Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400892/4/Gf/Ga

Linz, 23.07.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des K L, vertreten durch RA Dr. B, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck seit dem 20. Juni 2007 zu Recht erkannt:

 

I.               Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung des Rechts­mittel­werbers in Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin vorliegen.

 

II.             Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: BH Ried) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 82 und 83 FPG; § 67c AVG; § 79a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der am 1. Juli 1983 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsange­höriger, reiste nach eigenen Angaben am 3. Juni 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne gültige Dokumente nach Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Februar 2007 wurde dieser Asylantrag abgewiesen und die Ausweisung aus dem Bundesgebiet verfügt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates, eine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. März 2007 abgewiesen.

 

1.2. Zwischenzeitlich hat der Rechtsmittelwerber seine betreute Unterkunft verlassen und in der Folge am 25. Juni 2007 neuerlich einen Asylantrag eingebracht.

 

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. Juni 2007, Zl. Sich40-2448-2005, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das PAZ sofort vollzogen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Rechtsmittelwerber nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und sich mehrfach geweigert habe, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen bzw. insbesondere dokumentiert habe, unter keinen Umständen in seinen Heimatstaat zurückzukehren. Außerdem sei er ledig und verfüge über keinerlei soziale Bindungen in Österreich. Schließlich verfüge er weder über finanzielle Mittel noch über einen festen Wohnsitz, sondern sei vielmehr seit Monaten in die Illegalität abgetaucht.

 

Angesichts der offenkundig drohenden Gefahr, dass er sich dem fremden­polizeilichen Zugriff entziehen könnte, sei von gelinderen Mitteln Abstand zu nehmen und die Schubhaft anzuordnen gewesen.

 

1.4. Dagegen richtet sich die vorliegende, am 17. Juli 2007 zur Post gegebene und am 19. Juli 2007 beim Oö. Verwaltungssenat eingegangene Beschwerde.

 

Darin wird vorgebracht, dass er unmittelbar vor seiner Einreise nach Österreich in Schweden als Küchengehilfe gearbeitet habe. Dort habe ihn seine Verlobte, die bei seinem Onkel in P/B-W als Küchengehilfin arbeite, öfter besucht; außerdem sei sie schwanger und erwarte Ende Jänner 2008 deren gemeinsames Kind. Zudem könne er Unterstützung von seinem Cousin in Antiesenhofen erwarten.

 

Da somit auch gelindere Mittel hinreichen würden, wird die kostenpflichtige Feststellung der (weiteren) Anhaltung in Schubhaft beantragt.

 

1.5. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

 

Ergänzend wird dazu ausgeführt, dass Schweden bereits der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. Sich40-2448-2005; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, dieser vom Beschwerdeführer im Grunde auch nicht bestritten wird und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

                                                                                                             

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), hat ein Fremder dann das Recht, eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben, wenn er unter Berufung auf das FPG angehalten wird oder wurde.

 

Nach § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG kann die Fremdenpolizeibehörde über einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, u.a. dann die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängen, wenn gegen den Fremden vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare Ausweisung verhängt worden ist.

 

Gemäß § 77 FPG hat die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in perio­dischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

 

3.2.1. Im gegenständlichen Fall wurde über den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und damit durchsetzbare Ausweisung verhängt, bevor er – ohne inhaltlich neue Tatsachen vorzubringen und somit offensichtlich nur aus Gründen der Verfahrensverzögerung – einen weiteren Asylantrag gestellt hat. Die Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung gemäß § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG sind damit im gegenständlichen Fall gegeben.

 

3.2.2. Dem gegenüber können unter den Umständen des vorliegenden Falles keine Anhaltspunkte dafür gefunden werden, dass gelindere Mittel i.S.d. § 77 FPG in gleicher Weise geeignet wären, den mit der Schubhaftverhängung erfolgten Zweck zu erreichen:

 

Zunächst liegt bloß die Behauptung einer – ohne korrespondierenden rechtlichen Verpflichtung – abgegebenen Erklärung des Onkels und oder des Cousins des Beschwerdeführers vor, diesen unterstützen zu wollen, vor. Aber selbst wenn dies hinsichtlich Unterkunft und Gewährung der Mittel des täglichen Bedarfes tatsächlich zutreffen würde, böte dies keine Garantie dafür, dass sich der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der faktischen Durchsetzung der Abschiebung tatsächlich zur Verfügung halten würde. Derartiges kann auch nicht dadurch sichergestellt werden, dass er dazu verhalten wird, sich in periodischen Abständen bei der Sicherheitsdienststelle zu melden.

 

Denn der Beschwerdeführer hat im bisherigen Verfahren mehrfach demonstriert, keinesfalls in seinen Heimatstaat zurückkehren zu wollen; gerade dies droht ihm jedoch in weiterer Folge, wenn er nach Schweden abgeschoben wird, weil auch dort sein Asylansuchen negativ erledigt wurde.

 

Im Bewusstsein um diese Zusammenhänge und Konsequenzen ist es daher evident, dass der Rechtsmittelwerber, würde er in die Freiheit entlassen, umgehend versuchen würde, sich jeglichem weiteren behördlichen Zugriff zu entziehen, um so seine Abschiebung faktisch wirksam zu verhindern.

 

Angesichts dieser dringenden Fluchtgefahr überwiegen die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung der Beendigung des illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers und damit an einem geordneten Fremdenwesen auch jene privaten an der Beziehung zu seiner schwangeren Lebensgefährtin, da keine Gründe dafür ersichtlich sind (und auch nicht vorgebracht wurden), dass ihm diese nach Schweden und in weiterer Folge in seinen Heimatstaat nicht nachfolgen könnte.

 

3.3. Die gegenständliche Beschwerde war somit aus allen diesen Gründen gemäß § 83 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

 

4. Nach § 79a AVG iVm. § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Davon ausgehend waren dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 1 Z. 3 und 4 der UVS-Auf­wand­ersatz­ver­ordnung, BGBl. II Nr. 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.       Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.       Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13,20  Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

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