beweiswürdigend dargelegt, nicht zu folgen. Der Bw hat vielmehr die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten. Die Entlastung vom gegenständlichen Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG ist ihm nicht gelungen.

 

Der erkennende Verwaltungssenat vertritt allerdings die Ansicht, dass die gegenständliche Übertretung des Bw im bloßen Bagatellbereich liegt und der Unrechts- und Schuldgehalt nur geringfügig erscheint, zumal auch nach den Feststellungen der belangten Behörde keine erschwerenden Umstände vorliegen und mildernd die Unbescholtenheit des Bw zu werten war. Der Bw hat in erster Instanz wenigstens ein Tatsachengeständnis abgelegt. Sein Hinweis gegenüber den Polizeibeamten auf sein Alter und die baldige Schließung seines Betriebs, weshalb er den Aushang für nicht mehr wichtig ansah, erscheint aus seiner Sicht verständlich.

 

Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Die Behörde kann den Beschuldigten ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG liegen nach den obigen Ausführungen vor. Folgen der Übertretung sind kaum denkbar und auch im Verfahren nicht bekannt geworden. Im Hinblick auf die zweifelhafte Verantwortung des Bw im Berufungsverfahren hält es der unabhängige Verwaltungssenat aber für erforderlich, dem Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen.

 

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. W e i ß

 

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