Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530702/2/Bm/Hu

Linz, 25.07.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der R G GmbH, H, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. M H, G, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.3.2007, Gz. 0064024/2007, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Am 17.3.2007 wurde durch Organe des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz die von der R G GmbH betriebene gastgewerbliche Betriebsanlage im Standort L, H, überprüft. Im Zuge dieser Überprüfung wurde die Schließung dieses Gastgewerbebetriebes verfügt. Mit Kostenbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.3.2007, Gz. 0064024/2007, wurden für diese Amtshandlung Gebühren gemäß der Landes-Kommissionsgebührenverordnung im Grunde des § 57 AVG vorgeschrieben.

 

Mit Eingabe vom 25.4.2007 hat die R G GmbH Berufung wegen Schließung am 17.3.2007 und Kostenbescheid vom 26.3.2007“ erhoben. Eingangs wurde von der Berufungswerberin festgehalten, dass in umseits bezeichneter Verwaltungssache gegen die Bescheide des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, Gz. 0064024/2007, vom 26.3.2007, zugestellt am 17.3.2007, sohin innerhalb offener Frist Berufung erhoben werde. In weiterer Folge wurde inhaltlich lediglich auf den Schließungsbescheid vom 26.3.2007 abgestellt; auf den erlassenen Mandatsbescheid wurde inhaltlich nicht Bezug genommen. Abschließend wurde in der Berufung unter lit.c der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge den zur selbigen Geschäftszahl ergangenen Kostenbescheid aufheben und die bereits gezahlten Kommissionsgebühren in der Höhe von 30 Euro zu Handen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin rückerstatten.

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.1 AVG ist die Behörde, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

 

Nach Abs.2 dieser Bestimmung kann gegen einen nach Abs.1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

 

Nach Abs.3 leg.cit. hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

 

Der angefochtene Bescheid über die Vorschreibung der Kommissionsgebühren bezeichnet ausdrücklich § 57 Abs.2 AVG als Rechtsgrundlage und wird auch in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen, den Bescheid durch Vorstellung zu bekämpfen. Damit handelt es sich bei dem erstinstanzlichen Bescheid um ein auf § 57 AVG gestütztes Mandat. Demgemäß ist zu seiner Bekämpfung lediglich die Einbringung einer Vorstellung, nicht aber einer Berufung zulässig. Im Fall der Erlassung eines Mandatsbescheides gibt es keine Wahlmöglichkeit zwischen der Einbringung einer Vorstellung und Erhebung einer Berufung.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Judikaten ausgesprochen, dass zwar bei der Beurteilung, ob ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes Rechtsmittel als Vorstellung oder als unzulässige Berufung zu werten ist, es nicht ausschließlich auf seine Bezeichnung ankommt, wenn jedoch der Berufungswerber im Rechtsmittelschriftsatz eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er nicht eine Entscheidung der den Mandatsbescheid erlassenen Behörde, sondern eine solche der Berufungsbehörde begehrt, hat diese ein gegen einen Mandatsbescheid erhobenes und als Berufung bezeichnetes Rechtsmittel nicht als Vorstellung, sondern als Berufung zu werten und diese zurück zu weisen. Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Vorstellung kommt rechtlich nicht in Betracht.

 

Vorliegend bringt die Berufungswerberin mit dem in der Berufung gestellten Antrag („… die Berufungsbehörde möge …“) unmissverständlich zum Ausdruck, dass das Rechtsmittel der Berufung eingebracht wird und eine Entscheidung der Berufungsbehörde (entgegen der erteilten klaren Rechtsmittelbelehrung im Mandatsbescheid) begehrt werde.

 

Es war daher die Berufung als unzulässig zurück zu weisen.

 

Zum Einwand, dass der angefochtene Bescheid ein Nichtbescheid sei, wird festgehalten, dass aus dem vorgelegten Akt eindeutig ersichtlich ist, dass dieser Akt durchgängig elektronisch geführt wurde. Den jeweiligen Erledigungen (einschließlich der angefochtenen Entscheidung) wurden Dokumentationen der elektronischen Beurkundung beigeschlossen. Aus der Genehmigungsklausel geht eine elektronische Beurkundung hervor.

 

Gemäß § 82 Abs. 14 AVG darf die elektronische Beurkundung interner Erledigungen bis zum 31.12.2007 auch durch andere geeignete Verfahren als die elektronische Signatur geschehen, wenn diese durch technische und organisatorische Maßnahmen mit hinlänglicher Sicherheit gewährleisten, dass die Nachweisbarkeit der eindeutigen Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Genehmigungsvorganges sowie die Unverfälschbarkeit des genehmigten Inhaltes gegeben sind. Weiters bedürfen bis zum 31.12.2007 Ausfertigungen schriftlicher Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt, aber nicht elektronisch signiert worden sind, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

 

Im Hinblick auf den unmittelbaren Hinweis auf die elektronische Beurkundung und die Akt befindliche Dokumentation des Beurkundungsvorganges bestehen keine Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 14 AVG sowohl hinsichtlich des im Akt  befindlichen Bescheides als auch hinsichtlich der der Berufungswerberin zugestellten Ausfertigung. Es ist daher von einem rechtswirksamen Bescheid auszugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

 

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