Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340002/5/Br

Linz, 11.12.1995

VwSen-340002/5/Br Linz, am 11. Dezember 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dkfm. H H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. August 1995, Zl.:

Agrar96-37-1995/DE/OT, wegen der Übertretung des Oö.

Jagdgesetzes, nach den öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 2. November und 11. Dezember 1995 und der Verkündung am 11. Dezember 1995, zu Recht erkannt:

I. a) Der Berufung wird in Punkt 2.a) F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

b) Hinsichtlich der übrigen Punkte wird der Berufung jedoch keine F o l g e gegeben. In diesen Punkten wird das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr.

51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 45 Abs.1 Z1 (Pkt. 2a), § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995 - VStG.

II. Für den Punkt 2.a) entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge; ansonsten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren zuzüglich zu den verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten [1.200 S] 2.400 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Straferkenntnis vom 11. August 1995, Zl.Agrar96-37-1995/DE/OT wider den Berufungswerber insgesamt sechs Geldstrafen [1.a) 3.500 S, 1.b) 2.500 S, 1.c) 2.000 S, 2.a) 1.500 S, 2.b) 2.500 S und 2.c) 1.500 S] und für den Fall der Uneinbringlichkeit jedoch keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, und im Spruch zur Last gelegt wie folgt:

"Sie haben es als Jagdausübungsberechtigter im Revier W zu verantworten, daß der Abschußplan im Jagdjahr 1994/95 nicht erfüllt wurde, vom beantragten bzw. festgesetzten Abschuß wurden 1.) im Revier W a) bei Rotwild von 10 Stück nur 3 Stück (männlich von 4 Stück nur 2 Stück) (weiblich von 6 Stück nur 1 Stück) b) von Gamswild von 5 Stück kein Stück c) von Rehwild von 4 Stück kein Stück erlegt.

2. im Revier E wurden a) bei Rotwild von 3 Stück kein Stück b) bei Gamswild von 5 Stück kein Stück c) bei Rehwild von 4 Stück nur 1 Stück entnommen, obwohl der Abschußplan weder unter- noch überschritten werden darf.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus wie folgt:

"Dem Beschuldigten wurde die Verwaltungsübertretungen in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.6.1995 vorgehalten.

Seine bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden abgegebenen Rechtfertigungsangaben lauteten wie folgt:

Grundsätzlich verweise ich auf die Rechtfertigung im Vorjahr. Es hat sich auch an der bestehenden Situation nichts geändert, sodaß meine Rechtfertigung dieselbe bleibt einschließlich meiner angegriffenen Gesundheit. Ich werde mich auch weiterhin bemühen, den Abschuß zu erfüllen. Aus diesem Grund wurde im heurigen Jahr um weniger Wild angesucht.

Die Situation wäre sicher eine andere, wenn mir die Behörden Straßen bauen ließen, wo ich sie brauche. Das Revier wäre dann auch leichter zu verpachten".

Die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten im Vorjahr beziehen sich hauptsächlich auf die Mitbenützung der Forststraße in das Eigenjagdgebiet "E".

Die Situation war dem Beschuldigten jedoch bereits bekannt.

Ebenso der Ausgang des vorjährigen Verwaltungsstrafverfahrens. Dem muß auch entgegengehalten werden, daß die Situation der Nichterfüllung im Eigenjagdgebiet "W" nicht anders ist.

Der Ernst der Situation ist vor allem auch dadurch dokumentiert, daß durch die ständige Nichterfüllung der Abschußpläne bereits im Vorjahr eine Waldverwüstung festgestellt wurde, die auch zur Anordnung eines Zwangsabschusses führte.

Gemäß § 50 Abs. 1 des o.ö. Jagdgesetzes, ist der Abschußplan von Schalenwild nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden.

Wer den Bestimmungen über den Abschußplan zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zu ahnden ist.

Die erkennende Behörde sieht in der andauernden Nichteinhaltung der Abschußpläne eine gröbliche Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen, zumal der Beschuldigte wiederholt (1990, VwSen200057-93, Agrar96-45-1994), wegen desselben Deliktes bestraft werden mußte.

Daran können auch die angeführten Rechtfertigungsangaben nichts ändern, zumal die Situation der Straßenbenützung seit längerer Zeit besteht und dem Beschuldigten auch bekannt war. Bei der Strafbemessung wurden die Bestimmungen des § 19 VStG. 1991 dem ganzen Umfang nach berücksichtigt. Mildernde Umstände lagen nicht vor. Erschwerend mußte gewertet werden, daß der Beschuldigte wiederholt wegen Nichteinhaltung des Abschußplanes bestraft werden mußte.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ging die Behörde davon aus, daß Sie über einen Forstbesitz und über ein Einkommen von ca. S 10.000,-- netto monatlich verfügen sowie für Ihre Gattin und eine Tochter zu sorgen haben." 2. Dagegen richtet sich die vom Berufungswerber fristgerecht erhobene Berufung. Er führt in dieser zum eigentlichen Tatvorwurf nichts Konkretes aus. Er legt im Ergebnis bloß dar, daß in seinen Revieren kaum Wild anzutreffen wäre, weil die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems einen Totalabschuß in einem an sein Revier angrenzenden Revier angeordnet gehabt habe. Abschließend vermeint der Berufungswerber, daß er den Strafbetrag überhöht finde, weil er hier für etwas bestraft worden sei wofür er größtenteils nicht verantwortlich wäre.

3. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Zumal in der Berufung auch inhaltliches bestritten wird, war die Vornahme einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme bzw.

Erörterung des Verwaltungsstrafaktes der Erstbehörde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, Zl.:

Agrar96-37-1995. In dieser Verhandlung wurde der Leiter der Forstabteilung bei der Erstbehörde, Herr Dipl.Ing. D, als sachverständiger Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Der Zeuge legte insgesamt vier Bögen betreffend das Ergebnis der von ihm veranlaßten "Jungwuchszustandserhebungen" (Beil.\1 bis 4) und einen Plan des Reviers E (Beil.\5) vor. Schließlich wurde Beweis geführt durch das vom Amtssachverständigen für das Jagdwesen, Herrn ROFR Dipl.Ing. Z, im Rahmen der Berufungsverhandlung erstattete jagdfachliche Gutachten.

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber ist als eigenjagdberechtigter Inhaber der eingangs angeführten Jagdreviere. Mit Ausnahme des Punktes 2.a) wurden die Abschußplanziele nicht erreicht.

Im Punkt 2.a) ist der Behörde offenbar ein Irrtum mit den Abschußmeldungen (Karten) unterlaufen. Hier wurde nämlich die Abschußziffer hinsichtlich der Hirsche sogar überschritten.

4.2. Im übrigen hat das Beweisverfahren ergeben, daß der Berufungswerber keine ausreichende Bejagung in seinen Revieren vornimmt. Wenn er dabei selbst u.a. auch aus Tierliebe nicht geneigt ist Wild zu entnehmen, so läßt er dies auch nicht durch Dritte im ausreichenden Maße tun.

Seine Angaben im Rahmen der Verhandlung lassen ferner den Schluß zu, daß er mit dem behördlichen Vorgehen sich grundsätzlich nicht abzufinden scheint, indem er von einer Ausrottung des Wildes spricht, welchem er nicht auch noch Vorschub leisten möchte. Während in den Nachbarrevieren sehr wohl Wild erlegt wurde, hat der Berufungswerber etwa bei Gemsen keine einzige Entnahme vorgenommen und bei Rehen ist es nur zu einer einzigen Entnahme - dies war ein Fallwild gekommen. Schon darin ist belegt, daß er nicht die erforderliche jagdliche Intensität an den Tag legt. Er hat auch den Abschußplan, welchen er im übrigen selbst eingereicht hat und dieser von der Behörde so bewilligt wurde, nicht angefochten. Diesbezüglich führte er anläßlich der Verhandlung am 2.11.1995 aus, daß er dies aus Gewohnheit nicht gemacht hätte "was vielleicht ein Fehler war". Die vom sachverständigen Zeugen auf einer Fläche von fünf Hektar erhobene "Wachstumssituation" der Aufforstungen wiesen teilweise erhebliche Verbißschäden auf. Dies deckt sich mit den Schlußfolgerungen des Sachverständigen, wonach von mit den Abschußplänen in Einklang stehenden Wild(be)ständen in den zwei Revieren des Berufungswerbers, auszugehen ist. Das Verhalten des Berufungswerbers scheint von Überlegungen getragen zu sein, welche offenbar weit hinter die Zeit des hg. Verfahrensgegenstandes zurückreichen und auf eine scheinbar unüberbrückbare Meinungsverschiedenheit mit der Behörde (den Behörden), jedoch in einen anderen Sachzusammenhang, zurückzuführen sind. Dies kommt aus dem gesamten, weitschweifigen und über diese Sache weit hinausgehenden Vorbringen hervor. Bezeichnenderweise schließt der Berufungswerber seine Ausführungen in der Berufungsverhandlung damit, daß vielleicht bei einen bestehenden Dissens mit der Behörde mehr erreichbar sei als mit dieser einen Konsens zu haben.

Die sachverständigen Ausführungen sind nachvollziehbar, wenn sie unter Hinweis auf die Situation in den Nachbarrevieren zum Ergebnis gelangen, daß auch in den Revieren des Berufungswerbers soviel Wild vorhanden ist, daß die Abschüsse objektiv erfüllbar gewesen wären. Der Sachverständige weist etwa darauf hin, daß die getätigten Abschüsse sehr unregelmäßig über die Schußzeit verteilt waren und diese somit offenbar zu wenig genutzt wurden.

Sohin gelangt der O.ö. Verwaltungssenat mit Ausnahme des Punktes 2.a) zum gleichen Ergebnis wie die Erstbehörde. Der Berufungswerber vermochte somit nicht darzutun, daß ihm die Erfüllung des Abschußplanzieles objektiv nicht möglich gewesen ist. Diese Nichterfüllung gründete überwiegend in einem gänzlichen Unterbleiben der Bejagung und zum Teil (bei Rotwild) in einer nicht ausreichend intensiven Bejagung.

5. Rechtlich war wie folgt zu erwägen:

5.1. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die zutreffenden Ausführungen der Erstbehörde im Hinblick auf den § 50 des Oö. Jagdgesetzes verwiesen.

Ergänzend dazu sei bemerkt, daß die Nichterfüllung des Abschußplanes in der Form des sogenannten Ungehorsamsdeliktes besteht (§ 5 Abs.1 VStG). Dem Berufungswerber ist es in diesem Zusammenhang nicht gelungen darzutun, daß ihn daran ein Verschulden nicht traf (vgl.

VwGH 26.2.1986, 84/03/0317 u.a.). Selbst das Fehlen einer Straße im Revier und eine damit verbundene erschwerte Bejagung bzw. Bringung des Wildes vermag das Unterbleiben einer entsprechenden Bejagung nicht zu entschuldigen.

Vielmehr wurde hier die Nichterfüllung bewußt in Kauf genommen. Für den Punkt 2.a) traf dies nicht zu, sodaß diesbezüglich mit der Einstellung vorzugehen gewesen ist.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, daß die Erstbehörde im Straferkenntnis an sich dem objektiven Unwertgehalt der Übertretungen durchaus angemessene Strafen verhängt hat. Es sei grundsätzlich festgehalten, daß mit einem zu hohen Wildstand dem gesetzlichen Regelungsziel mit der Nichterfüllung bzw. hier dem überwiegend gänzlichen jagdlichen Untätigsein eben empfindlich zuwidergehandelt wird. Rechtlich geschützten Werten, nämlich der Landeskultur im Sinne der Erhaltung des Waldnachwuchses, wurde daher nicht bloß unbedeutend zuwidergehandelt. Erschwerend waren bei der Strafzumessung die bereits einschlägigen Vormerkungen zu werten, mildernd konnte demgegenüber kein Umstand zuerkannt werden. Insbesondere gilt es auch aus Gründen der Spezialprävention mit einer doch empfindlicheren Strafe vorzugehen, um den Berufungswerber doch ein Unrechtsbewußtsein - im Hinblick auf das neben seinen subjektiven Interessen auch bestehende öffentliche Interesse - zu wecken. Auch das Verschulden ist schwerwiegend, weil hier offenkundig eine vorsätzliche Tatbegehung vorliegt.

Bereits im gleichartigen Berufungsverfahren des Vorjahres wurde der Berufungswerber über die Rechtslage umfangreich informiert.

Auf den bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen für jedes einzelne Delikt sei auch an dieser Stelle nochmals hingewiesen.

7. Die Kostenentscheidung gründet in den unter II. bezogenen Gesetzesstellen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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