Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521682/2/Ki/Jo

Linz, 24.07.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G E S, N, O, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M R, F, H, vom 02.07.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 18.06.2007, VerkR21-416-2006-Gg, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.4 FSG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Beibringung des Gutachtens, indem die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen festgestellt wird, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, entzogen und es wurden daraus resultierend weitere Verbote bzw. Aufforderungen ausgesprochen.

 

2. Dagegen hat Herr S mit Schriftsatz vom 02.07.2007 Berufung erhoben und die ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.

 

Unter anderem wird argumentiert, dass dem Wortlaut des Aufforderungsbescheides vom 26.02.2007 lediglich zu entnehmen sei, dass er sich innerhalb von drei Monaten von einem Amtsarzt ärztlich untersuchen zu lassen habe. Dem sei er auch nachgekommen, die gegenständliche amtsärztliche Untersuchung habe am 29.03.2007 stattgefunden. Er habe somit bescheidgemäß gehandelt und es könne dem Berufungswerber keinesfalls der Vorwurf gemacht werden, dass er keine nervenfachärztliche Stellungnahme beigebracht habe, da ihm dies weder bescheidmäßig aufgetragen worden sei, noch sei ihm darüber hinaus von der belangten Behörde eine Frist zur Beibringung des nervenfachärztlichen Gutachtens aufgetragen worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26.02.2007, VerkR21-416-2006-Gg, wurde der Rechtsmittelwerber aufgefordert, sich innerhalb von drei Monaten, ab Zustellung des Bescheides von einem Amtsarzt einer im Bundesland Oberösterreich gelegenen Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

 

Laut einem Aktenvermerk der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16.05.2007 (San-2-73-2007) hat die Amtsärztin aufgrund der Untersuchung im Rahmen eines Hausbesuches im März 2007 einen Verdacht auf eine cerebrovasculäre Insuffizienz sowie einen Verdacht auf Einschränkung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeiten diagnostiziert und festgestellt, dass bei dieser Befundsituation die Beibringung einer nervenfachärztlichen Stellungnahme erforderlich sei. Diese sei noch nicht beigebracht worden, sodass ein Abschluss des amtsärztlichen Gutachtens nicht erfolgen könne.

 

Dieser Aktenvermerk wurde dem Berufungswerber im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 25.05.2007 der BH Freistadt zur Kenntnis gebracht, dies mit der Einladung, dass er innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abgeben könne. Eine derartige Stellungnahme wurde nicht abgegeben und es hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt in der Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei  Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass der Berufungswerber mit dem oben dargelegten Vorbringen im Recht ist. Er hat sich offensichtlich auftragsgemäß einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und es obliegt nunmehr der Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zustande kommt.

 

Im konkreten Falle hat die Amtsärztin festgestellt, dass bei der festgestellten Befundsituation die Beibringung einer nervenfachärztlichen Stellungnahme erforderlich sei. Dies wurde dem Berufungswerber zwar zur Kenntnis gebracht, es erfolgte aber keine ausdrückliche Aufforderung an ihn, eine derartige Stellungnahme bzw. ein derartiges Gutachten vorzulegen.

 

Entsprechend der Rechtslage hätte die Bezirkshauptmannschaft Freistadt dem Berufungswerber die Beibringung des fachärztlichen Gutachtens wiederum bescheidmäßig vorzuschreiben gehabt und ihm überdies eine entsprechende Frist zur Beibringung des Gutachtens einräumen müssen.

 

Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass der Berufungswerber zunächst der bescheidmäßigen Aufforderung sich ärztlich untersuchen zu lassen nachgekommen ist und damit aus diesem Grunde der Entziehungsgrund des § 24 Abs.4 FSG nicht gegeben ist, weshalb in Stattgebung der Berufung der angefochtene Bescheid zu beheben war.

 

Im fortgesetzten Verfahren ist daher erforderlichenfalls dem Berufungswerber durch die Erstbehörde bescheidmäßig aufzutragen, das von der Amtsärztin geforderte nervenfachärztliche Gutachten innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist beizubringen, sollte der Berufungswerber einer derartigen rechtskräftigen Aufforderung nicht Folge leisten, so könnte ein Entzug gemäß § 24 Abs.4 FSG ausgesprochen werden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen sind.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

 

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