Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-720174/2/WEI/Ps

Linz, 13.07.2007

 

 

B E S C H L U S S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des G K, geb., deutscher Staatsangehöriger, E, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 18. Jänner 2007, Zl. Sich 40-15374, betreffend Ausweisung den Beschluss gefasst:

 

Die Berufung wird mangels eines begründeten Berufungsantrags als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die belangte Behörde über den Berufungswerber (Bw) wie folgt abgesprochen:

 

"Spruch:

 

I.          Ausweisung

 

Sie werden aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich  a u s g e w i e s e n.

 

 

Rechtsgrundlage

§ 86 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006

 

 

II.         Durchsetzungsaufschub

 

Ihnen wird von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

 

Rechtsgrundlage

§ 86 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2006."

 

Begründend weist die belangte Behörde im Wesentlichen darauf hin, dass der seit 1. Februar 2006 in Österreich gemeldete Bw trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung keine Niederlassungsanzeige erstattete, weshalb er auch gemäß § 77 Abs 1 Z 5 NAG mit Strafverfügung vom 31. August 2006, Zl. Sich 96-364-2006, rechtskräftig bestraft worden wäre. Die belangte Behörde habe dem Bw als Niederlassungsbehörde mitgeteilt, dass bei ihm die Voraussetzungen für ein Niederlassungsrecht als EWR-Bürger gemäß § 51 NAG fehlen, weil er keine Nachweise im Sinne des § 53 Abs 2 NAG erbracht habe. Mit Schreiben vom 28. November 2006 wäre dem Bw auch mitgeteilt worden, dass seine Ausweisung aus Österreich beabsichtigt sei. Die belangte Behörde habe auch von Amts wegen erhoben, dass der Bw weder beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger noch im Gewerberegister aufscheine. Angesichts seiner mangelnden Mitwirkung im Verfahren lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Bw über eine ausreichende Krankenversicherung oder Existenzmittel verfüge.

 

Der Bw habe es mehr als drei Monate unterlassen seine Niederlassung anzuzeigen und eine Anmeldebescheinigung zu beantragen. Er habe auch keine Nachweise iSd § 53 Abs 2 NAG erbracht, dass er Arbeitnehmer sei oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe oder sonst ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts besitze. Es bestehe daher die Gefahr, dass er Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müsste. Gerade der fehlende Krankenversicherungsschutz lasse befürchten, dass er einer inländischen Gebietskörperschaft finanziell zur Last falle. Der Bw genieße daher kein Niederlassungsrecht für einen drei Monate übersteigenden Aufenthalt in Österreich im Sinne des § 51 NAG und Art 7 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004.

 

2.1. Gegen diesen Ausweisungsbescheid, der dem Bw nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Brief) nach zwei Zustellversuchen durch Hinterlegung beim Postamt S am 23. Jänner 2007 (Beginn der Abholfrist) zugestellt wurde, richtet sich die trotz ausreichender Rechtsmittelbelehrung über die Begründungspflicht nicht ausgeführte "Berufung" vom 2. Februar 2007, die am 5. Februar 2007 bei der belangten Behörde rechtzeitig einlangte. Die Eingabe lautet:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Ihr Bescheid vom 18/01/2007

Aktenz. sich 40-15374

 

 

Hiermit lege ich gegen den Bescheid Berufung ein

 

 

Weiter wird mich Hr. Ra Dr. M L in der Sache verteidigen und den Einspruch begründen

 

 

Mit freundlichen Grüßen

eh. Unterschrift

G K"

 

2.2. Mit Schreiben vom 21. März 2007, hinterlegt zur Abholung beim Postamt 4973 St. Martin am 26. März 2007, erteilte die belangte Behörde einen qualifizierten Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG und wies den Bw darauf hin, dass der in der Berufung angekündigte Begründungsschriftsatz seines angeblichen Rechtsanwalts bisher nicht einlangte. Er wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Aufforderungsschreibens eine schriftliche Begründung beizubringen, widrigenfalls beabsichtigt wäre, sein Anbringen zurückzuweisen.

 

Mit Schreiben vom 22. März 2007, ebenfalls hinterlegt am 26. März 2007, nahm die belangte Behörde auf das mittlerweile gestellte Ansuchen vom 9. Februar 2007 um Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger Bezug und teilte dem Bw mit, dass er folgende Nachweise im Sinne von § 53 Abs 2 NAG nicht erbracht hat:

·        Reisedokument

·        Einkommensnachweis hinsichtlich ausreichender Existenzmittel – zB. Be-stätigung des Arbeitgebers mit Lohnzettel oder Nachweis von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit etc.

·        Nachweis über eine ausreichende Krankenversicherung

Es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen die angeführten Nachweise nachzureichen oder sonst Stellung zu nehmen.

 

Der Bw brachte in der Folge zwar Kopien aus seinem Reisepass und von einer undatierten Gewerbeanmeldung (Neugründung eines Handels- und Handelsagentengewerbes) bei, erstattete aber kein Berufungsvorbringen.

 

2.3. Eine Erhebung vom 11. Juni 2007 in der Gewerbeabteilung ergab, dass der Bw am 16. Februar 2007 das Gewerbe angemeldet hat. Es scheine aber noch nicht im Gewerberegister auf, weil der Bw der Aufforderung zur Beibringung eines deutschen Führungszeugnisses nicht Folge leistete. Die Sozialversicherung und Wirtschaftskammer werden erst nach Eintragung im Gewerberegister verständigt. Eine telefonische Auskunft ergab, dass der Bw bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nicht versichert ist (vgl Aktenvermerk der belangten Behörde vom 11.06.2007).

 

2.4. Die belangte Behörde hat mit Vorlageschreiben vom 3. Juli 2007 ihren Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung übermittelt, den wesentlichen Sachverhalt mitgeteilt und die Berechtigung des Bw zur Gewerbeausübung bezweifelt, zumal er bisher kein Führungszeugnis beibrachte und die Anmeldung im Gewerberegister nicht eingetragen wurde. Außerdem habe er auch keinen Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz vorgelegt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsaktes festgestellt, dass es an einer wesentlichen Voraussetzung für das Berufungsverfahren mangelt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall mit Schreiben vom 21. März 2007 einen Verbesserungsauftrag gemäß dem § 13 Abs 3 AVG erteilt und dem Bw die angemessene Frist von zwei Wochen ab Zustellung der Verbesserungsaufforderung für die schriftliche Begründung seiner Berufung eingeräumt, widrigenfalls sein Anbringen zurückgewiesen werde. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gilt die ordnungsgemäße Hinterlegung als Zustellung. Somit galt der Verbesserungsauftrag mit Hinterlegung beim Postamt und Beginn der Abholfrist am 26. März 2007 als zugestellt. Der Bw hat weder innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen, noch bis dato eine schriftliche Begründung seiner "Berufung" eingebracht und damit die Berufung nur angemeldet, aber nicht ausgeführt.

 

Da keine rechtzeitige Mängelbehebung erfolgte, war die Berufung ohne weiteres Verfahren mangels eines begründeten Berufungsantrags als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,00 Euro angefallen.

 

Dr. W e i ß

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum