Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310305/12/Kü/Se

Linz, 25.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Ing. H M E, vertreten durch S C & Partner Rechtsanwälte GmbH, E, L vom 23. Oktober 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. September 2006, Wi96-4-2005, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24. April 2007, zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Formulierung

"Seitens der zuständigen tschechischen Behörde wurde der Verbringung dieser notifizierungspflichtigen Abfälle über tschechisches Staatsgebiet ebenfalls nicht zugestimmt.

Die Verbringungen dieser Abfälle aus Tschechien erfolgte somit ohne die erforderlichen Zustimmungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Ministry of Environment of the Czech Republic.

Für die Verbringungen der gegenständlichen Abfälle über Tschechien wurden keine Notifizierungsanträge beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht; die erforderlichen Bewilligungen gemäß § 69 AWG 2002 für die grenzüberschreitende Verbringung dieser Abfälle aus Österreich über Tschechien nach Deutschland lagen zum Zeitpunkt der Verbringungen nicht vor."

zu entfallen hat.

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, ds 500 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. September 2006, Wi96-4-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.3 Z18 iVm § 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine Geldstrafe von 2.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Dem Schuldspruch lag nachstehender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs.1 VStG der A E GmbH, Geschäftsanschrift H, F, folgende Übertretung (wie vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit Schreiben vom 08.06.2005 angezeigt wurde) des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu verantworten:

 

Anlässlich von Kontrollen durch den tschechischen Zoll am Grenzübergang Kleinhaugsdorf/Hate am 19.04.2005 und 03.05.2005 wurde Folgendes festgestellt:

 

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, BMLFUW-UW.2.1.1/2070-VI/1/2004-Ki vom 22.10.2004, wurde der A E GmbH (vormals A GmbH) die Zustimmung zur Verbringung von 50.000 Tonnen Abfälle des EAK 191212 nach Deutschland zur umweltgerechten Verwertung durch die S GmbH, D, B, vom 01.12.2004 bis 30.11.2005 im Rahmen der Notifizierung AT 005566 unter Einhaltung von Auflagen erteilt.

Im Rahmen der Notifizierung AT 005566 wurde von der A E GmbH am 03.05.2005 durch den Frachtführer G K (H, B) eine Verbringung von Abfällen (eine Ladung Reststoffe) von Österreich über tschechisches Staatsgebiet nach Deutschland (Fa. S GmbH, D, B) durchgeführt.

 

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, BMLFUW-UW.2.1.1/1440-VI/1/2004-Re vom 30.07.2004, wurde der A E GmbH die Zustimmung zur Verbringung von 20.000 Tonnen sonstigen Abfällen (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen zur G GesmbH, B, S, nach Deutschland bis zum 31.05.2005 im Rahmen der Notifizierung  AT 005564 erteilt.

Im Rahmen der Notifizierung AT 005564 wurde von der A E GmbH am 19.04.2005 durch den Frachtführer P R Spedition und Transport GmbH (A, Z) eine Verbringung von Abfällen (21.500 kg gepresster Hausmüll) von Österreich über tschechisches Staatsgebiet nach Deutschland (Fa. G GesmbH, B, S) durchgeführt.

 

Gemäß den Zustimmungsbescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.07.2004, Zl. BMLFUW-UW.2.1.1/1440-VI/1/2004-Re, und vom 22.10.2004, Zl. BMLFUW-UW.2.1.1/2070-VI/1/2004-Ki war die Verbringung von Abfällen im Rahmen dieser Notifizierungen ausschließlich über den Grenzübergang Suben direkt aus Österreich nach Deutschland zulässig.

 

Seitens der zuständigen tschechischen Behörde wurde der Verbringung dieser notifizierungspflichtigen Abfälle über tschechisches Staatsgebiet ebenfalls nicht zugestimmt.

 

Die Verbringungen dieser Abfälle aus Tschechien erfolgte somit ohne die erforderlichen Zustimmungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Ministry of Environment of the Czech Republic.

 

Für die Verbringungen der gegenständlichen Abfälle über Tschechien wurden keine Notifizierungsanträge beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingebracht; die erforderlichen Bewilligungen gemäß § 69 AWG 2002 für die grenzüberschreitende Verbringung dieser Abfälle aus Österreich über Tschechien nach Deutschland lagen zum Zeitpunkt der Verbringungen nicht vor.

 

Aus dem vorstehenden Sachverhalt ergibt sich folgender Tatvorwurf:

Die A E GmbH hat somit am 19.04.2005 und am 03.05.2005, wie vorstehend angeführt, eine Auflage in den Bescheiden gem. § 69 AWG 2002 nicht eingehalten, da die Verbringungen über tschechisches Staatsgebiet durchgeführt wurden."

 

Begründend wurde ausgeführt, dass im Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft BMLFUW-UW.2.1.1/1440-VI/1/2004 vom 30.4.2004 bezüglich der Notifizierung AT005564 festgelegt worden sei, dass sämtliche Transportfahrten über den Grenzübergang Suben abzuwickeln seien. Dieser Vorgabe des Bescheides sei bei der Transportfahrt am 19.4.2005 nicht entsprochen worden, da der gegenständliche Transport nachweislich über den Grenzübergang Hate geführt worden sei.

Im Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BMLFUW-UWE.2.1.1/2070-VI/1/2004 vom 22.10.2004 sei bezüglich der Notifizierung AT005566 festgelegt worden, dass sämtliche Transportfahrten über den Grenzübergang Suben abzuwickeln seien. Dieser Vorgabe des Bescheides wurde bei der Transportfahrt am 3.5.2005 nicht entsprochen, da der gegenständliche Transport nachweislich über den Grenzübergang Hate geführt worden sei. Der objektive Tatbestand sei daher als erfüllt anzusehen.

 

Zum Vorbringen hinsichtlich unmittelbarer Täterschaft oder Bestimmungstäterschaft sei lediglich festzustellen, dass die A E GmbH als Konsensinhaber und somit den zur Vertretung nach außen berufenen jedenfalls direkt die Verpflichtung zur Einhaltung der vorgegebenen Auflagen treffe und diese Verpflichtung nicht an Transportunternehmer abgewälzt werden könne. Insofern sei auch von einer unmittelbaren Täterschaft auszugehen. Der Bw habe es daher als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der A E GmbH zu vertreten, dass von der genannten Gesellschaft eine Verbringung von Abfällen (19.4.2005 sowie 3.5.2005) vorgenommen worden sei, die den Bewilligungen gemäß § 69 AWG 2002 nicht entsprochen hätten, da die Verbringung über den Grenzübergang Hate (Tschechien) erfolgt sei.

 

Der Bw habe in seiner Rechtfertigung ins Treffen geführt, von der A E GmbH seien sämtliche nur erdenklichen, zumutbaren und möglichen Maßnahmen gesetzt worden, damit die in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verbringungen maßgeblichen Vorschriften eingehalten würden. Diesbezüglich sei dem Bw jedoch vorzuwerfen, dass er seiner Pflicht, ein entsprechendes System über die Einhaltung der dem Unternehmen vorgegebenen Verpflichtungen und darüber hinaus eine Kontrolle der Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Dritte, nicht nachgekommen sei. Er habe das Kontrollsystem der A E GmbH insofern dargelegt, als sämtliche Transportunternehmer vor Transportbeginn auf die Transportroute hingewiesen worden seien. Eine Überwachung während des Transports sei jedoch nicht erfolgt. Der Lenker K M habe am 19.4.2005 vor dem tschechischen Zollbeamten zu Protokoll gegeben, dass er das Dokument der EU zum Transport vorgelegt hätte; dass er auch eines für die tschechische Republik benötige, hätte er nicht gewusst. Aufgrund der Aussage des Lenker sei zu schließen, dass er keine Anweisungen bekommen habe, dass die Verbringung über den Grenzübergang Suben zu erfolgen habe. Dem Bw sei daher Fahrlässigkeit vorzuwerfen, zumal er kein wirksames Kontrollsystem dargelegt habe und daher die Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht gelungen sei.

 

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass als straferschwerend gewertet worden sei, dass der Bw mit Erkenntnis des UVS vom 30.5.2006 bestraft worden sei, da am 18.8.2004 eine konsenslose Verbringung nach Tschechien durchgeführt worden sei. Strafmildernde Gründe hätten nicht gefunden werden können. Die Verhängung der im Spruch angeführten Geldstrafe sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig und erscheine die verhängte Strafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, vor allem im Hinblick auf den Strafrahmen, angemessen.

 

2.   Dagegen wurde vom Bw rechtzeitig durch seinen ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In eventu wurde beantragt, von der weiteren Verfolgung des Bw gemäß § 21 VStG abzusehen oder über den Bw lediglich eine Ermahnung auszusprechen bzw. unter Anwendung des § 20 VStG eine geringere Geldstrafe zu verhängen.

 

Nach Maßgabe der zu § 44a VStG ergangenen einschlägigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erweise sich der angefochtene Bescheid schon allein deshalb als rechtswidrig, da nicht erkennbar sei, was nun der Spruch des Straferkenntnisses sei bzw. sein solle. In Wirklichkeit seien von der Behörde erster Instanz Feststellungen bzw. Begründungen und auch Argumentationen mit solchen Punkten verquickt worden, die an sich (allein) Gegenstand des Spruches zu sein hätten.

 

Weiters sei die als erwiesen angenommene Tat nicht hinreichend konkretisiert. Es fehle dem angefochtenen Straferkenntnis vor allem an den Feststellungen, in welcher Menge am 3.5.2005 Abfälle von Österreich über tschechisches Staatsgebiet nach Deutschland verbracht worden sein sollten. Gerade der Aspekt, um welche Menge von Abfällen es überhaupt gehen solle, sei aber insofern von Bedeutung, als sich danach nicht nur die Höhe der festzusetzenden Strafe und viel mehr das Ausmaß des Verschulden bestimme, sondern sich daran anknüpfend auch die Frage entscheide, ob im Fall nicht im Sinne einer Rechtsentscheidung das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 21 Abs.1 VStG einzustellen bzw. allenfalls bloß eine Ermahnung auszusprechen gewesen wäre.

 

Weiters seien die Feststellungen und die Begründung zu der von der Behörde angenommenen Täterschaftsform einer unmittelbaren Täterschaft unschlüssig. Die Erstinstanz gehe davon aus, dass im Fall des § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002 erfüllt sei; dabei verschweige die Behörde aber, welche der vier dort geregelten Fälle sie als gegeben ansehe. Die Argumentation der Erstinstanz "die erforderlichen Bewilligungen gemäß § 69 AWG 2002 für grenzüberschreitende Verbringungen dieser Abfälle aus Österreich über Tschechien nach Deutschland seien zum Zeitpunkt der Verbringungen nicht vorgelegen" sei insofern unlogisch, als in dem offenkundig angenommenen Fall einer Verbringung ohne Bewilligung diesbezüglich irgend eine Konsensinhaberschaft nicht maßgeblich sein könne, weil die entsprechende Verbringung ja per Definition als außerhalb (irgend) einer Bewilligung angesehen würde. Ob dieser Irrelevanz irgendwelcher Bewilligungen bzw. im Fall der beiden Notifizierungsbescheide könne also der A E GmbH, weil die Transporte der in Rede stehenden Abfälle nach dem festgestellten Sachverhalt nicht von ihr selbst, sondern von anderen Unternehmen durchgeführt worden seien, aber auch niemals als unmittelbarer Täter, sondern allenfalls Bestimmungstäter bzw. Anstifter im Sinne von § 7 VStG sein.

 

Vor dem Hintergrund dieser nur unzureichenden Ausführungen und Feststellungen sei auch nicht klar, ob die Handlung nun wirklich – wie von der Behörde erster Instanz angenommen – unter § 79 Abs.2 Z18 zu subsumieren sei oder ob nicht viel mehr ein Fall des § 79 Abs.2 Z19 vorliege. Nebenbei bemerkt gehe die Behörde erster Instanz selbst ja etwa dann doch davon aus, dass die beiden gegenständlichen Transporte im Rahmen der mit den beiden genannten Notifizierungsbescheiden des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft genehmigten Verbringungen erfolgt seien und dass lediglich eine andere als die in diesen Bescheiden ausdrücklich vorgegebene bzw. zugelassene Transportroute gewählt worden sei, so dass nach dem festgestellten Sachverhalt wohl allenfalls der zweite Fall des § 79 Abs.2 Z19 erfüllt sein könnte, nicht jedoch ein Fall des § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002.

 

Eine Bestrafung des Bw scheitere auch daran, dass entgegen den Argumentationen der Erstinstanz beim besten Willen nicht erkennbar bzw. nicht nachvollziehbar sei, warum der Bw subjektiv und/oder objektiv sorgfaltswidrig bzw. fahrlässig gehandelt haben solle. Wenn die erste Instanz vermeine, dem Bw sei Fahrlässigkeit vorzuwerfen und sei ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen, zumal kein wirksames Kontrollsystem dargelegt worden sei, weil im Ergebnis eine Überwachung während des Transports nicht erfolgt sei, lege die Erstinstanz völlig zu Unrecht einen absolut überzogenen Sorgfaltsmaßstab an, der nicht nur unrealistisch, sondern auch lebensfremd sei. In Wirklichkeit habe sich die Verwaltungsstrafbehörde mit der subjektiven Tatseite nicht hinreichend auseinander gesetzt. Die Behörde hätte sich viel mehr damit auseinander setzten müssen, welchen realistischen und zumutbaren rechtlichen und tatsächlichen Einflussmöglichkeiten der Berufungswerber bzw. die A E GmbH überhaupt gehabt hätte, um auf den von ihr nach Maßgabe entsprechender vertraglicher Regelungen eingesetzten Transporteure bzw. den Fahrern, die die Transporteinheiten gelenkt hätten, einzuwirken.

 

Abgesehen davon, dass der Bw bzw. die A E GmbH keine (dienst) rechtlichen Anordnungsbefugnisse gegenüber einem Dienstnehmer bzw. Fahrer des von ihr beauftragten Transporteurs gehabt habe, fordere die Erstinstanz offenbar, dass die A E GmbH bzw. der Bw im Sinne einer laufenden, aktuellen Totalüberwachung in Echtzeit nicht nur jederzeit Kenntnis davon haben müsste, wo sich ein im Zuge der Verbringung eingesetzten Transporteinheit befinde, sondern dass sie ohnedies unmittelbar und ebenfalls in Echtzeit einwirken können müsste, sobald die Transporteinheit – wie im Fall – von einer Transportroute abweiche. Dies sei nicht nur realitätsfremd, sondern auch technisch bzw. faktisch unmöglich und bedeute eine Überspannung des anzulegenden Sorgfaltsmaßstabes.

 

Von der A E GmbH würden sämtliche von ihr im Rahmen der gegenständlichen Notifizierung beauftragten Transportunternehmen vor Auftragserteilung (und auch danach nochmals) darauf hingewiesen und angewiesen, die gesetzlich bzw. bescheidmäßigen Rahmenbedingungen der Verbringung, insbesondere auch Transportrouten, auf das Strengste einzuhalten. Es wurden darüber hinaus auch in beiden konkreten Fällen von der Mitarbeiterin der A E GmbH, Frau A K, den Lenkern der Transporteinheiten vor jeder Abfahrt sämtliche für die Verbringung maßgeblichen Unterlagen, also vor allem das Versand-/Begleitformular oder der jeweilige Notifizierungsbescheid des BMLFUW mit der nochmaligen ausdrücklichen Anweisung, die dort datierten behördlichen Vorgaben, insbesondere betreffend Transportroute strengstens einzuhalten, übergeben.

 

Die A E GmbH habe betreffend der Verbringung ihm Rahmen der Notifizierung AT005564, weil darüber eine Vielzahl von Transporten (insgesamt 554 Fahrten) durchzuführen gewesen seien, entsprechend große, renommierte Speditionsunternehmen wie insbesondere auch der Q L AG & Co KG beauftragt. Letztere habe im Fall ihrerseits wiederum als Frachtführer die P R Spedition und Transport GmbH, A, beauftragt und von dieser ein Fahrzeug angemietet. Im Zusammenhang mit den Verbringungen im Rahmen der Notifizierung AT005564 zur G GesmbH in Deutschland wurde von der A E GmbH auf sämtlichen diesbezüglichen, den Fahrern ebenfalls vor dem jeweiligen Transport übergebenen Leistungsscheinen nochmals in Blockbuchstaben "Grenzübergang: Suben!" hervorgehoben. Überdies seien die von der A E GmbH beauftragten Speditionsunternehmen 2x schriftlich, und zwar mit Telefax vom 31.1.2005 und vom 9.5.2005, auf die unbedingte Notwendigkeit zur Einhaltung der Transportroute von Österreich über den Grenzübergang Suben nach Deutschland zur G GmbH als Empfänger hingewiesen worden. Dem nicht genug habe die Q L AG & Co KG ihrerseits in ihrem Transportauftrag an die P R Transport GmbH vom 18.4.2005 erneut ausdrücklich auf das "Fahrverbot durch Tschechien" und die Notwendigkeit der Benutzung der genehmigten Transportroute "A8 – Grenzübergang Suben" beim Transport von der Ladestelle W N S, S, zur Entladestelle in Deutschland,  hingewiesen. Für die A E GmbH bzw. deren Mitarbeiter, die alles in ihren Möglichkeiten stehende unternommen hätten, damit die für die gegenständliche Verbringung maßgeblichen Vorgaben eingehalten würden, sei nicht zu erwarten gewesen, dass entgegen diesen klaren und eindeutigen, wiederholt explizit betonten bzw. angeordneten Vorgaben ein Frächter des Auftragnehmers bzw. einer von dessen Fahrern kurzfristig und vorsätzlich die vorgeschriebene Transportroute verlasse.

 

Auch im Zusammenhang mit Verbringungen im Rahmen der Notifizierung AT005566 zur S GmbH, D, sei auf sämtlichen diesbezüglichen, den Fahrern ebenfalls jeweils vor dem Transport übergebenen Leistungsscheinen in Blockbuchstaben "Grenzübergang Suben Passau!!!" hervorgehoben gewesen. Überdies seien auch hier die von der A E GmbH beauftragten Speditionsunternehmen und somit auch das Transportunternehmen G K 2x schriftlich, und zwar mit Telefax vom 31.1.2005 und vom 9.5.2005, auf die unbedingte Notwendigkeit zur Einhaltung der Transportroute und zur Verbringung von Österreich über den Grenzübergang Suben nach Deutschland zur S GmbH als Empfänger hingewiesen worden. In diesem Zusammenhang verweise der Bw vor allem auch auf das Schreiben/Telefax des Transportunternehmens G K bzw. des Herrn G K vom 6.5.2005, in dem dieser ausdrücklich zugegeben habe, aufgrund von ausschließlich von ihm selbst verschuldeten Terminkollisionen vorsätzlich entgegen den Anweisungen der A E GmbH die Fahrtstrecke über die tschechische Republik gewählt zu haben, um eine Vertragsstrafe abzuwenden. Weiters habe Herr K zugestanden, dass ihm bewusst sei, falsch gehandelt zu haben, und habe er seine Bereitschaft erklärt, die Konsequenzen aus seinem Fehlverhalten zu tragen.

 

Abgesehen davon, dass somit feststehe, dass gar kein Verschulden des Bw vorliege, diesem also nicht die geringste Fahrlässigkeit angelastet werden könne, hätte die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz daher maximal nach § 21 Abs.1 VStG vorgehen dürfen. Da hätte sie im Sinne einer Rechtsentscheidung, weil ein allfälliges Verschulden des Bw höchstens nur als geringfügig zu qualifizieren und eine allfällige Tat ohne Folgen geblieben sei, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen müssen, allenfalls eine Ermahnung aussprechen dürfen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (bestehend aus drei Mitgliedern) berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. April 2007, an der ein Vertreter des Bw und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben und zwei Mitarbeiter der A E GmbH als Zeugen einvernommen wurden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 22.10.2004, BMLFUW-UW.2.1.1/2070-VI/1/2004-Ki, wurde der A E GmbH die Zustimmung zur Verbringung von 50.000 Tonnen Abfälle des EAK 191212 nach Deutschland zur umweltgerechten Verwertung durch die S GmbH, D, B, vom 01.12.2004 bis 30.11.2005 im Rahmen der Notifizierung AT 005566 unter Einhaltung von Auflagen erteilt.

 

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 30.07.2004, BMLFUW-UW.2.1.1./1440.VI/180005-Re, wurde der A E GmbH die Zustimmung zur Verbringung von 20.000 Tonnen sonstigen Abfällen (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen zur G GesmbH, B, S, nach Deutschland bis zum 31.05.2005 im Rahmen der Notifizierung  AT 005564 erteilt.

 

In beiden Notifizierungsbescheiden wurde festgelegt, dass die Verbringung von Abfällen ausschließlich über den Grenzübergang Suben direkt aus Österreich nach Deutschland zulässig ist.

 

Die einzelnen Transportfahrten für diese Verbringungen wurden von der A E GmbH mit einer Reihe von Transportfirmen, die ihrerseits wiederum Subfrächter zu Transportleistungen herangezogen haben abgewickelt. Vor Durchführung der einzelnen Transportfahrten wurden alle ausgewählten Frächter, mittels Telefax vom 31. Jänner 2005 (wiederholt am 9. Mai 2005) im Sinne der Notifizierung AT005564 darauf hingewiesen, dass die Transportorte zur G GmbH über den Grenzübergang Suben einzuhalten ist. Am Beladeort wurde von einer Mitarbeiterin der A E GmbH den Fahrern der österreichische und deutsche Notifizierungsbescheid ausgehändigt. Die einzuhaltende Fahrtroute wurde auf dem von der A E GmbH ausgestellten Leistungsscheinen nochmals vermerkt. Bei Fahrern, bei denen der Eindruck entstand, dass sie die übergebenen Dokumente nicht verstehen, wurde nochmals der Grenzübergang Suben erwähnt. Kontrollen der Fahrtrouten hat es von der A E GmbH nicht gegeben.

 

Am 19.4.2005 wurde im Rahmen der Notifizierung AT005564 durch den Frachtführer P R, Spedition und Transport GmbH (A, Z) eine Verbringung von Abfällen von Österreich über tschechisches Staatsgebiet und zwar den Grenzübergang Hate/Kleinhaugsdorf nach Deutschland zur Firma G GesmbH (B, S) durchgeführt. Der Frachtführer P R Spedition und Transport GmbH wurde von der Q L AG & Co KG, die ihrerseits von der A E GmbH beauftragt wurde, mit der Frachtführung beauftragt. Im schriftlichen Transportauftrag wurde von der Q L AG & Co KG darauf hingewiesen, das Fahrverbot durch Tschechien besteht und als genehmigte Transportroute "A8 Grenzübergang Suben" nach Deutschland zu wählen ist.

 

Am 3.5.2005 hat der Frachtführer G K (H, B) im Rahmen der Notifizierung AT005566 eine Verbringung von Abfällen zur Firma S GmbH in D über den Grenzübergang Hate/Kleinhaugsdorf durchgeführt. Das Transportunternehmen G K rechtfertigte diesen Transport der A E GmbH gegenüber damit, dass er, um einer Vertragsstrafe bezüglich eines anderen Transportauftrages zu entgehen, entgegen den Anweisungen der A E GmbH die Fahrtstrecke über die Tschechische Republik gewählt hat, um das Transportfahrzeug in Deutschland schneller entleeren zu können.

 

Frächter, mit denen die A E GmbH regelmäßig zusammenarbeitet, haben den Mitarbeitern der A E GmbH darüber berichtet, dass andere Frächter, die im Zuge der gleichen Notifizierung auch zum selben Entladeort unterwegs waren, teilweise schneller gewesen sind als sie selbst, die die Transportroute über Grenzübergang Suben gefahren sind. Von den Mitarbeitern der A E GmbH wurde dies als Hinweis gedeutet, dass andere Frächter wahrscheinlich nicht über den Grenzübergang Suben gefahren sind. Daraufhin wurde von der A E GmbH nochmals mittels Telefaxschreiben die einzelnen Frächter darauf hingewiesen, dass unbedingt die Transportroute über den Grenzübergang Suben einzuhalten ist.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus den vom Bw bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftstücken, sowie den Ausführungen der im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Festzustellen ist, dass dieser Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten geblieben ist.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 69 Abs.1 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

 

Nach § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002 begeht, wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art. 25 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,- sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1800 Euro bedroht.

 

5.2. In den Zustimmungsbescheiden des BMLFUW zu den Notifizierungen AT 005564 und AT 005566 wurde festgelegt, dass sämtliche Transportfahrten über den Grenzübergang Suben abzuwickeln sind.

 

Diesem Verhaltensbefehl wurde bei der Transportfahrt im Rahmen der Notifizierung AT 005564 am 19.4.2005, welche von der P R, Spedition und Transporte GmbH durchgeführt wurde, nicht entsprochen, da der gegenständliche Transport nachweislich über den Grenzübergang Hate/Kleinhaugsdorf und somit über tschechisches Staatsgebiet nach Deutschland geführt wurde. Auch bei der Transportfahrt am 3.5.2005 wurde vom Frachtführer G K der Transport von Abfällen im Rahmen der Notifizierung AT 005566 über den Grenzübergang Hate/Kleinhaugsdorf entgegen den Vorgaben im Zustimmungsbescheid durchgeführt. Die A E GmbH hat somit nachweislich bei diesen beiden Transportfahrten der Auflage in den Zustimmungsbescheiden nicht entsprochen. Der objektive Tatbestand ist daher als erfüllt zu werten.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden  Punkt  1.  anlangt,   sind  entsprechende,   dh,   in  Beziehung  zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht   etwa   durch   bloße   paragraphenmäßige   Zitierung   von   Gebots-   oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2. anlangt (unverwechselbares   Festhalten   der   Identität  der  Tat)   muss   im   Spruch   des Straferkenntnisses   dem    Beschuldigten   die   Tat    insoweit   in    konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Von der Erstinstanz wurde die gegenständliche Verwaltungsübertretung richtigerweise dem § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002 unterstellt, zumal Auflagen der die Notifizierungen genehmigenden Bescheide nicht eingehalten wurden. Als Auflage ist dabei der an den Konsensinhaber gerichtete Verhaltensbefehl über die einzuhaltende Transportroute zu verstehen. Der vom Bw genannte § 79 Abs.2 Z19 AWG 2002 ist nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates auf jene Fälle beschränkt, in denen eine andere als die im Genehmigungsbescheid genannte Abfallart verbracht wird. Dies wird damit begründet, dass es dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, in zwei unterschiedlichen Straftatbeständen jeweils das selbe Verhalten unter Strafe stellen zu wollen. Bezogen auf die im Spruch der Erstinstanz dargestellten Tatbestandsmerkmale ist § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002 als jene Verwaltungsstrafnorm anzusehen, die das nicht konsensgemäße Verhalten unter Sanktion stellt.

Durch die vorgenommene Korrektur des erstinstanzlichen Spruches ist eine eindeutige Zuordnung zur übertretenen Strafnorm möglich und wurden die Formulierungen, die auf eine gänzlich konsenslose Verbringung über tschechisches Staatsgebiet hindeuten würden, ersatzlos gestrichen.  Zu einer Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat kommt es damit nicht, zumal der eigentliche Tatvorwurf keine Änderung erfahren hat. Durch die Spruchkorrektur ist auch klar, dass dem Bw ausschließlich die Nichteinhaltung von Bescheidauflagen angelastet wird, weshalb von der unmittelbaren Täterschaft auszugehen ist, da nur die A E GmbH und somit der Bw als der zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung des verliehenen Rechtes zur Verbringung von Abfällen verantwortlich sein kann.

 

Dem Berufungsvorbringen, wonach der Spruch der erstinstanzlichen Entscheidung den Vorgaben des § 44a VStG nicht entspricht, kann jedenfalls nicht gefolgt werden, zumal sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002 in der Spruchformulierung enthalten sind und daher die Tat jedenfalls so ausreichend konkretisiert ist, dass der Bw nicht Gefahr läuft, wegen des selben strafbaren Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Insofern wird mit der Spruchformulierung den Vorgaben des § 44a VStG vollinhaltlich entsprochen. Kein Tatbestandselement und daher für die Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestandes nicht von Bedeutung ist die Menge der zu transportierenden Abfälle, zumal die Transportmenge für eine Einzelfahrt im Notifizierungsbescheid nicht festgesetzt wurde und diese Menge grundsätzlich mit der Ladekapazität des Transportfahrzeuges beschränkt ist. Vom Bundesministerium als Notifizierungsbehörde wurden bezüglich der zu verwendenden Fahrzeuge auch keine Vorgaben in den Genehmigungsbescheid mit aufgenommen. Deshalb ist die Menge der im gegenständliche Fall über Tschechien transportierten Abfalle für die Individualisierung der Verwaltungsübertretung nicht von Bedeutung. Eine eindeutige Konkretisierung des Transportes ist durch die Nennung der Frächter und der jeweiligen Transporttage sowie der Notifizierungsnummer jedenfalls gegeben.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Dabei hätte der Bw darzutun gehabt, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Ansonsten ist der Bw selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und Wollen begangen wurde.

 

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss dem Unternehmer aufgrund der im Wirtschaftsleben notwendigen Arbeitsteilung zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Allerdings obliegt es dem Unternehmer in einem solchen Fall, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicher zu stellen, dass seinen Anordnungen auch entsprochen wird, wobei er der Behörde bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften dieses System im Einzelnen darzulegen hat. Die Effizienz eines Kontrollsystems ist dabei nicht nach der subjektiven Meinung eines Geschäftsführers oder der im Kontrollsystem eingebundenen Personen zu messen, sondern nach einem objektiven Maßstab.

 

Vom Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise im Unternehmen sichergestellt wird, dass Verletzungen der Verwaltungsvorschriften vermieden bzw. Verstöße wahrgenommen und abgestellt werden; insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso er dessen ungeachtet die in Rede stehende Übertretung nicht verhindern konnte. Der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen genügt den oben dargestellten Anforderungen nicht (siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1228, E 57 und die wiedergegebenen Judikaturhinweise).

 

Feststeht, dass die für die Transporte ausgewählten Frächter mittels Telefaxschreiben auf die Transportroute über den Grenzübergang Suben direkt nach Deutschland hingewiesen wurden. Auch ist den LKW-Fahrern ein Ausfertigung des Zustimmungsbescheides übergeben worden, aus dem die Route über Suben ersichtlich ist. Maßnahmen bezüglich der Überwachung der Einhaltung der Transportrouten wurden nicht gesetzt. Bloße Anweisungen und Belehrungen der Frächter und Lenker vermögen für sich allein kein wirksames Kontrollsystem zu begründen. Insbesondere gab es Informationen darüber, dass manche Frächter die Transporte schneller durchgeführt haben als diejenigen, die über den Grenzübergang Suben gefahren sind. Auch auf Grund dieser Informationen wurden keine Maßnahmen zumindest zur stichprobenartigen Überprüfung der Transportroute ergriffen, sondern lediglich schriftlich auf die Einhaltung des Transportweges über Suben hingewiesen. Ein wirksames Kontrollsystem im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist mit dieser Vorgangsweise jedenfalls nicht verbunden. Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Unzweifelhaft steht fest, dass die A E GmbH gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, weshalb die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung 1.800 Euro beträgt. Der Bw ist einschlägig vorbelastet, was als erschwerend zu werten ist. Im Hinblick auf den vorgegebenen Strafrahmen erscheint die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe unter Berücksichtigung des Wiederholungsfalles jedenfalls geboten, um dem Bw das Unerlaubte seines Verhaltens nachhaltig vor Augen zu führen.

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist.

 

Die Voraussetzungen des § 21 VStG für ein Absehen von der Strafe liegen nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht vor. Es mangelt bereits an der Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens, weil das strafbare Verhalten nicht erheblich hinter dem in der festgelegten Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt zurück bleibt. Dem Bw ist vorzuwerfen, kein geeignetes Kontrollsystem bezüglich der bei der Verbringung einzuhaltenden Vorschriften eingerichtet zu haben, sondern nur Informationen an die Frächter und die Übergabe von Schriftstücken an die LKW-Lenker für ausreichend befunden zu haben.

In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmensystem und Kontrollsystem  nicht eingerichtet wurde, kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (VwGH vom 11.7.1996, 95/07/0208). Da es im gegenständlichen Fall schon an der ersten Voraussetzung für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG mangelt, war die weitere Voraussetzung der unbedeutenden Folgen der Tat nicht näher zu prüfen.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

 

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