Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400660/21/Gf/Ga

Linz, 31.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde des M A, wegen Anhaltung in Schubhaft durch die Bundespolizeidirektion Wels zu Recht erkannt:

 

 

            Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung des       Rechtsmittelwerbers in Schubhaft als rechtswidrig festgestellt.

 

 

Rechtsgrundlage: § 73 Abs. 4 FrG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. März 2000, Zl. IV-Fr-32808, wurde gegen den Beschwerdeführer, einen libanesischen Staatsangehörigen, - insbesondere auf Grund mehrerer rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilungen wegen Körperverletzung, gefährlicher Drohung, Geldwechselbetruges und Nötigung zur Unzucht - ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt und einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt; die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. August 2000, Zl. St-166/00, abgewiesen.

 

1.2. Weiters wurde über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 23. Mai 2003, Zl. IV-1011331/FP/03, gemäß § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. I 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002 (im Folgenden: FrG), zum Zweck der Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und im unmittelbaren Anschluss an die Entlassung aus der gerichtlichen Untersuchungshaft durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wels sofort vollzogen.

 

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass über ihn bereits ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot verhängt worden sei und zu dessen zwangsweiser Durchsetzung im Wege der Abschiebung noch ein Heimreisezertifikat erlangt werden müsse. Gelindere Mittel könnten angesichts der Befürchtung, dass er sich diesen zu erwartenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen werde, nicht in Betracht gezogen werden.

 

1.3. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die vorliegende, am 6. Juni 2003 per Telefax unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

 

Darin führt der Rechtsmittelwerber zunächst aus, dass der Schubhaftbescheid von einem befangenen Organ erlassen worden sei. Außerdem habe er am 5. Juni 2003 einen Asylantrag gestellt. Schließlich sei er mit Beschluss des OLG Linz vom 23. Mai 2003 nach 9 Monaten gegen das Gelöbnis, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten, aus der Untersuchungshaft entlassen worden, sodass offenkundig auch für das fremden­polizeiliche Verfahren gelindere Maßnahmen denkbar sein müssten. Dies insbe­sondere deshalb, weil er bei seiner in Wels wohnenden Ehegattin und seinen drei Söhnen, von denen der jüngste bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfüge, leben könne.

 

Aus allen diesen Gründen wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft und die Entlassung aus dieser beantragt.

 

1.4. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und in ihrer Gegenschrift - erschließbar - die Abweisung der Beschwerde begehrt.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 10. Juni 2003, Zl. VwSen-400660/Gf/Ka, als unbegründet abgewiesen, weil die Prognose der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Wissen um die Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes künftig dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen versuchen wird, nicht unvertretbar erscheine.

 

2.2. Mit Erkenntnis vom 28. Juni 2007, Zl. 2004/21/0003-10, hat der Verwaltungs­gerichtshof einer dagegen erhobenen Beschwerde unter Hinweis auf seine ex post – nämlich mit der dg. Entscheidung vom 22. Juni 2006, Zl. 2006/21/0081 – geänderte Rechtsprechung, wonach die das Vorliegen einer vollstreckbaren aufenthaltbeendenden Maßnahme, von strafgerichtliche Verur­teilungen und eine fehlende Ausreisewilligkeit für die Tragfähigkeit der Prognose, dass sich der Asylwerber dem weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde, nicht mehr hinreichen, stattgegeben. Denn bei einer darauf abzielenden Behauptung des Fremden müsse auch dessen soziale Verankerung konkret geprüft werden.

 

3.1. An die in den eben genannten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung ist der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 63 Abs. 1 VwGG auch im vorliegenden Fall gebunden.

 

Da es nunmehr offensichtlich keinen Sinn macht, nach mehr als vier Jahren noch beweisfähige Ermittlungen darüber anzustellen, ob die damalige Behauptung, dass der Beschwerdeführer ständig bei seiner Ehegattin und seinen drei Söhnen wohnen hätte können und dort den Ausgang des Asylverfahrens abgewartet und auch sonst keinen Grund gehabt hätte, sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen, der Wahrheit entsprach, war im Zweifel zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers vom Zutreffen dieses Vorbringens auszugehen.

 

Dem entsprechend hätte die belangte Behörde anstelle der Schubhaftverhängung gelindere Mittel, nämlich insbesondere die Vorschreibung der periodischen Meldung gemäß § 66 Abs. 3 FrG, zur Anwendung bringen müssen.

 

3.2. Der gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG stattzugeben und die Rechtswidrigkeit der Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft festzustellen.

 

4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 79a AVG war mangels eines darauf gerichteten Antrages nicht zu treffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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