Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720173/5/Gf/Mu/Ga

Linz, 23.07.2007

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung der C D, vertreten durch RA Mag. C O, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 1. Juni 2007, Zl. 1057217/FRB, wegen der Erlassung eines auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbotes beschlossen:

 

Die Berufung wird als unzulässig − weil verspätet − zurückgewiesen.

           

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Begründung:

 

 

1.1.  Die Beschwerdeführerin, eine rumänische Staatsangehörige, ist gemeinsam mit ihrem Gatten am 21. Mai 2007 mit einem KFZ aus Italien kommend nach Österreich eingereist und am selben Tag im Zuge einer Kontrolle auf einem Autobahnparkplatz in Graz festgenommen worden. In der Folge wurde sie am 29. Mai 2007 mit Haftbefehl des LG Linz vom 4. Dezember 2006, Zl. 24 Hv 80/06d, wegen Flucht- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 175 Abs. 1 Z. 2 und Z. 4 StPO von der Justizanstalt Graz-Jakomini in die Justizanstalt Linz überstellt.

 

Mit Urteil des LG Linz vom 1. Juni 2007, Zl. 24 HV 80/06d, wurde sie wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

 

1.2. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 1. Juni 2007, Zl. 1057217/FRB, wurde über die Rechtsmittelwerberin ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine inländische Verur­teilung vorliege und sie zudem ihren Lebensmittelpunkt in Rumänien und sonst keine private Bindungen in Österreich habe.

 

1.3. Gegen diesen ihr am 1. Juni 2007 – einem Freitag – mündlich verkündeten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 18. Juni 2007 zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich Aufenthaltsverbote immer auf den Einzelfall zu beziehen hätten und dabei auf die maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen sei. Die Erstbehörde habe aber weder festgestellt, ob es sich bei den Tatanlastungen lediglich um einen Versuch gehandelt habe, noch habe sie berücksichtigt, dass die minderwertigen, als Goldschmuck veräußerten Gegenstände zu einem sehr niedri­gen Preis verkauft worden seien und es daher für den Käufer einsichtig hätte sein hätte müssen, dass es sich dabei nicht um echtes Gold habe handeln können. Ferner sei das Aufenthaltsverbot schon deshalb nicht notwendig gewesen, weil das Gericht auf Grund seiner teilweisen Strafnachsicht offenbar von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen sei; zudem lägen keine Vorstrafen vor.

 

Aus diesen Gründen wird daher beantragt, das fünfjährige auf ein einjähriges Aufent­haltsverbot herabzusetzen.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. 1057217/FRB; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Diese Frist beginnt für jede Partei mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, bei mündlicher Verkündung mit dem Tag der Verkündung. Hiebei handelt es sich um eine gesetzliche, nicht verlängerbare Frist.

 

Nach § 32 Abs. 2 AVG enden u.a. Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird u.a. der Beginn wie auch der Lauf einer Frist durch Sonn- und Feiertage nicht behindert; fällt das Ende der Frist jedoch auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.

 

Nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist u.a. dann gegen die Versäumung einer Frist die Wiede­reinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhin­dert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

3.2. Wie sich aus dem vorgelegten Akt ergibt, wurde der Rechts­mittelwerberin im gegenständ­lichen Fall der erstinstanzliche Bescheid im Rahmen des Parteiengehörs zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 1. Juni 2007 – einem Freitag – mündlich mit dem Hinweis verkündet, dass sie (gemäß § 62 Abs. 3 AVG) binnen drei Tagen eine schriftliche Ausfertigung des verkündeten Bescheides verlangen kann.

 

Diese Frist zur Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung endete sohin nach § 33 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 4. Juni 2007 (Montag).

 

3.2.1. In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Kanzleileiterin ihrer Rechtsvertreterin irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Dreitagesfrist im gegenständlichen Fall deshalb, weil der Bescheid an einem Freitag mündlich verkündet wurde, erst am nächstfolgenden Montag zu laufen beginne; dies stelle bloß einen minderen Grad des Versehens dar, weshalb ihr nach § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzubilligen sei.

 

3.2.2. Mit diesem Einwand gelingt es ihr jedoch nicht, einen stichhaltigen Grund dafür vorzubringen, dass es ihr infolge dieses Irrtums nicht möglich gewesen wäre, die schriftliche Bescheidausfertigung rechtzeitig, nämlich bereits am nachfolgenden Montag (4. Juni 2007), zu beantragen.

 

3.2.2.1. Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass sich letztlich auch das am 5. Juni 2007 per e-mail im Rahmen der Bekanntgabe des Vertretungsverhältnisses gleichzeitig erfolgte Ersuchen um "Übermittlung des ergangenen Bescheides" weder inhaltlich noch formal als ein (verspätetes) Verlangen gemäß § 62 Abs. 3 AVG, sondern vielmehr nur als eine gleichsam "abgekürzte" Akteneinsicht i.S.d. § 17 Abs. 1 AVG darstellt.

 

3.2.2.2. Außerdem hat nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes jeder Rechtsvertreter in seiner Kanzlei dafür Vorsorge zu treffen, dass die Organisation seines Kanzleibetriebs so eingerichtet ist, dass die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Vornahme von Prozess­handlungen sichergestellt sind, sodass Unzugänglichkeiten durch mensch­liches Versagen aller Voraussicht ausgeschlossen sind. Zur Vermeidung von Fehler­quellen bei der Behandlung von Fristenangelegenheiten obliegt dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Kanzleipersonal eine Überwachungspflicht, weshalb für die richtige Beachtung der Fristen stets der Rechtsvertreter verantwortlich ist, und zwar selbst dann, wenn eine überdurchschnittliche qualifizierte Kanzleimitarbeiterin mit bestimmten selbständigen Kanzleitätigkeiten – wie u.a. z.B. mit der Führung des Fristenkalenders – betraut wurde und wenn es bislang zu keine Beanstandungen gekommen ist. (vgl. z.B. die Nachweise bei  W. Hauer – O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Wien 2003, 1079 ff bis 1081 ff).

 

Im gegenständlichen Fall wurde aber nicht einmal behauptet, dass und in welcher Weise die Rechtsvertreterin ihrer Sorgfalts- und Über­wachungspflicht konkret nachgekommen bzw. auch nicht vorgebracht, dass deren Mitarbeiterin eine zuverlässige, bereits seit längerer Zeit in der Kanzlei tätige und ständig mit derartigen Aufgaben betraute Angestellte wäre.

 

3.2.2.3. Unter der Annahme aber, dass es sich tatsächlich um eine erfahrene und verlässliche Kanzleibedienstete handelte, erschiene es schließlich aber auch kaum nachvollziehbar, dass diese nicht über die Berechnung oder das Ende, sondern über den Beginn der Frist geirrt haben soll. 

 

3.2.3. Angesichts dieser Sachlage kann der Oö. Verwaltungssenat daher insgesamt nicht finden, dass bloß ein geminderter Grad des Versehens vorliegt, weshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu bewilligen war.

 

3.3. Da somit im Ergebnis innerhalb der Frist vom 1. bis zum 4. Juni 2007 kein Verlangen gemäß § 62 Abs. 3 AVG gestellt wurde, wurde davon ausgehend die Berufungsfrist gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid nach § 63 Abs. 5 AVG bereits am 1. Juni 2007 in Gang gesetzt und endete sohin mit Ablauf des 15. Juni 2007.

 

Die erst am 18. Juni 2007 zur Post gegebene Berufung erweist sich damit als verspätet.

 

3.4. Aus diesem Grund war die gegenständliche Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

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