Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-340053/2/Br/Ps

Linz, 25.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. J E, geb., D, V, vertreten durch RAe Dr. H, Dr. U, Mag. M, Mag. L u. Dr. G, F, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Juni 2007, Zl. Agrar96-49-2007, zu Recht:

 

I.        Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.      Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 44a, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 50,-- Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und ihm zur  Last gelegt, er habe es als Obmann des S V zu verantworten, dass am 29.02.2007 eine Fischereilizenz für den A an Herrn A N für das Jahr 2007, gültig für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 30.11.2007, ausgegeben wurde, obwohl aufgrund der Atterseefischereiordnung die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer auf die Zeit vom 15. Mai bis 20. November eines jeden Jahres beschränkt ist.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz aus wie folgt:

"Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.04.2007 wurde Ihnen die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

Sie rechtfertigten sich in Ihrer Stellungnahme vom 15,05.2007 dahingehend, dass es richtig sei, dass Sie für die Ausgabe der Fischereilizenz an Herrn N A für den Zeitraum vom 01.04.2007 bis zum 30.11.2007 verantwortlich seien. Sie vertreten jedoch die Ansicht, dass Ihnen die Ausgabe der Fischereilizenz nicht als Verwaltungsübertretung im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmung vorgeworfen werden könne. Nach § 5 der Atterseefischerordnung sei die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer auf die Zeit von 15.05. bis 20.11. beschränkt. Für diese Verordnung gebe es im Oö, Fischereigesetz keine Verordnungsermächtigung, da nach § 11 dieses Gesetzes hinsichtlich der Lizenzen lediglich vorgesehen sei, dass die Fischereiordnung die Anzahl der auszugebenden Fischergastkarten und Lizenzen bestimme. Eine generelle Beschränkung der Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer sei in der Verordnungsermächtigung nicht enthalten. Somit entspreche die Beschränkung des Fischfanges durch Lizenznehmer für die Zeiträume von 01.04. bis 15.05. und 20.11. bis 30.11. nicht den Bestimmungen des Oö. Fischereigesetzes.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 Ziff. 22 Oö. Fischereigesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sachlichen und örtlichen Verboten nach § 32 Abs. 2 bis 4 und 7 oder einem in einer nach § 11 oder § 32 Abs. 5 und 6 erlassenen Verordnung verfügten Gebot oder Verbot zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Fischereigsetz hat die Landesregierung, soweit es im Interesse der Fischereiwirtschaft notwendig ist, nach Anhören des Landesfischereirates für bestimmte Gewässer durch Verordnung eine Fischereiordnung zu erlassen. Eine Fischereiordnung ist jedenfalls für die Donau, für den Attersee, den Mondsee und den Traunsee zu erlassen.

 

Gemäß § 11 Abs. 2 Oö. Fischereigesetz sind in die Fischereiordnung nach Erfordernis die näheren Bestimmungen über den Fischereibetrieb, die Ausübung von Koppelfischereirechten, die Anzahl der auszugebenden Fischergastkarten und Lizenzen, Fischschonstätten und deren Kennzeichnung, Schonzeiten, Mindestfangmaße, Fangzeiten, Arten des Besatzes, Fangarten und Fangmittel und den Fischereischutz aufzunehmen. In der Fischereiordnung können Angelegenheiten bezeichnet werden, die einer Regelung durch den Fischereirevierausschuss überlassen bleiben. Kommt eine Regelung innerhalb eines Jahres ab der Erlassung der Verordnung nicht zustande, so ist die Angelegenheit von der Landesregierung durch Verordnung zu regeln.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 der Atterseefischereiordnung ist die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer auf die Zeit vom 15.05. bis 20.11. eines jeden Jahres beschränkt.

 

Zu Ihrer Äußerung, dass für eine zeitliche Beschrankung des Fischfanges durch Lizenznehmer im Verordnungswege keine gesetzliche Ermächtigung vorliegt, wird darauf verwiesen, dass, auch wenn Ihre Rechtsansicht zutreffen würde, die jeweilige Verordnung bis zu ihrer rechtswirksamen Aufhebung ihre volle Gültigkeit behalten würde. Damit ist klargestellt, dass die Atterseefischereiordnung zum jetzigen Zeitpunkt (es besteht nachweislich keine Behebung der Verordnung) ihre volle Wirksamkeit aufweist und diese auch zum Zeitpunkt der von Ihnen begangenen Übertretung aufgewiesen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bei der Bemessung der Strafhöhe wurde insbesondere das Ausmaß des Verschuldens, sowie strafmildernd Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerend war kein Umstand zu werten. Aufgrund der Tatsache, dass Sie keine Angaben über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse machten und diese bei der Bemessung der Strafhöhe somit nicht berücksichtigt werden konnten, erscheint der Behörde die verhängte Strafe im Ausmaß von 50 Euro sowohl tat- als auch schuldangemessen."

 

2.1. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen entgegen:

"In außen bezeichneter Rechtssache wurde das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck, GZ Agrar96-49-2007, vom 21.06.2007, meinem ag. Vertreter zugestellt am 27.06.2007. Binnen offener Frist erstatte ich nachstehende

BERUFUNG

wie folgt:

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten:

Begründung;

 

1.  § 5 der Atterseefischereiordnung sieht vor, dass die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer auf die Zeit vom 15.05. bis 20.11. eines jeden Jahres beschränkt ist. Für diese Verordnung liegt keine Verordnungsermächtigung vor.

§ 11 Abs. 2 sieht nämlich nicht vor, dass für Lizenznehmer eigene Beschränkungen des Fischfanges erlassen werden. Der Verordnungsgeber ist somit nicht ermächtigt, Beschränkungen der Fangzeiten der Lizenznehmer durchzuführen.

2.  Die angesprochene Verordnung widerspricht auch dem Gleichheitsgrundsatz.

Die Verordnung bedeutet eine Schlechterstellung der Angelfischerei gegenüber der Netzfischerei und der Berufsfischerei. Eine derartige Schlechterstellung der Angelfischerei ist sachlich nicht begründbar.

3.  Die   Mondseefischereiordnung   (LGBL   Nr.   86/1993)   beschränkt  die  Ausübung   des Fischfanges durch Lizenznehmer auf die Zeit vom 01. April bis 02. November.  Die Traunseefischereiordnung (LGBL Nr. 43/1984 und 27/1991) beschränkt den Fischfang durch Lizenznehmer auf die Zeit vom 15. März bis 15. November. An diesen Seen ist also den Lizenznehmern schon ab 15. März bzw. 01. April die Fischerei gestattet. Es liegt kein sachlicher Grund vor, für den Attersee die Fangzeit für Lizenznehmer erst am 15. Mai beginnen zu lassen. Es handelt sich somit bei der betroffenen Verordnungsstelle um eine rein willkürliche Anordnung, die somit wohl dem Legalitätsgrundsatz also auch dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht.

Ich

beantrage

1.  daher     meiner      Berufung      Folge     zu      geben      und      das      gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen;

in eventu

2.  den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung der Behörde 1. Instanz vorzulegen.

 

V, am 11.7.2007

Mag. J E"

 

3. Da weder eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe noch eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 51e Abs.2 Z1 VStG unterbleiben.

 

3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Behörde erster Instanz. Der zur Last gelegte Sachverhalt ergibt sich aus einer Kopie der vom Berufungswerber ausgestellten Lizenz mit der Lizenzbuch-Nr. und Berechtigungsnummer an A N mit dem Datum des 29.2.2007 und demnach dem verordnungswidrigen Zeitrahmen um 6 Wochen im Frühjahr und 10 Tage im Spätherbst. Dieses Faktum ist unstrittig.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........

 

4.1.1. Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.

 

4.1.2. Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1521).

 

4.1.3. Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe hiezu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

 

4.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Rechtsmittelbehörde nach § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) nicht die Befugnis, dem Beschuldigten eine andere Tat als die Erstbehörde anzulasten und damit die Tat auszuwechseln (vgl. allgemein VwGH 25.3.1994, 93/02/0228; VwGH 19.5.1993, 92/09/0360; VwGH 28.2.1997, 95/02/0601). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist durch den Abspruchsgegenstand des angefochtenen Bescheides beschränkt (vgl. VwGH 23.11.1993, 93/04/0169). Eine Abänderungsermächtigung besteht nur im Rahmen der Sache iSd § 66 Abs.4 AVG (vgl. etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0178; VwGH 8.2.1995, 94/03/0072; VwGH 3.9.1996, 96/04/0080). Dabei ist Sache des Berufungsverfahrens die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs im Bescheid der Unterbehörde bildet (vgl. u.a. VwGH 24.3.1994, 92/18/0356; VwGH 23.10.1995, 94/04/0080; VwGH 29.10.1996, 96/07/0103; VwGH 19.3.1997, 93/11/0107). Ein Austausch wesentlicher Tatbestandsmerkmale führt zur Anlastung einer anderen Tat und ist daher unzulässig (vgl. VwGH 20.11.1997, 97/06/0170).

 

4.2.1. Die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten muss daher das ihm zur Last gelegte Handeln – im Falle des Unterlassens durch Beschreibung jener Handlung, die er hätte setzen müssen und nach Auffassung der Behörde rechtswidriger Weise nicht gesetzt hat – unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z1 VStG im Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG näher konkretisieren und individualisieren (VwGH vom 7.9.1990, Zl. 85/18/0186).

 

4.3. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird den Erfordernissen des § 44a VStG in keinster Weise gerecht.

 

4.3.1. Dem Tatvorwurf ist die Verwirklichung eines strafbaren Tatbildes nicht zu entnehmen. Ein strafbarer Tatbestand wird im § 5 der Fischereiordnung für den Attersee ist in der "Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer in der Zeit vor dem 15. Mai und ab dem 20. November" normiert und nicht durch eine falsche Anführung des Zeitraumes für die Erlaubnis des Fischfanges für einen Lizenznehmer in einer nach § 20 Oö. Fischereigesetz ausgestellten Lizenz. Dem Berufungswerber wurde jedoch im Ergebnis zur Last gelegt, "es durch das Ausstellen einer Fischereilizenz" an eine namentlich genannte Person für eine über den o.a. Zeitraum hinausreichende Dauer einen Verstoß gegen den Fischfang eines Lizenznehmers verantworten zu müssen. Dies ist aber durch die Aktenlage nicht gedeckt. Hätte der Lizenznehmer in dem vom § 5 der VO umfassten Zeitraum tatsächlich den Fischfang betrieben – wofür sich aus dem Akt aber keine Anhaltspunkte ergeben – wäre allenfalls die Frage von Relevanz, ob die in dieser Bestimmung (nur) für Lizenznehmer vorgesehene (zusätzliche) Einschränkung dem Gesetz bzw. dem Gleichheitsprinzip und dem Sachlichkeitsgebot entspricht oder von der Verordnungsermächtigung nach § 11 Oö. Fischereigesetzes gedeckt ist. Dies hat hier aber auf sich bewenden zu bleiben. Da ferner § 11 leg. cit. eine Regelungsgrundlage gegenüber der Landesregierung (Verordnungsermächtigung) zum Inhalt hat, findet sich darin kein an den Normunterworfenen gerichtetes Ver- oder Gebot, wogegen verstoßen werden hätte können.

 

4.4. Der Berufung kam demnach im Ergebnis Berechtigung zu, wobei auf die Bedenken hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und einer vermeintlichen Schlechterstellung gegenüber der Angelfischerei gegenüber sonstigen Fangmethoden und eine darin vermutete Diskriminierung und Unsachlichkeit auf sich bewenden bzw. hinsichtlich der in Frage gestellten Verordnungsermächtigung nicht nachvollzogen werden können.

Im Hinblick auf das Fehlen einer tauglichen Verfolgungshandlung war eine Spruchkonkretisierung nicht möglich und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einzustellen.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum