Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521683/2/Bi/Se

Linz, 16.07.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau E M P, K,  P, vertreten durch Herrn RA Mag. M H, G, L, vom 4. Juli 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Urfahr-Umgebung vom 14. Juni 2007, VerkR21-1-45-2007, wegen Aufforderung zur Beibringung einer Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, zu Recht erkannt:

 

      Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern bestätigt, als die Frist zur Beibringung der FA-Stellungnahme bis 30. August 2007 erstreckt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin (Bw) seitens der Erstinstanz gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 Abs.2 FSG aufgefordert, binnen eines Monats, gerechnet ab Bescheidzustellung, eine neurologisch-psychiatrische Stellung­­nahme zwecks Erstellung eines amts­ärztlichen Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahr­zeugen gemäß § 8 FSG vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 20. Juni 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe bereits eine FA-Stellungnahme vorgelegt, die für die Behörde offenbar nicht ausreiche. Sie habe damit aber dessen ungeachtet ihrer Vorlagepflicht entsprochen und es sei ihr aus finanziellen Überlegungen ein neuerliches Gutachten nicht möglich. Die Würdigung des vorgelegten Gutachtens obliege ohnehin der Behörde. Sie lege außerdem einen Blutbefund vom 30. Mai 2007 vor, aus dem sich keine CDT-Auffälligkeit ergebe, und beantrage Bescheidaufhebung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass die Bw anlässlich eines Vorfalls vom 11. Dezember 2006, bei dem im Krankenhaus Wels ärztlicherseits ein BAG von 2,97 %o festgestellt wurde und bei dem aufgrund der Aussagen ihrer Mutter vom 11. Dezember 2006, wonach die Bw sich seit 8. Dezember 2006 bei ihren Eltern aufhalte und täglich alkoholisiert sei und am 11. Dezember 2006 über den Tag verteilt drei Flaschen Chianti und 1/2 Bier getrunken habe, sodass angesichts des Umstandes, dass die Bw im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B ist, Bedenken hinsichtlich des Weiterbestehens der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft­fahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bestanden.

Auf dieser Grundlage wurde die Bw mit Erkenntnis des UVS Oö. vom 9. März 2007, VwSen-521558/2/Bi/Se, gemäß § 24 Abs.4 FSG – rechtskräftig – aufgefordert, bis spätestens 13. April 2007 der BH Eferding die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraft­fahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und einen CDT-Befund, vorzulegen.

 

Die Bw hat daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten Dris H S, FA für Neurologie und Psychiatrie in L, S, vom 3. April 2007 vorgelegt, laut dem sich aus fachärztlicher Sicht keine Bedenken bzgl der Tauglichkeit der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B und auch kein Anlass für eine Führerscheinbefristung ergeben. Als Grundlage für diese Aussage geht aus dem Gutachten hervor, dass die Bw den Vorfall vom 11. Dezember 2006 offensichtlich aus ihrer Sicht geschildert hat und dem Facharzt nähere Umstände nicht bekannt waren, sonst hätte er den doch eher als "handfest" zu sehenden Vorfall nicht bloß als "offenbare Krisensituation nach Beziehungsabbruch" bzw "besorgte Überreaktion der Mutter"  abgetan. Was außerdem das Zustandekommen des Gutachtens in dieser Form einseitig erscheinen lässt, ist die Aussage auf Seite 2, wonach die Bw dem Facharzt "berichtet" habe, es habe bis jetzt noch nie eine Problematik bzgl Alkohol und Kfz gegeben und sie habe "auch nie Alkoholprobleme gehabt (nur sporadisch bei geselligen Anlässen, Fortgehen, etc, außerdem sei sie Sportlerin)" sowie die Anmerkung "psychiatrische Vorgeschichte: völlig unauffällig".  

Allerdings hat die Bw am 1. Februar 2007 der Amtsärztin der BH Eferding, Frau Dr. B, gegenüber bestätigt, sie habe sich bereits Alkoholentziehungs­behand­lungen in L (2005) und T (2006) unterzogen, werde seit ca einem Jahr von Exit betreut und nehme auch Medikamente zur Unterstützung einer Abstinenz. Darauf und auf den extremen BAG von 2,97 %o am 11. Dezember 2006 konnte Dr. S mangels Kenntnis dieser doch wesentlichen Umstände nicht eingehen, sodass seine Stellungnahme in objektiver Hinsicht nicht schlüssig ist. Damit sind die Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ebenso wie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen nicht ausgeräumt, auch wenn der vorgelegte Leberwertbefund Dris R, FA für Labordiagnostik in Linz, vom 30. Mai 2007 zumindest hinsichtlich CDT-Wert normgerecht ist.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden, wobei angesichts der Urlaubszeit eine Fristerstreckung bis Ende August 2007 gerechtfertigt war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Vorgelegte FA-Stellungnahme mangelhaft wegen offensichtlich unvollständiger Information -> Bestätigung

 

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