Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521592/16/Zo/Ps

Linz, 25.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau R E, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, E, K, vom 10. April 2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding vom 10. April 2007, Zl. 07/057914, wegen Abweisung eines Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Frau E die Lenkberechtigung für die Klassen A und B unter folgenden Einschränkungen erteilt wird:

-          Befristung auf zwei Jahre;

-          alle vier Monate ist eine Bestätigung über regelmäßige neurologische und EEG-Kontrolluntersuchungen bei der Führerscheinbehörde vorzulegen;

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a Abs.1 AVG, §§ 5 und 8 Führerscheingesetz sowie § 12 Abs.3 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Berufungswerberin vom 8. Februar 2007 auf Verlängerung ihrer Lenkberechtigung für die Klassen A und B abgewiesen. Dies wurde mit einer mangelnden gesundheitlichen Eignung wegen epileptischer Anfälle begründet.

 

2. Die Berufungswerberin hat dagegen noch am selben Tag eine Berufung eingebracht und in dieser geltend gemacht, dass das neurologische und psychiatrische Gutachten einen positiven Wortlaut habe. Es sei ihr daher die Abweisung unverständlich. Außerdem unterziehe sie sich regelmäßiger Kontrollen in der Anfallsambulanz im Krankenhaus Wels.

 

3. Der Bezirkshauptmann von hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens unter Berücksichtigung einer weiteren fachärztlichen neurologischen Stellungnahme.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin leidet seit Jahren unter epileptischen Anfällen. Es wurde ihr erstmals im Jahr 1996 eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B erteilt, wobei diese immer befristet war. Zuletzt wurde ihr die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 7. April 2005 befristet auf zwei Jahre erteilt, wobei vorgeschrieben wurde, dass sie alle vier Monate Kontrolluntersuchungen beim Facharzt für Neurologie durchzuführen hat und die jeweiligen Befunde der Führerscheinbehörde vorzulegen hat. Rechtzeitig vor Ablauf dieser Befristung beantragte die Berufungswerberin am 8. Februar 2007 die Verlängerung ihrer Lenkberechtigung. Dazu legte sie zahlreiche neurologische Stellungnahmen des Klinikums Kreuzschwestern Wels sowie ein neurologisches und psychiatrisches Gutachten vom 2. April 2007 vor. Entsprechend dieser fachärztlichen Stellungnahme könnte das Lenken von Kraftfahrzeugen befürwortet werden, wobei jedoch kurzfristige Kontrolluntersuchungen notwendig sind.

 

Die Amtsärztin der Erstinstanz gelangte unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie dieser Befunde zu dem Ergebnis, dass die Berufungswerberin derzeit nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies wurde im Wesentlichen mit Anfällen im Oktober 2006 sowie Dezember 2006 begründet, wobei auch die Medikation gesteigert werden musste. Die Anfallsfreiheit von dreieinhalb Monaten sei zu kurz, sondern es sei eine nachgewiesene gesicherte Anfallsfreiheit von 18 Monaten zu fordern.

 

Die Berufungswerberin legte im Berufungsverfahren ein neurologisches Gutachten vom 16. April 2007, Dr. E, vor. Dieses ergab zusammengefasst, dass in der derzeitigen Situation – nach Dosisanpassung der antikonvulsiven Medikation – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass die Berufungswerberin anfallsfrei bleiben werde. Insbesondere sei nicht mit dem Auftreten generalisierter tonisch-klonischer Anfälle zu rechnen. Es bestünden daher neurologischerseits gegen die Weiterbelassung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 keine Einwände.

 

Dazu führte die Amtsärztin der Landessanitätsdirektion in ihrem Gutachten vom 7. Mai 2007 aus, dass bei einfachen fokalen Anfällen von einer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erst dann auszugehen sei, wenn nach einer Verlaufsbeobachtung von mindestens 18 Monaten keine übergangenen komplexen oder generalisierten Anfälle aufgetreten sind und eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme vorliege. Dementsprechend sei derzeit die Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht gegeben.

 

Dazu führte die Berufungswerberin aus, dass in diesem Aktengutachten von einem falschen Krankheitsbild ausgegangen werde. Es handle sich bei ihr nicht um einfache fokale Anfälle, sondern um ein Anfallsrezidiv bei einem ursprünglich unkomplizierten Epilepsieverlauf. Es sei dementsprechend ein Beobachtungszeitraum von sechs Monaten ausreichend und es würden zwei fachärztliche Stellungnahmen vorliegen, welche ihr die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestätigen würden. Diese seien im Aktengutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der Verfahrensakt wurde daher nochmals an die Landessanitätsdirektion mit dem Ersuchen um Gutachtensergänzung und entsprechende Begründung übermittelt. Dazu führte die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 18. Juli 2007 aus, dass die Berufungswerberin nunmehr befristet für die Dauer von zwei Jahren geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken. In zwei Jahren sei eine Nachuntersuchung durch den Amtsarzt mit einer neurologischen Stellungnahme und einem EEG erforderlich. Die Berufungswerberin habe alle vier Monate eine neurologische und EEG-Kontrolluntersuchung in der Anfallsambulanz Klinikum Kreuzschwestern Wels durchzuführen. Diese geänderte Beurteilung wurde im Wesentlichen mit den beiden fachärztlichen Stellungnahmen Prof. Dr. D sowie Dr. C E begründet. Entsprechend dieser Stellungnahmen sei die bei der Berufungswerberin aufgetretene Form der Epilepsie medikamentös günstig zu beeinflussen, weshalb bereits nach einer relativ kurzen anfallsfreien Zeit eine günstige Prognose erstellt werden könne. Im Hinblick auf die nunmehr ca. sieben Monate anfallsfreie Zeit sei daher auch aus amtsärztlicher Sicht die weitere Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter den angeführten Einschränkungen gegeben.

 

Dieses Gutachten wurde dem Rechtsvertreter der Berufungswerberin zur Kenntnis gebracht und dieser erklärte sich mit den vorgeschlagenen Einschränkungen einverstanden.

 


5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

1.      gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2.      zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3.      zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

4.      zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 12 Abs.3 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) kann Personen, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen oder –trübungen leiden, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur unter Einbeziehung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Der Facharzt hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, deren klinische Form und Entwicklung, die bisherige Behandlung und die Anfallsfreiheit und das Anfallsrisiko zu beurteilen.

 


5.2. Die Berufungswerberin leidet unter epileptischen Anfällen, weshalb § 12 Abs.3 FSG-GV auf sie anzuwenden ist. Dementsprechend darf ihr die Lenkberechtigung nur auf Grund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt werden. Letztlich wurde mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 17. Juli 2007 ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter den im Spruch angeführten Einschränkungen bestätigt. Dieses Gutachten stützt sich auf die fachärztlichen Stellungnahmen und ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Einschränkungen der Lenkberechtigung waren erforderlich, weil eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Berufungswerberin zu befürchten ist. Sie hat sich mit diesen Einschränkungen auch einverstanden erklärt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum